04.05.2013 Aufrufe

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

113<br />

Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> über die Erhebung von Gebühren<br />

nach § 7 KAG für Verbandslasten <strong>der</strong> Wasser- und Bodenverbände<br />

<strong>vom</strong> 21. 12. 1994, in <strong>der</strong> z.Zt. gültigen Fassung <strong>vom</strong> 12.12.2012<br />

Aufgrund des § 7 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geän<strong>der</strong>t am 17.12.1998 (GV NW S.<br />

762) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 25.06.1995 (GV NW S. 926) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <strong>vom</strong> 21.10.1969 (GV NW S. 712),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t am 17.12.1999 (GV NW S. 7<strong>18</strong>), hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner<br />

Sitzung am 11. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Erfüllung <strong>der</strong> Unterhaltungspflicht<br />

Im gesamten Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> wird die Unterhaltungspflicht bei natürlich fließenden<br />

Gewässern gemäß § 94 LWG von Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden) er-<br />

füllt.<br />

§ 2 Umlegung <strong>der</strong> Verbandslasten<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> legt die Verbandslasten, die ihr aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft zu den Unter-<br />

haltungsverbänden durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand anstelle <strong>der</strong> Unter-<br />

haltungspflichtigen <strong>der</strong> Gruppe C entstehen, auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes um.<br />

§ 3 Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind diejenigen, die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Gebührenbescheides<br />

Unterhaltspflichtige nach § 2 dieser Satzung sind.<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(3) Eine Gebührenpflicht entsteht nicht für Grundstücke, die einen Vollanschluss o<strong>der</strong> einen<br />

Regenwasseranschluss an die gemeindliche Kanalisation haben. Bei landwirtschaftlich ge-<br />

nutzten Grundstücken gilt dieses nur für die an die gemeindliche Kanalisation ange-<br />

schlossenen Hofgrundstücke, selbst wenn diese kein eigenes Flurstück bilden.<br />

(4) Der Wechsel des Eigentums an den in § 2 Abs. 1 genannten Grundstücken ist <strong>der</strong> Gemein-<br />

de <strong>Nottuln</strong> anzuzeigen. Zeigt <strong>der</strong> bisherige o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Gebührenpflichtige die Rechtsän-<br />

<strong>der</strong>ung nicht an, haften beide als Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, in dem <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> die Rechtsän<strong>der</strong>ung bekannt wird.<br />

(5) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong> Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen Aus-<br />

künfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> das Grundstück betreten,<br />

um die Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />

113

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!