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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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wenn ein Bebauungsplan nicht besteht o<strong>der</strong> wo <strong>der</strong> Bebauungsplan eine an<strong>der</strong>e als bauliche<br />

o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung vorsieht, höchstens jedoch eine Tiefe von 35 m. Die Begrenzung<br />

gilt jedoch nicht für Grundstücke, die über eine Tiefe von 35 m bebaubar sind. In diesen Fäl-<br />

len wird die anrechenbare Tiefe des Grundstücks auf 20 m, von <strong>der</strong> tiefsten Bebauungsmög-<br />

lichkeit gerechnet, begrenzt.<br />

Die Grundstückstiefe wird von <strong>der</strong> kanalisierten Straße zugewandten Grundstücksseite aus<br />

gemessen. Bei Grundstücken, die an mehrere kanalisierte Straßen angrenzen, ist für die Er-<br />

mittlung <strong>der</strong> Grundstücksflächen die Grundstückstiefe an je<strong>der</strong> dieser Straßen zugrunde zu<br />

legen. Flächenüberschneidungen werden nur einmal berücksichtigt.<br />

(9) Der Anschlussbeitrag beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

(Vollanschluss)<br />

je m² Geschossfläche 7,70 Euro.<br />

(10) Wird bei einzelnen Grundstücken o<strong>der</strong> in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung <strong>der</strong> Abwässer in<br />

die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung o<strong>der</strong> sonstige Vorbehandlung <strong>der</strong> Abwässer<br />

auf dem Grundstück verlangt o<strong>der</strong> darf nur Nie<strong>der</strong>schlagswasser o<strong>der</strong> nur Schmutzwasser in<br />

die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (Teilanschluss), ermäßigt sich <strong>der</strong> An-<br />

schlussbeitrag um die Hälfte. Dies gilt nicht nur für Grundstücke mit industriellen o<strong>der</strong> sons-<br />

tigen Betrieben, bei denen die Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die<br />

Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und <strong>der</strong> üblichen Verschmutzungsart<br />

<strong>der</strong> eingeleiteten Abwässer entsprechen. Entfällt aufgrund einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abwasseranlage die Notwendigkeit <strong>der</strong> Vorklärung (Vollanschluss) o<strong>der</strong> wird bei bisherigem<br />

Teilanschluss <strong>der</strong> Vollanschluss möglich, sind 50 % des vollen Anschlussbeitrages <strong>der</strong> im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage gültigen Beitragssatzung nachzu-<br />

zahlen.<br />

(11) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Anschlussbeitrag für Teile <strong>der</strong> Abwasseranlage geson<strong>der</strong>t erheben.<br />

Die Teile und die auf sie entfallenden Teilbeträge werden durch spezielle Satzung bestimmt.<br />

§ 4 Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage ange-<br />

schlossen werden kann.<br />

(2) Im Fall des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens mit dessen<br />

Genehmigung. Im Fall des § 3 Abs. 9 Satz 3 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag,<br />

sobald das Grundstück mit dem Vollanschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlos-<br />

sen werden kann.<br />

§ 5 Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Ei-<br />

gentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte beitragspflichtig.<br />

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