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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ 5 Gebührenerstattung<br />

229<br />

(1) Wird ein Antrag auf Durchführung einer Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft vorzeitig<br />

aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.<br />

(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die <strong>Gemeinde</strong> eine<br />

Durchführung aus Gründen wi<strong>der</strong>ruft, die nicht <strong>vom</strong> Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende Gebührensatzung für beson<strong>der</strong>e Serviceleistungen des Standesamtes <strong>der</strong> Ge-<br />

meinde <strong>Nottuln</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Nottuln</strong>, den 13.01.2011<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

229

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