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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe des<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <strong>vom</strong> 23.07.1957 (GV<br />

NW S. 216) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung eingezogen.<br />

§ 5 Umfang <strong>der</strong> Gebühr<br />

Das Marktstandgeld beträgt auf dem Wochenmarkt für jeden Tag <strong>der</strong> Inanspruchnahme eines<br />

Platzes für Verkaufsstände aller Art und Waren ohne Unterschied zwischen geschlossenen o<strong>der</strong><br />

offenen Ständen und ohne Rücksicht darauf, ob das Feilbieten in Buden, von Wagen, Tischen,<br />

Karren o<strong>der</strong> auch sonst wie erfolgt<br />

a) im Ortsteil <strong>Nottuln</strong>:<br />

0,50 € je qm Marktstandsfläche<br />

die Mindestgebühr pro Standplatz beträgt 5,00 €.<br />

b) im Ortsteil Appelhülsen:<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

0,25 € je qm Marktstandsfläche<br />

die Mindestgebühr pro Standplatz beträgt 2,50 €.<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

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