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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol o<strong>der</strong> sonstigen flüssigen,<br />

schlammigen und/o<strong>der</strong> feuergefährlichen Stoffen auf die Straße o<strong>der</strong> in die Kanalisation.<br />

Gleiches gilt für das Ab- o<strong>der</strong> Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basehaltigen o<strong>der</strong> gif-<br />

tigen Flüssigkeiten. Falls <strong>der</strong>artige Stoffe durch Unfall o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en Grunde<br />

auslaufen, hat <strong>der</strong> Verursacher alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Ein-<br />

dringen dieser Stoffe in das Grundwasser o<strong>der</strong> in die Kanalisation zu verhin<strong>der</strong>n. Dem<br />

Ordnungsamt - außerhalb <strong>der</strong> Dienststunden <strong>der</strong> Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu<br />

machen;<br />

5. <strong>der</strong> Transport von Flugasche, Flugsand o<strong>der</strong> ähnlichen Materialien auf offenen Last-<br />

kraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt o<strong>der</strong> in geschlossenen Behältnissen<br />

verfüllt worden ist.<br />

(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen o<strong>der</strong> öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines<br />

Rechts o<strong>der</strong> einer Befugnis - verunreinigt o<strong>der</strong> verunreinigen lassen, so muss die Person<br />

unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbeson<strong>der</strong>e haben diejenigen,<br />

die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus<br />

in einem Umkreis von 10 m die Rückstände einzusammeln.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht <strong>der</strong><br />

öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.<br />

§ 6 Abfallbehälter/Sammelbehälter<br />

(1) Im Haushalt o<strong>der</strong> in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter ge-<br />

füllt werden, die auf Verkehrsflächen o<strong>der</strong> in Anlagen aufgestellt sind.<br />

(2) Das Abstellen von Altklei<strong>der</strong>n, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen neben Re-<br />

cyclingcontainern ist verboten.<br />

(3) Nach <strong>der</strong> Entleerung sind die Abfallbehälter schnellstmöglich von <strong>der</strong> Straße zu entfernen.<br />

(4) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle , Altstoffe und<br />

Gartenabfälle sind von <strong>der</strong> bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseiti-<br />

gen.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht <strong>der</strong><br />

öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.<br />

§ 7 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen<br />

(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verbo-<br />

ten.<br />

(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse,<br />

z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs <strong>der</strong> Bevölkerung dient.<br />

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