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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Satzung über den Wochenmarkt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> (Wochen-<br />

marktsatzung) im Ortsteil Appelhülsen <strong>vom</strong> <strong>18</strong>. September 1990<br />

Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 13. August 1984 (GV NW S. 475) wird gemäß Beschluss des Rates <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>vom</strong> <strong>18</strong>. September 1990 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für den Wochenmarkt im Ortsteil Appelhülsen im Sinne des § 67 <strong>der</strong> Gewerbe-<br />

ordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 01. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) in Verbin-<br />

dung mit <strong>der</strong> Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Bestimmung <strong>der</strong> zusätzlichen Gegen-<br />

stände des Wochenmarktverkehrs auf dem <strong>Nottuln</strong>er Wochenmarkt <strong>vom</strong> 26.03.1982, <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> veranstaltet wird.<br />

§ 2 Öffentliche Einrichtung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> vertreibt und unterhält den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.<br />

§ 3 Markttage, Ort des Wochenmarktes<br />

(1) Der Wochenmarkt wird jeweils freitags auf dem Parkplatz des Historischen Bürgerzentrums<br />

Schulze Frenking, Ortsteil Appelhülsen, abgehalten.<br />

(2) Der <strong>Gemeinde</strong>direktor kann aus beson<strong>der</strong>em Anlass den Markttag sowie die Verkaufs- und<br />

Betriebszeit im Einzelfall an<strong>der</strong>s festsetzen und den Marktort vorübergehend verlegen.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung ist rechtzeitig in <strong>der</strong> Tagespresse zu veröffentlichen.<br />

§ 4 Verkaufs- und Betriebszeit<br />

(1) Der Wochenmarkt ist in <strong>der</strong> Zeit von 14.00 Uhr bis <strong>18</strong>.00 Uhr geöffnet (Verkaufszeit).<br />

(2) Für die Markthändler, ihr Personal und ihre Beauftragten ist <strong>der</strong> Markt von 13.00 Uhr bis<br />

19.00 Uhr geöffnet (Betriebszeit). Die Verkaufsstellen und sonstigen Vorrichtungen sind bis<br />

zum Beginn <strong>der</strong> Verkaufszeit betriebsfertig einzurichten und bis zur Beendigung <strong>der</strong> Be-<br />

triebszeit zu entfernen, an<strong>der</strong>nfalls können sie auf Kosten des Standplatzinhabers zwangs-<br />

weise entfernt werden.<br />

§ 5 Zuweisung <strong>der</strong> Marktstandplätze<br />

(1) Die vorhandenen Marktstandplätze werden für die Dauer <strong>der</strong> Betriebszeit durch den Markt-<br />

aufsichtsbeamten zugewiesen. Ein zugewiesener Standplatz, <strong>der</strong> bis 13.30 Uhr frei bleibt,<br />

kann an<strong>der</strong>weitig vergeben werden.<br />

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Marktstandplatzes besteht nicht.<br />

(3) Der zugewiesene Marktstandplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt wer-<br />

den. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.<br />

(4) Das Recht des Marktstandplatzinhabers erlischt mit <strong>der</strong> Räumung des Standplatzes. Er hat<br />

keinen Anspruch darauf, dass ihm <strong>der</strong> zuletzt innegehabte Platz vorbehalten und am nächsten<br />

Markttag wie<strong>der</strong> zur Verfügung gestellt wird.<br />

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