04.05.2013 Aufrufe

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

87<br />

(1) Alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grund-<br />

stücks sind im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> den<br />

Anschluss ihrer Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen<br />

(Anschlussrecht).<br />

(2) Die Anschlussberechtigten und alle an<strong>der</strong>en Abfallbesitzer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> haben<br />

im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken o<strong>der</strong> sonst<br />

bei ihnen anfallenden Abfälle <strong>der</strong> kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen<br />

(Benutzungsrecht).<br />

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstückes<br />

sind verpflichtet, ihr Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschlie-<br />

ßen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (An-<br />

schlusszwang). Die Eigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstückes als Anschluss-<br />

pflichtiger und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommu-<br />

nale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 bis<br />

4 die auf seinem Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Ab-<br />

fälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen <strong>der</strong> kommunalen Abfallentsorgungseinrich-<br />

tung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17<br />

Abs. Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> privaten Lebensführung anfallen, insbeson<strong>der</strong>e in Wohnungen und zugehörigen<br />

Grundstücks- o<strong>der</strong> Gebäudeteilen sowie in an<strong>der</strong>en vergleichbaren Anfallstellen wie Wohn-<br />

heimen o<strong>der</strong> Einrichtungen des betreuten Wohnens.<br />

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf<br />

Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, son<strong>der</strong>n an<strong>der</strong>weitig z. B. gewerblich/industriell<br />

genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen<br />

Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz s 2. Halbsatz KrWG an-<br />

fallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 <strong>der</strong> Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungs-<br />

abfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Gewerbli-<br />

che Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunfts-<br />

bereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 <strong>der</strong> Abfallverzeichnis-Verordnung<br />

aufgeführt sind, insbeson<strong>der</strong>e gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten<br />

Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie<br />

Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.<br />

(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstü-<br />

cke, die an<strong>der</strong>weitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen<br />

zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!