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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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a) Bei bebauten Grundstücken aus <strong>der</strong> Höchstzahl <strong>der</strong> tatsächlich vorhandenen Vollge-<br />

schosse. Ist die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Bauwerkes nicht<br />

feststellbar, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch<br />

2,75, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet werden.<br />

b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> auf den Grundstü-<br />

cken <strong>der</strong> näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.<br />

c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich ge-<br />

nutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.<br />

a) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässig o<strong>der</strong> vorhanden<br />

sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.<br />

(7) Zur Berücksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen Art <strong>der</strong> Nutzung werden die in Abs. 4 festige-<br />

setzten Faktoren um 0,5 erhöht<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Indust-<br />

riegebieten sowie Son<strong>der</strong>gebieten mit <strong>der</strong> Nutzungsart: Einkaufszentren und großflä-<br />

chige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine<br />

Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden o<strong>der</strong> zulässig<br />

ist.<br />

c) bei Grundstücken außerhalb <strong>der</strong> unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebie-<br />

te, die gewerblich, industriell o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstü-<br />

cke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn<br />

diese Nutzung nach Maßgabe <strong>der</strong> Geschossflächen überwiegt. Liegt eine <strong>der</strong>artige<br />

Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so<br />

genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />

§ 6 Abschnitte von Erschließungsanlagen<br />

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann <strong>der</strong> Aufwand selb-<br />

ständig ermittelt und erhoben werden.<br />

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich<br />

nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten o<strong>der</strong> unterschiedliche Anteile <strong>der</strong><br />

Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte geson<strong>der</strong>t abzurechnen.<br />

§ 7 Kostenspaltung<br />

1. Der Beitrag kann für<br />

2. Grun<strong>der</strong>werb,<br />

3. Freilegung,<br />

4. Fahrbahn<br />

5. Radweg,<br />

6. Gehweg,<br />

7. Parkflächen,<br />

8. Beleuchtung,<br />

9. Oberflächenentwässerung,<br />

10. unselbständige Grünanlagen<br />

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