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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Kulturför<strong>der</strong>richtlinien <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong><br />

Präambel<br />

Zu den von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> übernommenen freiwilligen Aufgaben zählt die Gewährleis-<br />

tung eines qualifizierten kulturellen Angebotes für ihre Bürgerinnen und Bürger. Die lokale,<br />

kulturelle Identifikation bietet gerade in heutiger Zeit <strong>der</strong> Leistungs- und Massengesellschaft<br />

eine Ausgleichsfunktion mit zunehmen<strong>der</strong> Bedeutung.<br />

Die nachfolgenden Richtlinien sind ein Beitrag zur För<strong>der</strong>ung von kulturellen Veranstaltungen.<br />

Ziel <strong>der</strong> Kulturför<strong>der</strong>ung ist es, ein attraktives, differenziertes und abwechslungsreiches Kultur-<br />

angebot für breite Bevölkerungsschichten zu unterstützen. Dazu sollen vorhandene und geplan-<br />

te Aktivitäten von privaten Vereinen und Organisationen ideell unterstützt und materiell geför-<br />

<strong>der</strong>t werden.<br />

I Allgemeine För<strong>der</strong>ungsgrundsätze<br />

(1) Eine Kulturför<strong>der</strong>ung durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> erfolgt nur bei Vorliegen folgen<strong>der</strong> Vo-<br />

raussetzungen:<br />

a) Empfängerin bzw. Empfänger <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung muss eine als för<strong>der</strong>ungswürdig aner-<br />

kannte kulturelle Vereinigung sein, die im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Nottuln</strong> ansässig ist und<br />

die diese Richtlinien anerkennt.<br />

b) Die zu för<strong>der</strong>nden Gruppen und Vereine bzw. ihre Veranstaltungen müssen förde-<br />

rungswürdig und gemeinnützig (nicht gewerblich) sein und allen Bürgerinnen und<br />

Bürgern offen stehen. Über die För<strong>der</strong>ungswürdigkeit entscheidet <strong>der</strong> zuständige<br />

Ausschuss des Rates <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong>.<br />

Dieser entscheidet auch darüber, ob ein Verein aus <strong>der</strong> Liste för<strong>der</strong>ungswürdiger<br />

Vereine zu streichen, bzw. in diese aufzunehmen ist.<br />

(1) Die Empfängerin bzw. <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung hat sich im Rahmen ihrer bzw. seiner<br />

Finanzkraft angemessen an den Gesamtkosten <strong>der</strong> von ihr bzw. ihm betriebenen Kulturar-<br />

beit zu beteiligen.<br />

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine För<strong>der</strong>ung besteht nicht. Ansprüche auf eine künftige Förde-<br />

rung können auch aus <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vergangenheit gewährten För<strong>der</strong>ung nicht hergeleitet<br />

werden. Eine För<strong>der</strong>ung erfolgt nur im Rahmen <strong>der</strong> im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfü-<br />

gung gestellten Budgetmittel.<br />

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