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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufnahme lernbehin-<br />

<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> im vollzeitschulpflichtigen Alter<br />

Vorbemerkung:<br />

Die Stadt Münster ist nach <strong>der</strong> kommunalen Gebietsreform als Rechtsnachfolgerin des Amtes<br />

Roxel in die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den <strong>Gemeinde</strong>n Havixbeck, <strong>Nottuln</strong> und Sen-<br />

den eingetreten, auf <strong>der</strong>en Grundlage lernbehin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong> in die Augustin-Wibbelt-Schule Roxel<br />

aufgenommen werden konnten.<br />

Die letztgültigen Vereinbarungen sind zum 31.07.1981 ausgelaufen. Die Vertragspartner sind sich<br />

einig, dass die Rechte und Pflichten dieser Regelungen bis zum Ende des Schuljahres 1981/82<br />

weiterhin gelten.<br />

Mit <strong>der</strong> nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll die Weiterführung <strong>der</strong> Augustin-<br />

Wibbelt-Schule Roxel gesichert werden, solange das die Erfor<strong>der</strong>nisse des geordneten Schulbe-<br />

triebes zulassen. Damit werden die Son<strong>der</strong>schüler aus den benachbarten <strong>Gemeinde</strong>n dem Ein-<br />

zugsbereich <strong>der</strong> Augustin-Wibbelt-Schule zugerechnet und bei schulorganisatorischen Entschei-<br />

dungen im Bereich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>schulen für Lernbehin<strong>der</strong>te den übrigen lernbehin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n in<br />

<strong>der</strong> Stadt Münster gleichgestellt.<br />

Zwischen <strong>der</strong> Stadt Münster, vertreten durch den Oberstadtdirektor<br />

und den <strong>Gemeinde</strong>n Havixbeck, <strong>Nottuln</strong> und Senden<br />

vertreten durch die <strong>Gemeinde</strong>direktoren<br />

wird aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit <strong>vom</strong><br />

26.04.1961 in <strong>der</strong> z.Z. gültigen Fassung (SGV NW 202) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des Schul-<br />

verwaltungsgesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 01.10.1981 entsprechend den<br />

Beschlüssen des Rates <strong>der</strong> Stadt Münster <strong>vom</strong> 24.03.1982 und des Rates<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Havixbeck <strong>vom</strong> <strong>18</strong>.03.1982<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>vom</strong> 25.03.1982<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Senden <strong>vom</strong> <strong>18</strong>.05.1982<br />

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Stadt Münster ist Träger <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>schule für Lernbehin<strong>der</strong>te Augustin-Wibbelt-Schule Roxel.<br />

Sie erklärt sich bereit, weiterhin die in den <strong>Gemeinde</strong>n Havixbeck, <strong>Nottuln</strong> und Senden (Ortsteil<br />

Bösensell) wohnenden lernbehin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong> im vollzeitschulpflichtigen Alter ab Schuljahr<br />

1982/83 aufzunehmen.<br />

Die Son<strong>der</strong>schüler werden im bisherigen Gebäude <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>schule unterrichtet, das nach <strong>der</strong><br />

Entscheidung des Regierungspräsidenten Münster über das Raumprogramm nicht weiter ausge-<br />

baut werden kann.<br />

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