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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt <strong>vom</strong> sonstigen Abfall insbeson<strong>der</strong>e Sperr-<br />

müll geson<strong>der</strong>t zum Wertstoffhof zu bringen.<br />

(3) Die Öffnungszeiten des Wertstoffhofes werden öffentlich bekanntgemacht.<br />

§ 16 Anmeldepflicht<br />

(1) Die Grundstückseigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -eigentümer hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> den erstmaligen<br />

Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, sowie jede wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

anfallenden Abfälle o<strong>der</strong> ihrer Menge unverzüglich anzumelden.<br />

(2) Findet ein Wechsel <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück statt, sind beide Seiten<br />

verpflichtet, die <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

§ 17 Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />

(1) Die Grundstückseigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -eigentümer, die Nutzungsberechtigten o<strong>der</strong> die<br />

Personen, die Abfall erzeugen o<strong>der</strong> besitzen, sind verpflichtet, über § 16 hinaus alle für<br />

die Abfallentsorgung erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt<br />

werden, ungehin<strong>der</strong>ter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung<br />

Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstel-<br />

len für Abfälle müssen zu diesem Zweck je<strong>der</strong>zeit zugänglich sein.<br />

(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten sind zu befolgen. Wird <strong>der</strong> Anordnung nicht innerhalb<br />

einer angemessenen Frist entsprochen, ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die notwendigen<br />

Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 13. Mai 1980 (GV. NW. S.<br />

510) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbeson<strong>der</strong>e die erfor<strong>der</strong>lichen Maß-<br />

nahmen auf Kosten <strong>der</strong> Anschlussberechtigten durchzuführen o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en durchfüh-<br />

ren zu lassen.<br />

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ausgestellten Dienstausweis<br />

auszuweisen.<br />

(5) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit <strong>der</strong> Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird<br />

insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.<br />

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