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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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(5) Die Herstellung, Erneuerung und Verän<strong>der</strong>ung sowie die laufende Unterhaltung <strong>der</strong> Abwas-<br />

serleitungen und haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück<br />

bis zur öffentlichen Abwasseranlage führt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer durch.<br />

(6) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasser-<br />

anlage, so kann die <strong>Gemeinde</strong> von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Ent-<br />

wässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen.<br />

(7) Auf Antrag können zwei o<strong>der</strong> mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung<br />

entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch o<strong>der</strong><br />

durch Baulast abzusichern.<br />

(8) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubau-<br />

ten errichtet o<strong>der</strong> Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, sol-<br />

len Anlagen für einen späteren Anschluss vorbereitet werden.<br />

§ 14 Zustimmungsverfahren<br />

(1) Die Herstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Anschlusses bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Ge-<br />

meinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> An-<br />

schlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche<br />

Abwasseranlage, gilt <strong>der</strong> Antrag mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss vorzu-<br />

nehmen, als gestellt.<br />

(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />

eine Woche vor <strong>der</strong> Außerbetriebnahme des Anschlusses <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen. Diese<br />

verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.<br />

§ 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen<br />

(1) Für die Dichtigkeitsprüfungen privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61<br />

a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dich-<br />

tigkeitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs.<br />

3 bis 6 LWG NRW.<br />

(2) die Dichtigkeitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 LWG NRW<br />

durchgeführt werden.<br />

§ 16 Indirekteinleiterkataster<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, <strong>der</strong>en Beschaffenheit erheblich<br />

<strong>vom</strong> häuslichen Abwasser abweicht.<br />

(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mit dem Antrag nach § 14<br />

Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden An-<br />

schlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu gesche-<br />

hen. Auf Verlangen hat <strong>der</strong> Indirekteinleiter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Auskunft über die Zusammenset-<br />

zung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.<br />

Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im<br />

Sinne des § 59 LWG handelt, genügt in <strong>der</strong> Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides<br />

<strong>der</strong> zuständigen Wasserbehörde.<br />

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