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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ 4 Verschwiegenheitspflicht<br />

61<br />

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist verpflichtet, Stillschweigen über alle vertraulichen An-<br />

gaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheim-<br />

nisse, zu bewahren, die ihm durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind,<br />

und zwar auch über die Beendigung seines Amtes als Aufsichtsratsmitglied hinaus. Bei Ab-<br />

lauf des Mandats sind alle vertraulichen Unterlagen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />

zurückzugeben.<br />

(2) Will ein Mitglied des Aufsichtsrats irgendwelche Informationen an Dritte weitergeben, die<br />

es in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied erfahren hat, so hat es hierüber den Vor-<br />

sitzenden des Aufsichtsrats vorab zu unterrichten.<br />

(3) Schriftliche Berichte <strong>der</strong> Geschäftsführung an den Aufsichtsrat werden den Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Aufsichtsrats ausgehändigt, soweit nicht <strong>der</strong> Aufsichtsrat im Einzelfall etwas an<strong>der</strong>es be-<br />

schließt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, in Prüfungsbericht <strong>der</strong> Abschluss-<br />

prüfer, in Abhängigkeitsberichte und in eventuelle Son<strong>der</strong>berichte Einsicht zu nehmen. Von<br />

einer Aushändigung dieser Berichte an die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> wird abgesehen, soweit<br />

nicht <strong>der</strong> Aufsichtsrat im Einzelfall etwas an<strong>der</strong>es beschließt.<br />

§ 5 Nie<strong>der</strong>schrift<br />

Über die Sitzungen des Aufsichtsrates und <strong>der</strong> Ausschüsse ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen, die<br />

von dem Vorsitzenden <strong>der</strong> betreffenden Sitzung unterzeichnet wird.<br />

61

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