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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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II. Jährliche Pauschalför<strong>der</strong>ung<br />

145<br />

(1) Die kulturellen Vereine und Vereinigungen mit Sitz in <strong>Nottuln</strong> können auf Antrag jährlich<br />

Pauschalzuschüsse erhalten. Die Entscheidung darüber trifft <strong>der</strong> zuständige Ausschuss des<br />

Rates <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong>.<br />

(2) Die kulturellen Vereine und Vereinigungen mit Sitz in <strong>Nottuln</strong>, die sich im beson<strong>der</strong>en Maße<br />

<strong>der</strong> Jugendarbeit widmen, können auf Antrag zusätzlich eine individuelle För<strong>der</strong>ung für die<br />

Jugendarbeit (Zuschuss pro aktives Mitglied bis <strong>18</strong> Jahre) erhalten. Diese För<strong>der</strong>ung dient<br />

zur Aktivierung <strong>der</strong> kulturellen Betätigung von Jugendlichen sowie <strong>der</strong> teilweisen Abde-<br />

ckung <strong>der</strong> hierfür entstehenden allgemeinen Geschäftskosten. Die För<strong>der</strong>ung wird nicht von<br />

einer bestimmten Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages abhängig gemacht. Der För<strong>der</strong>-<br />

satz wird im Rahmen <strong>der</strong> jährlichen Haushaltsplanberatung jeweils für das Folgejahr fest-<br />

gelegt.<br />

(3) Maßgebend ist allein die Mitglie<strong>der</strong>zahl <strong>der</strong> aktiven Mitglie<strong>der</strong> nach dem Stand <strong>vom</strong> 01.01.<br />

des Vorjahres. Es gelten nachweislich den Dachverbänden gemeldeten Mitglie<strong>der</strong>zahlen.<br />

Gehört <strong>der</strong> Verein keinem Dachverband an, so ist <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> ein Mitglie<strong>der</strong>ver-<br />

zeichnis nach dem neusten Stand vorzulegen. Ehrenmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> auf Zeit, die<br />

für ein Jahresereignis eine Mitgliedschaft erwerben, sind von einer För<strong>der</strong>ung ausgeschlos-<br />

sen.<br />

(4) Die Anträge auf Pauschalför<strong>der</strong>ung sind bis zum 30.06. des Vorjahres schriftlich und unter<br />

Beifügung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> einzureichen.<br />

(5) Die Pauschalför<strong>der</strong>ung von Kultur und Sport schließen sich gegenseitig aus.<br />

III. Projektför<strong>der</strong>ung<br />

(1) Auf Antrag können auch Son<strong>der</strong>zuschüsse für die Durchführung einzelner Veranstaltungen<br />

und Maßnahmen, z.B. Ausstellungen, Konzerte etc. gewährt werden.<br />

Voraussetzung für eine solche För<strong>der</strong>ung ist, dass<br />

a) die Veranstaltungen bzw. Maßnahmen in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> öffentlich durchge-<br />

führt werden,<br />

b) die Termine mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> rechtzeitig vorher abgestimmt werden und die<br />

Veranstalterinnen bzw. Veranstalter bereit sind, an dem jährlichen Veranstaltungska-<br />

len<strong>der</strong> mitzuwirken,<br />

c) die Veranstaltungen bzw. Maßnahmen nicht nur für einen begrenzten Personenkreis<br />

(etwa Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veranstalterin bzw. des Veranstalters) von Interesse sind,<br />

d) die Veranstaltungen bzw. Maßnahmen von allgemeiner kultureller Bedeutung sind,<br />

e) die Zuschussanträge bis zum 30.06. des Vorjahres gestellt werden. Sofern konkrete<br />

Maßnahmen und Veranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht genannt werden<br />

können, ist dennoch eine pauschale Meldung über geplante Vorhaben notwendig,<br />

f) rechtzeitig ein detaillierter Finanzierungsplan eingereicht wird,<br />

g) die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter bereit sind, an einer Terminabstimmung<br />

für einen jährlichen Veranstaltungskalen<strong>der</strong> bzw. Kulturkalen<strong>der</strong> mitzuwirken.<br />

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