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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong><br />

Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>vom</strong> 27.04.1978, in <strong>der</strong> z.Zt. gültigen<br />

Fassung <strong>vom</strong> 16.12.2009<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1, 2, 4 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

<strong>vom</strong> 21. Oktober 1996 (GV NW S. 712/SGV NW 610) und des § 7 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 17. Oktober 1994 in Verbin-<br />

dung mit <strong>der</strong> Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemein-<br />

de <strong>Nottuln</strong> hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 folgende<br />

Satzung beschlossen.<br />

§ 1 Gebührentarif<br />

Die Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> werden wie in dem als Anlage<br />

beigefügten Gebührentarif geän<strong>der</strong>t.<br />

§ 2 Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

Soweit <strong>der</strong> Gebührentarif Benutzungskarten vorsieht o<strong>der</strong> soweit die Inanspruchnahme einer Leis-<br />

tung mit dem Empfang o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abgabe eines Gegenstandes beginnt, sind die Gebühren Zug um<br />

Zug mit Lösung <strong>der</strong> Karten o<strong>der</strong> bei Empfang o<strong>der</strong> Abgabe des Gegenstandes zu entrichten. Im<br />

übrigen werden die Gebühren mit Beginn <strong>der</strong> Nutzung fällig.<br />

§ 3 Mehrfachkarten<br />

Mehrfachkarten berechtigen zur Benutzung des Bades, für das sie ausgegeben worden sind. Sie<br />

berechtigen daher entwe<strong>der</strong> nur zur Benutzung des Hallenbades o<strong>der</strong> des Wellenfreibades.<br />

§ 4 Saisonkarten und Kombinationskarten<br />

(1) Saisonkarten berechtigen zur Benutzung des Wellenfreibad bzw. des Hallenbades innerhalb<br />

einer Badesaison. Sie sind nicht übertragbar und dürfen <strong>vom</strong> Berechtigten an<strong>der</strong>en nicht<br />

zum Gebrauch überlassen werden, soweit es sich nicht um Mitberechtigte bei einer Familien-<br />

saisonkarte handelt. Mit Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen Badesaison werden die Saisonkarten ungültig.<br />

(2) Kombinationskarten berechtigen für einen Zeitraum von einem Jahr - gerechnet <strong>vom</strong> Aus-<br />

stellungsdatum <strong>der</strong> Karte - zur Benutzung des jeweils geöffneten Bades.<br />

(3) Wird festgestellt, dass ein Nichtberechtigter eine Saison- o<strong>der</strong> Kombinationskarte benutzt, so<br />

verfällt sie. Der Nichtberechtigte ist verpflichtet, die Karte <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong>verwaltung auszuhändi-<br />

gen.<br />

(4) Der frühere berechtigte Besitzer <strong>der</strong> Karte erhält auf Antrag eine entsprechende Ersatzkarte,<br />

wenn er nachweist, dass er den Besitz <strong>der</strong> Karte ohne eigenes Verschulden und ohne Ver-<br />

schulden eines Mitberechtigten verloren hat.<br />

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