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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss<br />

an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungs-<br />

satzung - <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>vom</strong> 25.11.1985 in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>vom</strong> 19.12.2001<br />

Aufgrund des § 7 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 17. Oktober 1994 und <strong>der</strong> §§ 1, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgaben-<br />

gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <strong>vom</strong> 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in <strong>der</strong><br />

z.Z. geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner Sitzung am <strong>18</strong>. Dezember<br />

2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung <strong>der</strong><br />

Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser. Art und Umfang <strong>der</strong> Wasserversor-<br />

gungsanlagen bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von <strong>der</strong> Eintragung im Liegen-<br />

schaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung je-<br />

<strong>der</strong> zusammenhängende Grundbesitz, <strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für<br />

Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von<br />

mehreren dinglich Berechtigten ist je<strong>der</strong> berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamt-<br />

schuldner.<br />

§ 3 Anschluss und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstücks ist berechtigt, den<br />

Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit<br />

Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung zu verlangen.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch<br />

eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht ver-<br />

langen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt o<strong>der</strong> eine bestehende Ver-<br />

sorgungsleitung geän<strong>der</strong>t wird.<br />

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt wer-<br />

den, wenn die Wasserversorgung wegen <strong>der</strong> Lage des Grundstücks o<strong>der</strong> aus sonstigen tech-<br />

nischen o<strong>der</strong> betrieblichen Gründen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t.<br />

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3, sofern<br />

<strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhän-<br />

genden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.<br />

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