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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistun-<br />

gen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>vom</strong> 17. Juni<br />

1999, in <strong>der</strong> z.Zt. gültigen Fassung <strong>vom</strong> 05. Oktober 2001<br />

Der Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> hat in seiner Sitzung am <strong>18</strong>. September 2001 aufgrund des § 41<br />

des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) <strong>vom</strong> 10. Februar 1998 (GV NW<br />

S. 122) in Verbindung mit §§ 7, 41 Abs. 1 Buchst. f) und 76 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14. Juli 1994 (GV NW S. 666),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz <strong>vom</strong> 17.12.1997 (GV NW S. 458) folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Leistungen <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> betreibt eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG, Schadens-<br />

feuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die<br />

durch Naturereignisse, Explosionen o.ä. Vorkommnissen verursacht werden, Hilfe zu leis-<br />

ten.<br />

(3) Ist die Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer Brandsicherheitswache gem. § 7 FSHG festgestellt und <strong>der</strong><br />

Veranstalter nicht in <strong>der</strong> Lage, eine den Anfor<strong>der</strong>ungen genügende Sicherheitswache zu<br />

stellen, so hat die Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen.<br />

(4) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag freiwillige Leistungen erbringen. Ein<br />

Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht.<br />

§ 2 Kostenersatz<br />

(1) Die Einsätze <strong>der</strong> Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit im<br />

nachfolgenden Abs. 2 nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> verlangt den Ersatz, <strong>der</strong> sich durch den Einsatz <strong>der</strong> Feuerwehr und<br />

<strong>der</strong> hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von § 41 FSHG entstandene Kosten:<br />

1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr o<strong>der</strong> den Schaden vorsätzlich herbeigeführt<br />

hat,<br />

2. von dem Betreiber von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 FSHG<br />

im Rahmen seiner Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,<br />

3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaden bei Betrieb von Kraft-,<br />

Schiene-, Luft- o<strong>der</strong> Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen<br />

in sonstigen Fällen <strong>der</strong> Gefährdungshaftung.<br />

4. von dem Transportunternehmen, Eigentümer, Besitzer o<strong>der</strong> sonstigem Nutzungsbe-<br />

rechtigten, wenn die Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaden bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von brennbaren<br />

Flüssigkeiten im Sinne <strong>der</strong> Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) <strong>vom</strong> 13.<br />

Dezember 1996 (BGBl I S. 1937) o<strong>der</strong> von beson<strong>der</strong>s feuergefährlichen Stoffen o<strong>der</strong><br />

gefährlichen Gütern im Sinne <strong>der</strong> Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) <strong>vom</strong> 12. De-<br />

zember 1996 (BGBl I S. <strong>18</strong>86) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung o<strong>der</strong> § 19 g Abs. 5<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) <strong>vom</strong> 12. November 1996 (BGBl I S. 1695) entstanden<br />

ist.<br />

5. Von dem Eigentümer, Besitzer o<strong>der</strong> sonstigem Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten o<strong>der</strong> beson-<br />

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