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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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erstattet, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall<br />

darüber hinaus ein beson<strong>der</strong>er Betreuungsbedarf vor.<br />

(5) Kin<strong>der</strong>betreuungskosten werden nicht für diejenigen in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genann-<br />

ten Zeiträume ersetzt, für die Arbeitsentgelte o<strong>der</strong> Dienstbezüge fortgezahlt o<strong>der</strong> Ver-<br />

dienstausfall ersetzt wurde.<br />

§ 3 Aufwandsentschädigung<br />

Ehrenamtliche Angehörige <strong>der</strong> Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuer-<br />

wehrdienst leisten, können anstelle des Auslagenersatzes nach § 2 dieser Satzung eine pauschale<br />

Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 6 FSHG erhalten. Die Höhe <strong>der</strong> Aufwandsentschädi-<br />

gung wird durch Beschluss des Rates festgelegt.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

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