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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung <strong>der</strong><br />

Brandschau in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>vom</strong> 21.02.2000 in <strong>der</strong> z.Zt.<br />

gültigen Fassung <strong>vom</strong> 05.10.2001<br />

Der Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> hat in seiner Sitzung am <strong>18</strong>. September 2001 aufgrund des § 41<br />

Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die<br />

Hilfeleistung (FSHG) <strong>vom</strong> 10.02.1998 (GV NW S. 122), <strong>der</strong> §§ 7 und 76 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />

14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz <strong>vom</strong> 17.12.1997 (GV NW S. 458) und<br />

<strong>der</strong> §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <strong>vom</strong><br />

21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz <strong>vom</strong> <strong>18</strong>.12.1996 (GV NW S. 586)<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Zweck <strong>der</strong> Brandschau<br />

(1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die<br />

in erhöhtem Maße brand- und/o<strong>der</strong> explosionsgefährdet sind o<strong>der</strong> in denen bei Ausbruch<br />

eines Brandes o<strong>der</strong> bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen o<strong>der</strong> erhebliche<br />

Sachwerte gefährdet sind, den Erfor<strong>der</strong>nissen des abwehrenden Brandschutzes entspre-<br />

chen.<br />

(2) Die Prüfung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des abwehrenden Brandschutzes dient <strong>der</strong> Feststellung<br />

brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie <strong>der</strong> Anordnung von Maßnah-<br />

men, die <strong>der</strong> Entstehung eines Brandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausbreitung von Feuer und Rauch vor-<br />

beugen und bei einem Brand o<strong>der</strong> Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den<br />

Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.<br />

§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen<br />

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen<br />

a) zur Durchführung <strong>der</strong> Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich <strong>der</strong>en Vor- und<br />

Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständi-<br />

ge Dienststelle an Prüfungen <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich<br />

eine Brandschau vornimmt,<br />

b) infolge erfor<strong>der</strong>licher Nachbesichtigungen (Nachschau),<br />

c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Bauge-<br />

nehmigungsverfahrens, die mündlich o<strong>der</strong> schriftlich beantragt worden und mit <strong>der</strong> An-<br />

fertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens o<strong>der</strong> ei-<br />

nes Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.<br />

(2) Unberührt bleibt das Recht an<strong>der</strong>er Behörden, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde, zur<br />

Erhebung von Gebühren aufgrund beson<strong>der</strong>er Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständig-<br />

keit an <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Brandschau teilgenommen haben o<strong>der</strong> nach Durchführung<br />

<strong>der</strong> Brandschau tätig geworden sind.<br />

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