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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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III. Bei böswilliger Alarmierung werden <strong>der</strong> tatsächliche Aufwand an Personal und<br />

Fahrzeugen, mindestens jedoch 1.000 DM in Rechnung gestellt.<br />

IV. Bereitstellung von Fahrzeugen für Brandsicherheitswachen, soweit diese nicht<br />

benutzt werden.<br />

Fahrzeuge gem. Ziff. 2 lfd. Nr. 1-6 werden mit 25 % <strong>der</strong> Kostensätze in Rechnung gestellt.<br />

V. Sach- und Personalleistungen an<strong>der</strong>er Feuerwehren<br />

Die für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> kostenpflichtigen Sach- und Personalleistungen an<strong>der</strong>er Feu-<br />

erwehren werden dem Zahlungspflichtigen im Sinne des § 4 <strong>der</strong> o.a. Satzung in Höhe des<br />

tatsächlichen Umfangs in Rechnung gestellt.<br />

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