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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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tattungsbetrages anfor<strong>der</strong>n, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, bau-<br />

lich o<strong>der</strong> gewerblich genutzt werden dürfen.<br />

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages<br />

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung fällig.<br />

§ 7 Ablösung<br />

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich<br />

nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.06.1998 in Kraft.<br />

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