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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ 2<br />

134<br />

Die Stadt Münster wird die <strong>Gemeinde</strong>n Havixbeck, <strong>Nottuln</strong> und Senden von allen die Son<strong>der</strong>schu-<br />

le für Lernbehin<strong>der</strong>te im Stadtteil Roxel betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch,<br />

räumlich o<strong>der</strong> finanziell von erheblicher Bedeutung sind, rechtzeitig unterrichten und ihr Gele-<br />

genheit zur Stellungnahme geben. Der mögliche Fall <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Schule ist in § 4 geregelt.<br />

§ 3<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n Havixbeck, <strong>Nottuln</strong> und Senden übernehmen für die in ihrem <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

wohnenden Son<strong>der</strong>schüler die Beför<strong>der</strong>ungskosten zwischen Wohnort und Schulort in Höhe von<br />

75 % und die Stadt Münster in Höhe von 25 %. Die organisatorische Durchführung <strong>der</strong> Schüler-<br />

beför<strong>der</strong>ung obliegt den <strong>Gemeinde</strong>n Havixbeck, <strong>Nottuln</strong> und Senden.<br />

Die übrigen durch die Aufnahme <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>schüler entstehenden Schulkosten gelten durch die<br />

<strong>der</strong> Stadt Münster zustehenden Einnahmen aus den nach den Schüleransätzen berechneten An-<br />

teilen an den Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegolten.<br />

§ 4<br />

Die Stadt Münster und die <strong>Gemeinde</strong>n Havixbeck, <strong>Nottuln</strong> und Senden können diese Vereinba-<br />

rung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr zum Schuljahresende kündigen. Die Kün-<br />

digung hat schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Vertragspartei zu erfolgen.<br />

Für den Fall, dass eine aus schulorganisatorischen Gründen erfor<strong>der</strong>liche Auflösung <strong>der</strong> Augustin-<br />

Wibbelt-Schule zu dieser Kündigung führt, verpflichtet sich die Stadt Münster, die Schule nach<br />

dem Auflösungsbeschluss noch für mindestens 3 weitere Jahre in einer Auslaufphase weiterzu-<br />

führen. Weiterhin ist die Stadt Münster in diesem Fall bereit, die auswärtigen Schüler, die nach<br />

dem Ende <strong>der</strong> Ausbauphase eine an<strong>der</strong>e Son<strong>der</strong>schule besuchen müssen, in einer <strong>der</strong> städti-<br />

schen Son<strong>der</strong>schulen aufzunehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten für den Schülertrans-<br />

port gehen zu Lasten <strong>der</strong> Stadt Münster.<br />

§ 5<br />

Diese Vereinbarung tritt zum Schuljahresbeginn 1982/83 am 01.08.1982 in Kraft.<br />

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