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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>vom</strong> 25.11.1985, in <strong>der</strong> z.Zt. gültigen Fassung<br />

<strong>vom</strong> 12.12.2012<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel I des Gesetzes <strong>vom</strong> 9. Oktober .2007 (GV. NRW. 2007 S. 380), <strong>der</strong> § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10<br />

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) <strong>vom</strong> 21. Oktober<br />

1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel X des Gesetzes <strong>vom</strong> 9. Oktober.2007<br />

(GV. NRW. S. 2007, S.380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(LWG NRW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.)<br />

in Verbindung mit <strong>der</strong> Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die<br />

öffentliche Wasserversorgungsanlage –Wasserversorgungssatzung- <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19.12.2001 hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner Sitzung<br />

am 11. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Anschlussbeitrag<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> - Wasserwerk - erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für<br />

die Herstellung und Erweiterung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage und für den Anschluss<br />

<strong>der</strong> Grundstücke an die Wasserversorgung Anschlussbeiträge.<br />

§ 2 Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen werden können und<br />

a) für die eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut o<strong>der</strong><br />

gewerblich genutzt werden können,<br />

b) für die eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie nach <strong>der</strong> Ver-<br />

kehrsauffassung Bauland sind und nach <strong>der</strong> geordneten baulichen Entwicklung <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen,<br />

so unterliegt es <strong>der</strong> Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht<br />

vorliegen.<br />

§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz<br />

(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag sind die Nutzungsflächen.<br />

Die Nutzungsflächen ergeben sich aus den Grundstücksflächen, die entsprechend <strong>der</strong> bauli-<br />

chen o<strong>der</strong> gewerblichen Ausnutzung bzw. Ausnutzbarkeit mit einem Vomhun<strong>der</strong>tsatz verviel-<br />

facht werden, <strong>der</strong> im einzelnen beträgt:<br />

1. In Wohn- und Mischgebieten<br />

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H.<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 160 v.H.<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 200 v.H.<br />

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