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Quelle - Zukunft der Arbeit

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Baustein 1 Entwicklung <strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnisse<br />

1.5 Zusammenhänge zwischen Erwerbseinkommen und <strong>Arbeit</strong>slosen-<br />

geld II bzw. Grundsicherung für <strong>Arbeit</strong>suchende („Lohnabstandsgebot“)<br />

Dieser Zusammenhang sei hier am Beispiel des <strong>Arbeit</strong>slosengeld II verdeutlicht.<br />

Nach dem Sozialgesetzbuch II (§ 20 Abs. 4) soll die Regeleistung jeweils am 1. Juli<br />

eines Jahres entsprechend <strong>der</strong> Entwicklung des allgemeinen Rentenwertes angepasst<br />

werden. Der allgemeine Rentenwert orientiert sich an <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Bruttoeinkommen<br />

<strong>der</strong> sozialversicherungspflichtigen <strong>Arbeit</strong>nehmer (§ 68 SGB VI).<br />

Zusätzlich wird im § 20 Abs. 4 SGB II auf den § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII verwiesen.<br />

Im SGB XII wird die Bemessung <strong>der</strong> Regelleistung für die Sozialhilfe und Grundsicherung<br />

im Alter geregelt. Nach Satz 5 wird die Bemessung überprüft, sobald die Ergebnisse<br />

einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstatistik (EVS) vorliegen. Diese orientiert<br />

sich an <strong>der</strong> Einkommensentwicklung, dem Verbraucherverhalten und den Lebenshaltungskosten.<br />

Die EVS wird alle fünf Jahre aus den sog. Mikrozensus erstellt. Die<br />

letzte ausgewertete EVS bezieht sich auf die Daten von 1998. Die Daten <strong>der</strong> EVS 2003<br />

werden im Laufe des Jahres 2006 ausgewertet sein. Wie die Auswertungsergebnisse<br />

in die Bemessung <strong>der</strong> Regelleistungen einbezogen werden, richtet sich nach <strong>der</strong> Regelsatzvorordnung<br />

(RSV). Dort wird dann auch geregelt, dass sich die Regelleistungen<br />

nach <strong>der</strong> Rentenentwicklung zu richten haben, wenn keine Bemessung nach <strong>der</strong> EVS<br />

vorgenommen wird. Somit schließt sich dann <strong>der</strong> Kreis.<br />

Die Regelleistungen sind nach § 28 Abs. 4 SGB XII aber so zu bemessen, dass sie<br />

insgesamt unter dem Erwerbseinkommen liegen, damit dadurch ein Anreiz zur Aufnahme<br />

einer Erwerbstätigkeit vorhanden sei. Wie dieser Lohnabstand nun genau aussieht,<br />

ist seit Anfang <strong>der</strong> neunziger Jahre ein Anlass zu ständigen Diskussionen. Die<br />

Regelleistungen des SGB II (Regelsatz und Unterkunftskosten) liegen für ein Elternpaar<br />

mit drei Kin<strong>der</strong>n um ca. 15 Prozent unter dem Einkommen einer vergleichbaren<br />

Familie mit nur einem Verdienenden. Allerdings handelt es sich dabei um das Nettoarbeitsentgelt<br />

unterer Lohn- und Gehaltsgruppen plus Kin<strong>der</strong>geld und Wohngeld. An<strong>der</strong>e<br />

Gruppen und Verbände for<strong>der</strong>n einen Lohnabstand von ca. 20 Prozent. So hat die<br />

Bundesvereinigung <strong>der</strong> Deutschen <strong>Arbeit</strong>geberverbände (BDA) gefor<strong>der</strong>t, die Regelleistungen<br />

objektiv zu überprüfen. Wenn die Durchschnittseinkommen sinken, dann<br />

dürfen auch die Fürsorgeleistungen nicht davon unberührt bleiben. 17<br />

17 BDA, Pressemitteilung Nr. 24/2006 vom 21. April 2006 zur aktuellen Diskussion um das „<strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

II“; Höhe von „Alg II“ nach objektiven Kriterien festlegen<br />

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