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Quelle - Zukunft der Arbeit

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Baustein 2 <strong>Arbeit</strong>smarktpolitik unter den aktuellen Bedingungen<br />

Menschen werden schon durch ihre Not, keine <strong>Arbeit</strong> mehr zu haben und damit nicht<br />

mehr am gesellschaftlichen Reichtum teilnehmen zu können, gezwungen, jede Möglichkeit<br />

etwas zu verdienen wahr zu nehmen. Zu dieser Notsituation kommen dann<br />

noch <strong>der</strong> staatliche Druck und die gesellschaftlichen Abzocker-Vorurteile. Alle Symptome<br />

führen dazu, dass die Menschen sich immer öfter bereit erklären, billiger zu arbeiten.<br />

„<strong>Arbeit</strong> um jeden Preis“ o<strong>der</strong> „Hauptsache <strong>Arbeit</strong>“ sind immer mehr die Aspekte,<br />

die zählen. Ob das Einkommen für die Existenz reicht ist Nebensache. Nicht umsonst<br />

steigen die privaten Insolvenzen mit zweistelligen Prozentraten.<br />

Diese Situation wird von den Unternehmen skrupellos ausgenutzt. Wer erst einmal von<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld II lebt, ist froh, eine <strong>Arbeit</strong>sgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung<br />

zu bekommen, damit etwas mehr zum Leben bleibt. Wenn dann ein <strong>Arbeit</strong>geber<br />

noch etwas mehr zahlt, wird dieses schon fast als Gnade empfunden und die Dankbarkeit<br />

ist gewiss. 31<br />

1.6 Leiharbeit und Tarifverträge<br />

Am 1. Januar 2004 sind die Än<strong>der</strong>ungen des <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG) in Kraft getreten. Die Leiharbeit ist damit zumindest rechtlich zu einem „Normarbeitsverhältnis“<br />

geworden. Viele Firmen haben angekündigt Einstellungen nur noch<br />

über eine Leiharbeits(tochter)firma vorzunehmen.<br />

Die zeitweise Überlassung von Beschäftigten durch sog. Verleihfirmen an die Entleihfirmen<br />

wurde und wird durch das AÜG geregelt. Einst als Schutzgesetz für die bei den<br />

Verleihern Beschäftigten gedacht, nimmt es nun überwiegend eine Regelungsfunktion<br />

wahr.<br />

Es ist nun möglich, Leiharbeitsverhältnisse für die Zeit eines Einsatzes bei einem Entleiher<br />

zu befristen. Gleiches gilt für die sachgrundlose Befristung und Verlängerung<br />

innerhalb von zwei Jahren.. Es müssen aber die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes<br />

(TzBfG) eingehalten werden.<br />

Neuerdings ist es gestattet, den Beschäftigten betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen,<br />

wenn es keine Verleihmöglichkeit mehr gibt. Das wird von einigen Leihfirmen<br />

dazu genutzt, im Kündigungsschreiben zugleich die Nachfrage nach einer erneuten<br />

Beschäftigung für die nahe <strong>Zukunft</strong> nahe zu legen. Die Praxis ist aber durch ein<br />

neues Urteil vom Bundesarbeitsgericht eingeschränkt worden. 32<br />

Zuletzt durfte die Dauer <strong>der</strong> Überlassung bei ein und dem selben Entleiher die Dauer<br />

von 24 Monaten nicht überschreiten. Hier gibt es nun keine Einschränkung mehr. Der<br />

Austausch bzw. <strong>der</strong> Ersatz von Stammkräften kann somit uneingeschränkt erfolgen.<br />

31 siehe Bericht von Panorama<br />

32 BAG vom LAG Köln vom 29. November 2005 - 9 Sa 659/05; BAG vom 19. Januar 1999 - 9 AZR<br />

679/97<br />

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