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fuhrparkManageMent l recht<br />
reCHtS-KoLUmne<br />
Kurze Verjährungsfrist nach aÖSp. ist gerichtsfest<br />
Im vorliegenden Rechtsstreit bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) Wien die kurze Verjährungsfrist gemäß den Allgemeinen Österreichischen<br />
Geschäftsbedingungen (AÖSp.). Folglich verlor der Transportversicherer den Rechtsstreit.<br />
Der Fall: Ein Transportversicherer verklagte den Frächter<br />
des geschädigten Transportkunden auf Schadensers<strong>at</strong>z.<br />
Der Frächter h<strong>at</strong>te einen Transportauftrag von<br />
Düngemittel von Wien nach Valencia mit einem seiner<br />
Transportkunden geschlossen. Im Mailverkehr mit<br />
dem Transportkunden nahm der Frächter Bezug auf<br />
seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also<br />
die AÖSp. Auf dem Lkw-Transport zum Seeschiff wurde<br />
das Düngemittel durch Maiskolbenreste – resultierend<br />
aus einer Vorreise – verunreinigt beim spanischen<br />
Empfänger am 22. Februar 2006 angeliefert. Nachdem<br />
der Transportversicherer den Schaden gegenüber<br />
dem Transportkunden reguliert h<strong>at</strong>te, nahm er Regress<br />
gegenüber dem Frächter. Der Frächter beantragte n<strong>at</strong>ürlich<br />
die Klagabweisung unter Bezugnahme folgender<br />
Argumente: Er stehe in kontinuierlicher Geschäftsbeziehung<br />
zum Transportkunden. Stets seien alle Transportaufträge<br />
unter Einbeziehung der AÖSp. geschlossen<br />
worden. Er könne sich deshalb auf die kurze Verjährungsfrist<br />
gemäß § 64 AÖSp. – von sechs Mon<strong>at</strong>en<br />
nach Ablieferung – erfolgreich berufen.<br />
Urteile: Sowohl das Landesgericht Wiener Neustadt<br />
als auch das Oberlandesgericht Wien haben am 14. Oktober 2009 beziehungsweise<br />
am 28. Mai 2010 die Klage abgewiesen. Am 19. Jänner<br />
2011 entschied der OGH, dass die Klage des Transportversicherers<br />
ebenfalls keinen Erfolg haben könne (AZ: 7 Ob 145/10i – rechtskräftig).<br />
Die Richter führten aus, dass es nach der einschlägigen Rechtsprechung<br />
genüge, wenn der Frächter vor Vertragsabschluss erkläre, nur zu seinen<br />
AGB, Transportverträge abschließen zu wollen und sich der Transportkunde<br />
darauf einlasse. Es sei mindestens vorauszusetzen, dass der Frächter<br />
vor Vertragsabschluss auf seine Geschäftsbedingungen hinweise. Außerdem<br />
habe der (potenzielle) Transportkunde die Chance, von ihr inhaltliche<br />
Kenntnis zu erlangen. Weiter meinte der OGH, dass im vorliegenden<br />
Fall von einer „schlüssig vereinbarten Geltung“ der AGB des Frächters<br />
auszugehen sei. Die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 in Ver-<br />
traKtUeLL-rechtsexperte<br />
eckhard Boecker ist manager<br />
Claims & administr<strong>at</strong>ion bei<br />
aPL Logistics in Hamburg und<br />
für Vertrags-, Versicherungswesen,<br />
transport- und Logistikrecht<br />
sowie Schadensmanagement<br />
zuständig<br />
bindung mit § 414 Unternehmensgesetz (UBG) komme<br />
nicht zur Anwendung. Danach würden Claims erst nach<br />
Ablauf eines Jahres verjähren, so die weitere Feststellung<br />
des OGH. Anmerkung des Verfassers: Früher war<br />
dieser Sachverhalt im österreichischen Handelsgesetzbuch<br />
verankert, das durch das UBG vor einigen Jahren<br />
ersetzt wurde.<br />
Expertenmeinung: Nach der österreichischen Rechtsprechung<br />
h<strong>at</strong> die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Mon<strong>at</strong>en<br />
Bestand. Damit h<strong>at</strong> der Anspruchsteller, der auch n<strong>at</strong>ürlich<br />
ein Frächter sein kann, nach Eintritt des Güterschadensfalls<br />
nicht viel Zeit, seine Ansprüche erfolgreich geltend<br />
zu machen. Deshalb ist dem Frächter stets zu empfehlen,<br />
schnell zu klagen oder andere, die Verjährung hemmende<br />
Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise mit dem<br />
Anspruchsgegner eine Vereinbarung über den Verzicht auf<br />
die Einrede der Verjährung zu treffen. Dieses Instrument<br />
ist im Übrigen auch in Deutschland ein prob<strong>at</strong>es Mittel,<br />
die Felle nicht davonschwimmen zu lassen. Anders als in<br />
Österreich beträgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen<br />
(ADSp.) die Verjährungsfrist immerhin<br />
1 Jahr. Diese Regelung steht somit im Einklang mit §<br />
439 Abs<strong>at</strong>z 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Frist kann auch nicht mittels<br />
ABG zu Lasten des Transportkunden verkürzt werden, sondern nur individualvertraglich.<br />
Im Übrigen beträgt in Deutschland die Verjährungsfrist<br />
für Claims, die grobfahrlässig (qualifiziertes Verschulden) verursacht<br />
werden, drei Jahre, so § 439 Abs<strong>at</strong>z 1 S<strong>at</strong>z 2 HGB. Dagegen greift in Österreich<br />
auch bei grob fahrlässiger Güterschadensherbeiführung die kurze<br />
Verjährungsfrist von sechs Mon<strong>at</strong>en, sollten die AÖSp. anzuwenden sein.<br />
Jedoch gilt in beiden Ländern übereinstimmend die einjährige beziehungsweise<br />
dreijährige Verjährungsfrist, wenn die Konvention, also das Übereinkommen<br />
über den Beförderungsvertrag im intern<strong>at</strong>ionalen Straßengüterverkehr<br />
(CMR) anzuwenden ist, sollten die Voraussetzungen gemäß Artikel<br />
1 CMR erfüllt werden. Denn sowohl Österreich als auch Deutschland sind<br />
Vertragssta<strong>at</strong>en der CMR. z<br />
DKV startet neuen Service für Spanien-fahrer<br />
Mehr Komfort, optimierte Cash-Flow-Planung: Seit September holt der DKV Euro Service<br />
für registrierte Kunden die Mineralölsteuer in Spanien zurück und verrechnet den Betrag<br />
autom<strong>at</strong>isch in der DKV-Rechnung.<br />
Komplizierte Antragsstellungen<br />
und lange Wege durch<br />
die Bürokr<strong>at</strong>ie führen dazu,<br />
dass viele Unternehmen<br />
mögliche Steuerrückerst<strong>at</strong>tungen<br />
verschenken. Der<br />
DKV Euro Service nimmt die<br />
Interessen seiner Kunden wahr<br />
und bietet jetzt neu einen komfortablenRückerst<strong>at</strong>tungs-Service<br />
für die Mineralölsteuer Spa-<br />
mineralölsteuer<br />
nien an. Der DKV ist seinen Kunden<br />
bei allen Anmeldeformalitäten<br />
behilflich und übernimmt von<br />
Anfang an die komplette Abwicklung,<br />
z.B. die notwendige Registrierung<br />
der Kunden bei der spanischen<br />
Zollbehörde. Vor allem<br />
für Unternehmen, die viel und regelmäßig<br />
in Spanien unterwegs<br />
sind, wird sich der Service mit<br />
einer Rückerst<strong>at</strong>tung von derzeit<br />
2,9 Cent je Liter Diesel auszahlen.<br />
Der Rückerst<strong>at</strong>tungs-Betrag<br />
wird schnell und komfortabel auf<br />
der nächsten Rechnung ausgewiesen<br />
und verrechnet. Der DKV<br />
Euro Service gewährleistet Ansprechpartner<br />
in der Landessprache<br />
und sichert seinen Kunden<br />
die Einhaltung aller Fristen zu.<br />
www.dkv-euroservice.com/<br />
dieseltax-es<br />
mit dem neuen rückerst<strong>at</strong>tungs-<br />
Service mineralölsteuer Spanien<br />
vom DKV kann man einiges<br />
sparen Foto: DKV<br />
54 www.<strong>firmenflotte</strong>.<strong>at</strong> 10 | 2011