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fuhrparkManageMent l recht<br />

reCHtS-KoLUmne<br />

Kurze Verjährungsfrist nach aÖSp. ist gerichtsfest<br />

Im vorliegenden Rechtsstreit bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) Wien die kurze Verjährungsfrist gemäß den Allgemeinen Österreichischen<br />

Geschäftsbedingungen (AÖSp.). Folglich verlor der Transportversicherer den Rechtsstreit.<br />

Der Fall: Ein Transportversicherer verklagte den Frächter<br />

des geschädigten Transportkunden auf Schadensers<strong>at</strong>z.<br />

Der Frächter h<strong>at</strong>te einen Transportauftrag von<br />

Düngemittel von Wien nach Valencia mit einem seiner<br />

Transportkunden geschlossen. Im Mailverkehr mit<br />

dem Transportkunden nahm der Frächter Bezug auf<br />

seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also<br />

die AÖSp. Auf dem Lkw-Transport zum Seeschiff wurde<br />

das Düngemittel durch Maiskolbenreste – resultierend<br />

aus einer Vorreise – verunreinigt beim spanischen<br />

Empfänger am 22. Februar 2006 angeliefert. Nachdem<br />

der Transportversicherer den Schaden gegenüber<br />

dem Transportkunden reguliert h<strong>at</strong>te, nahm er Regress<br />

gegenüber dem Frächter. Der Frächter beantragte n<strong>at</strong>ürlich<br />

die Klagabweisung unter Bezugnahme folgender<br />

Argumente: Er stehe in kontinuierlicher Geschäftsbeziehung<br />

zum Transportkunden. Stets seien alle Transportaufträge<br />

unter Einbeziehung der AÖSp. geschlossen<br />

worden. Er könne sich deshalb auf die kurze Verjährungsfrist<br />

gemäß § 64 AÖSp. – von sechs Mon<strong>at</strong>en<br />

nach Ablieferung – erfolgreich berufen.<br />

Urteile: Sowohl das Landesgericht Wiener Neustadt<br />

als auch das Oberlandesgericht Wien haben am 14. Oktober 2009 beziehungsweise<br />

am 28. Mai 2010 die Klage abgewiesen. Am 19. Jänner<br />

2011 entschied der OGH, dass die Klage des Transportversicherers<br />

ebenfalls keinen Erfolg haben könne (AZ: 7 Ob 145/10i – rechtskräftig).<br />

Die Richter führten aus, dass es nach der einschlägigen Rechtsprechung<br />

genüge, wenn der Frächter vor Vertragsabschluss erkläre, nur zu seinen<br />

AGB, Transportverträge abschließen zu wollen und sich der Transportkunde<br />

darauf einlasse. Es sei mindestens vorauszusetzen, dass der Frächter<br />

vor Vertragsabschluss auf seine Geschäftsbedingungen hinweise. Außerdem<br />

habe der (potenzielle) Transportkunde die Chance, von ihr inhaltliche<br />

Kenntnis zu erlangen. Weiter meinte der OGH, dass im vorliegenden<br />

Fall von einer „schlüssig vereinbarten Geltung“ der AGB des Frächters<br />

auszugehen sei. Die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 in Ver-<br />

traKtUeLL-rechtsexperte<br />

eckhard Boecker ist manager<br />

Claims & administr<strong>at</strong>ion bei<br />

aPL Logistics in Hamburg und<br />

für Vertrags-, Versicherungswesen,<br />

transport- und Logistikrecht<br />

sowie Schadensmanagement<br />

zuständig<br />

bindung mit § 414 Unternehmensgesetz (UBG) komme<br />

nicht zur Anwendung. Danach würden Claims erst nach<br />

Ablauf eines Jahres verjähren, so die weitere Feststellung<br />

des OGH. Anmerkung des Verfassers: Früher war<br />

dieser Sachverhalt im österreichischen Handelsgesetzbuch<br />

verankert, das durch das UBG vor einigen Jahren<br />

ersetzt wurde.<br />

Expertenmeinung: Nach der österreichischen Rechtsprechung<br />

h<strong>at</strong> die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Mon<strong>at</strong>en<br />

Bestand. Damit h<strong>at</strong> der Anspruchsteller, der auch n<strong>at</strong>ürlich<br />

ein Frächter sein kann, nach Eintritt des Güterschadensfalls<br />

nicht viel Zeit, seine Ansprüche erfolgreich geltend<br />

zu machen. Deshalb ist dem Frächter stets zu empfehlen,<br />

schnell zu klagen oder andere, die Verjährung hemmende<br />

Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise mit dem<br />

Anspruchsgegner eine Vereinbarung über den Verzicht auf<br />

die Einrede der Verjährung zu treffen. Dieses Instrument<br />

ist im Übrigen auch in Deutschland ein prob<strong>at</strong>es Mittel,<br />

die Felle nicht davonschwimmen zu lassen. Anders als in<br />

Österreich beträgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen<br />

(ADSp.) die Verjährungsfrist immerhin<br />

1 Jahr. Diese Regelung steht somit im Einklang mit §<br />

439 Abs<strong>at</strong>z 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Frist kann auch nicht mittels<br />

ABG zu Lasten des Transportkunden verkürzt werden, sondern nur individualvertraglich.<br />

Im Übrigen beträgt in Deutschland die Verjährungsfrist<br />

für Claims, die grobfahrlässig (qualifiziertes Verschulden) verursacht<br />

werden, drei Jahre, so § 439 Abs<strong>at</strong>z 1 S<strong>at</strong>z 2 HGB. Dagegen greift in Österreich<br />

auch bei grob fahrlässiger Güterschadensherbeiführung die kurze<br />

Verjährungsfrist von sechs Mon<strong>at</strong>en, sollten die AÖSp. anzuwenden sein.<br />

Jedoch gilt in beiden Ländern übereinstimmend die einjährige beziehungsweise<br />

dreijährige Verjährungsfrist, wenn die Konvention, also das Übereinkommen<br />

über den Beförderungsvertrag im intern<strong>at</strong>ionalen Straßengüterverkehr<br />

(CMR) anzuwenden ist, sollten die Voraussetzungen gemäß Artikel<br />

1 CMR erfüllt werden. Denn sowohl Österreich als auch Deutschland sind<br />

Vertragssta<strong>at</strong>en der CMR. z<br />

DKV startet neuen Service für Spanien-fahrer<br />

Mehr Komfort, optimierte Cash-Flow-Planung: Seit September holt der DKV Euro Service<br />

für registrierte Kunden die Mineralölsteuer in Spanien zurück und verrechnet den Betrag<br />

autom<strong>at</strong>isch in der DKV-Rechnung.<br />

Komplizierte Antragsstellungen<br />

und lange Wege durch<br />

die Bürokr<strong>at</strong>ie führen dazu,<br />

dass viele Unternehmen<br />

mögliche Steuerrückerst<strong>at</strong>tungen<br />

verschenken. Der<br />

DKV Euro Service nimmt die<br />

Interessen seiner Kunden wahr<br />

und bietet jetzt neu einen komfortablenRückerst<strong>at</strong>tungs-Service<br />

für die Mineralölsteuer Spa-<br />

mineralölsteuer<br />

nien an. Der DKV ist seinen Kunden<br />

bei allen Anmeldeformalitäten<br />

behilflich und übernimmt von<br />

Anfang an die komplette Abwicklung,<br />

z.B. die notwendige Registrierung<br />

der Kunden bei der spanischen<br />

Zollbehörde. Vor allem<br />

für Unternehmen, die viel und regelmäßig<br />

in Spanien unterwegs<br />

sind, wird sich der Service mit<br />

einer Rückerst<strong>at</strong>tung von derzeit<br />

2,9 Cent je Liter Diesel auszahlen.<br />

Der Rückerst<strong>at</strong>tungs-Betrag<br />

wird schnell und komfortabel auf<br />

der nächsten Rechnung ausgewiesen<br />

und verrechnet. Der DKV<br />

Euro Service gewährleistet Ansprechpartner<br />

in der Landessprache<br />

und sichert seinen Kunden<br />

die Einhaltung aller Fristen zu.<br />

www.dkv-euroservice.com/<br />

dieseltax-es<br />

mit dem neuen rückerst<strong>at</strong>tungs-<br />

Service mineralölsteuer Spanien<br />

vom DKV kann man einiges<br />

sparen Foto: DKV<br />

54 www.<strong>firmenflotte</strong>.<strong>at</strong> 10 | 2011

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