KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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lich haftender Gesellschafter“ oder „geschäftsführender<br />
Gesellschafter“ oder „GOAL P 23 <strong>GmbH</strong>“) in die Fondsgesellschaft<br />
eingetreten ist.<br />
Die GOAL P 23 <strong>GmbH</strong> ist nunmehr persönlich haftender und<br />
geschäftsführender Gesellschafter der Fondsgesellschaft:<br />
GOAL German Operating Aircraft Leasing<br />
Projekt Nr. 23 <strong>GmbH</strong><br />
Firma GOAL German Operating Aircraft<br />
Leasing Projekt Nr. 23 <strong>GmbH</strong><br />
Sitz Grünwald<br />
Geschäftsanschrift Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald<br />
Rechtsform <strong>GmbH</strong><br />
Handelsregister HRB 181837<br />
Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 14.10.2009<br />
Gegenstand des Unmittelbarer oder mittelbarer Erwerb,<br />
Unternehmens Umbau, Vermieten, Verleasen, Verwaltung<br />
und Verwertung von Mobilien, insbesondere<br />
von Fluggeräten, deren Zubehör und<br />
von anderen dem Luftverkehr dienenden<br />
Gegenständen, Eingehen von Beteiligungen<br />
zu diesem Zweck, sowie alle Tätigkeiten<br />
und Geschäfte, die damit im Zusammenhang<br />
stehen; ausgenommen sind<br />
Tätigkeiten oder Geschäfte, die in §34c<br />
GewO aufgeführt sind oder die als Unternehmensgegenstand<br />
sonst staatlicher<br />
Stammkapital<br />
Genehmigung bedürfen. Darüber hinaus<br />
verwaltet die Gesellschaft ihr eigenes Vermögen.<br />
EUR 25.000<br />
davon eingezahlt: EUR 12.500<br />
davon ausstehend: EUR 12.500<br />
Gesellschafter GOAL German Operating Aircraft<br />
Leasing <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Geschäftsführer Michael Radunz, Christian Schloemann<br />
Beide geschäftsansässig:<br />
Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald<br />
Sie leistet ebenfalls keine Einlage und ist am Vermögen<br />
sowie am Ergebnis der Fondsgesellschaft nicht beteiligt.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter ist allein zur<br />
Geschäftsführung und zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt und verpflichtet (siehe § 12 Ziffer 1 Gesellschafts-<br />
100 I Gesellschaftsrechtliche Struktur<br />
vertrag). Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf<br />
die Vornahme aller Handlungen, die zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören. Andere<br />
Handlungen kann der persönlich haftende Gesellschafter nur<br />
mit Zustimmung der Gesellschafter vornehmen (siehe § 12<br />
Ziffer 3 und § 13 Gesellschaftsvertrag). Außerdem erfolgt die<br />
Liquidation der Fondsgesellschaft durch den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter oder durch einen von ihm zu bestellenden<br />
Liquidator (siehe § 16 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />
Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
gegen den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen<br />
lediglich bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen<br />
(siehe hierzu § 12 Ziffer 5 Gesellschaftsvertrag).<br />
Grundsätzlich haftet der persönlich haftende Gesellschafter<br />
einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt. Abweichend von<br />
dieser gesetzlichen Regelung haftet vorliegend der persönlich<br />
haftende Gesellschafter der Fondsgesellschaft als Kapital -<br />
gesellschaft in der Rechtsform einer <strong>GmbH</strong> nur beschränkt<br />
mit seinem Gesellschaftsvermögen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
weicht in folgenden Bestimmungen von der gesetzlichen<br />
Regelung zur <strong>GmbH</strong> ab: Sind mehrere Geschäftsführer<br />
bestellt, so erfolgt die Vertretung durch zwei Geschäftsführer<br />
oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen.<br />
Die Geschäftsführer sind aufgrund Gesellschafterbeschluss<br />
befugt, die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften<br />
mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten<br />
(Befreiung von § 181 BGB). Änderungen der Satzung des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters können nur einstimmig<br />
beschlossen werden. Jede Verfügung über Geschäftsanteile<br />
oder Teile von solchen ist nur mit schriftlicher Genehmigung<br />
der Gesellschaft zulässig, es sein denn, die Verfügung erfolgt<br />
zugunsten eines oder mehrerer Mitgesellschafter.