KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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Eine Gewinnerzielungsabsicht, beurteilt auf Basis der Steuerbilanz<br />
nach §§ 4, 5 EStG, ist zu bejahen, zumal die Fondsgesellschaft<br />
während des laufenden Leasingvertrages und<br />
der sich anschließenden Weiterverwendung / -verwertung<br />
prognosegemäß einen signifikanten Totalgewinn erzielen<br />
wird.<br />
Ferner unterliegen die Einkünfte des Gewerbebetriebes der<br />
Fondsgesellschaft der inländischen Besteuerung, da sich<br />
ihre Geschäftsleitung im Inland befindet.<br />
Anlaufkosten / Dienstleistungshonorare<br />
Die sogenannten Anlaufkosten wie Konzeptions- und<br />
Rechtsberatungsgebühren, Eigenkapital- und Fremdkapital-<br />
Vermittlungsprovisionen, Kosten für die Einzahlungs- und<br />
Platzierungsgarantie und für Gutachten im Zusammenhang<br />
mit diesem Beteiligungsangebot sowie sonstige Beratungsgebühren<br />
werden entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
behandelt. Diese Aufwendungen sind steuerlich zusammen<br />
mit den Anschaffungskosten des Flugzeuges zu aktivieren<br />
und abzuschreiben, da es sich um Gebühren für in gesonderten<br />
Verträgen vereinbarte Dienstleistungen handelt und<br />
sich die Investoren aufgrund eines vom Initiator vorformulierten<br />
Vertragswerkes an der Fondsgesellschaft beteiligen<br />
(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl. 2003 I Seite 546;<br />
sogenannter „Einheitlicher Fondserlass“ bzw. „5. Bauherrenerlass“).<br />
Abschreibungen<br />
Gemäß der derzeit geltenden amtlichen Abschreibungs -<br />
tabelle für Luftfahrtunternehmen (BMF-Schreiben vom<br />
28.09.1994, BStBl. 1994 I Seite 769), die für ein neues Flugzeug<br />
des vorliegenden Typs eine betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer von zwölf Jahren vorsieht, wird das im Juli<br />
2011 gebraucht erworbene Flugzeug (Baujahr 2009) über<br />
eine geschätzte Restnutzungsdauer von elf Jahren abge-<br />
124 I Steuerliche Grundlagen<br />
schrieben. Der vorliegenden Fondskalkulation liegt die lineare<br />
Abschreibungsmethode zugrunde, wobei für das Jahr der<br />
Anschaffung die Abschreibung zeitanteilig angesetzt wird<br />
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 EStG).<br />
Zinsschranke gemäß § 4 h EStG<br />
Die Restriktionen der sogenannten Zinsschranke (§ 4 h<br />
EStG), wonach Zinsaufwendungen in bestimmten Fällen nur<br />
noch beschränkt abzugsfähig sind, finden auf das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot im Prognosezeitraum keine Anwendung,<br />
da der jährliche negative Zinssaldo die Freigrenze des<br />
§ 4 h Absatz 2 a EStG in Höhe von EUR 3 Mio. prognosegemäß<br />
unterschreiten wird und zudem der Betrieb der Fondsgesellschaft<br />
– bei unterstelltem Platzierungsverlauf – nicht<br />
in einen Konzernabschluss einzubeziehen ist oder einbezogen<br />
werden könnte.<br />
Umsatzsteuer<br />
In umsatzsteuerlicher Hinsicht wird das Flugzeug an einen<br />
Unternehmer (Air Europa) vermietet, der als ausländische<br />
Fluggesellschaft überwiegend im entgeltlichen, internationalen<br />
Luftverkehr tätig ist. Seit Inkrafttreten des sogenannten<br />
Mehrwertsteuerpaketes zum 01.01.2010 (Jahressteuergesetz<br />
2009, BGBl. I 2008, Seite 2794 ff.) sind derartige<br />
Vermietungsleistungen nicht mehr im Inland umsatzsteuerbar,<br />
sondern am Sitzort des Leistungsempfängers. Im vorliegenden<br />
Fall liegt das Besteuerungsrecht damit in Spanien,<br />
dem Sitz von Air Europa. An der Berechtigung der Fondsgesellschaft<br />
zum Vorsteuerabzug im Inland ändert diese<br />
Neuregelung jedoch nichts (§ 15 Absatz 3 Nr. 2a in Verbindung<br />
mit Absatz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 2 in Verbindung mit §8<br />
Absatz 2 Umsatzsteuergesetz).<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer.