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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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Eine Gewinnerzielungsabsicht, beurteilt auf Basis der Steuerbilanz<br />

nach §§ 4, 5 EStG, ist zu bejahen, zumal die Fondsgesellschaft<br />

während des laufenden Leasingvertrages und<br />

der sich anschließenden Weiterverwendung / -verwertung<br />

prognosegemäß einen signifikanten Totalgewinn erzielen<br />

wird.<br />

Ferner unterliegen die Einkünfte des Gewerbebetriebes der<br />

Fondsgesellschaft der inländischen Besteuerung, da sich<br />

ihre Geschäftsleitung im Inland befindet.<br />

Anlaufkosten / Dienstleistungshonorare<br />

Die sogenannten Anlaufkosten wie Konzeptions- und<br />

Rechtsberatungsgebühren, Eigenkapital- und Fremdkapital-<br />

Vermittlungsprovisionen, Kosten für die Einzahlungs- und<br />

Platzierungsgarantie und für Gutachten im Zusammenhang<br />

mit diesem Beteiligungsangebot sowie sonstige Beratungsgebühren<br />

werden entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

behandelt. Diese Aufwendungen sind steuerlich zusammen<br />

mit den Anschaffungskosten des Flugzeuges zu aktivieren<br />

und abzuschreiben, da es sich um Gebühren für in gesonderten<br />

Verträgen vereinbarte Dienstleistungen handelt und<br />

sich die Investoren aufgrund eines vom Initiator vorformulierten<br />

Vertragswerkes an der Fondsgesellschaft beteiligen<br />

(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl. 2003 I Seite 546;<br />

sogenannter „Einheitlicher Fondserlass“ bzw. „5. Bauherrenerlass“).<br />

Abschreibungen<br />

Gemäß der derzeit geltenden amtlichen Abschreibungs -<br />

tabelle für Luftfahrtunternehmen (BMF-Schreiben vom<br />

28.09.1994, BStBl. 1994 I Seite 769), die für ein neues Flugzeug<br />

des vorliegenden Typs eine betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von zwölf Jahren vorsieht, wird das im Juli<br />

2011 gebraucht erworbene Flugzeug (Baujahr 2009) über<br />

eine geschätzte Restnutzungsdauer von elf Jahren abge-<br />

124 I Steuerliche Grundlagen<br />

schrieben. Der vorliegenden Fondskalkulation liegt die lineare<br />

Abschreibungsmethode zugrunde, wobei für das Jahr der<br />

Anschaffung die Abschreibung zeitanteilig angesetzt wird<br />

(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 EStG).<br />

Zinsschranke gemäß § 4 h EStG<br />

Die Restriktionen der sogenannten Zinsschranke (§ 4 h<br />

EStG), wonach Zinsaufwendungen in bestimmten Fällen nur<br />

noch beschränkt abzugsfähig sind, finden auf das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot im Prognosezeitraum keine Anwendung,<br />

da der jährliche negative Zinssaldo die Freigrenze des<br />

§ 4 h Absatz 2 a EStG in Höhe von EUR 3 Mio. prognosegemäß<br />

unterschreiten wird und zudem der Betrieb der Fondsgesellschaft<br />

– bei unterstelltem Platzierungsverlauf – nicht<br />

in einen Konzernabschluss einzubeziehen ist oder einbezogen<br />

werden könnte.<br />

Umsatzsteuer<br />

In umsatzsteuerlicher Hinsicht wird das Flugzeug an einen<br />

Unternehmer (Air Europa) vermietet, der als ausländische<br />

Fluggesellschaft überwiegend im entgeltlichen, internationalen<br />

Luftverkehr tätig ist. Seit Inkrafttreten des sogenannten<br />

Mehrwertsteuerpaketes zum 01.01.2010 (Jahressteuergesetz<br />

2009, BGBl. I 2008, Seite 2794 ff.) sind derartige<br />

Vermietungsleistungen nicht mehr im Inland umsatzsteuerbar,<br />

sondern am Sitzort des Leistungsempfängers. Im vorliegenden<br />

Fall liegt das Besteuerungsrecht damit in Spanien,<br />

dem Sitz von Air Europa. An der Berechtigung der Fondsgesellschaft<br />

zum Vorsteuerabzug im Inland ändert diese<br />

Neuregelung jedoch nichts (§ 15 Absatz 3 Nr. 2a in Verbindung<br />

mit Absatz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 2 in Verbindung mit §8<br />

Absatz 2 Umsatzsteuergesetz).<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer.

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