KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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Der durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält<br />
eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />
Der Auszahlungsbetrag wird zwei Wochen nach Aufforderung<br />
durch den ausgeschiedenen Gesellschafter fällig,<br />
frühestens jedoch zum nächsten, auf das Ausscheiden<br />
folgenden Ausschüttungstermin, und nur, soweit die Fondsgesellschaft<br />
zu diesem Zeitpunkt über ausreichend Liquidität<br />
verfügt, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ausscheiden<br />
(siehe hierzu § 10 Ziffer 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
Recht zur Übertragung und Belastung<br />
von Gesellschaftsanteilen<br />
Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil vollständig<br />
oder teilweise übertragen (durch Abtretung im Rahmen<br />
einer Schenkung oder Veräußerung), belasten oder eine<br />
sonstige Verfügung hierüber treffen. Dies ist grundsätzlich<br />
nur mit Wirkung zum folgenden 01.01. eines Kalenderjahres<br />
möglich und bedarf zur Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters.<br />
Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden (siehe hierzu § 7 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />
Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, sofern<br />
dadurch ein Gesellschaftsanteil von unter EUR 10.000 oder<br />
ein nicht auf volle EUR 1.000 lautender Anteil entsteht. Die<br />
Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil<br />
ist unzulässig.<br />
Zu den steuerlichen Implikationen einer Übertragung eines<br />
Gesellschaftsanteils siehe im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“<br />
ab Seite 126.<br />
Alle im Zusammenhang mit einer Übertragung oder sonstigen<br />
Verfügung über den Gesellschaftsanteil entstehenden<br />
Kosten und Abgaben sind von dem übertragenden/verfü-<br />
genden und dem eintretenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch<br />
zu tragen (siehe hierzu vorstehend den Abschnitt<br />
„Pflicht zur Kosten-/Abgabenerstattung und Nachschusspflicht“<br />
sowie im Kapitel „Beteiligung“ auf Seite 134).<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf seine<br />
Erben über und die Fondsgesellschaft wird mit den Erben<br />
fortgesetzt (siehe hierzu § 9 Gesellschaftsvertrag).<br />
Ausschluss / Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, einen<br />
Gesellschafter mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu<br />
einem späteren Zeitpunkt aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />
wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht nachkommt, ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren<br />
über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung<br />
mangels Masse abgelehnt wird, in seinen Gesellschaftsanteil<br />
die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird, ein Verstoß<br />
gegen seine Mitteilungspflichten und /oder das Geldwäschegesetz,<br />
in Bezug auf den Gesellschafter ein in §3<br />
Ziffer 5 Gesellschaftsvertrag genannter Umstand eintritt,<br />
oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. In diesen Fällen erhält<br />
der ausgeschlossene bzw. ausgeschiedene Gesellschafter<br />
eine Abfindung in Höhe des handelsrechtlichen Buchwertes<br />
seiner Beteiligung, wie er sich aus der Schlussbilanz<br />
des Geschäftsjahres ergibt, welches vor seinem Ausscheiden<br />
beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />
des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />
zwischenzeitlich getätigter Ausschüttungen /<br />
Entnahmen sowie noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />
nach § 7 Ziffer 4 und 6 sowie § 11<br />
Gesellschaftsvertrag, höchstens aber in Höhe des Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung (siehe § 8 Ziffer 2, § 10 Ziffer 2<br />
Gesellschaftsvertrag).<br />
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