15.10.2013 Aufrufe

KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält<br />

eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />

Der Auszahlungsbetrag wird zwei Wochen nach Aufforderung<br />

durch den ausgeschiedenen Gesellschafter fällig,<br />

frühestens jedoch zum nächsten, auf das Ausscheiden<br />

folgenden Ausschüttungstermin, und nur, soweit die Fondsgesellschaft<br />

zu diesem Zeitpunkt über ausreichend Liquidität<br />

verfügt, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ausscheiden<br />

(siehe hierzu § 10 Ziffer 6 Gesellschaftsvertrag).<br />

Recht zur Übertragung und Belastung<br />

von Gesellschaftsanteilen<br />

Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil vollständig<br />

oder teilweise übertragen (durch Abtretung im Rahmen<br />

einer Schenkung oder Veräußerung), belasten oder eine<br />

sonstige Verfügung hierüber treffen. Dies ist grundsätzlich<br />

nur mit Wirkung zum folgenden 01.01. eines Kalenderjahres<br />

möglich und bedarf zur Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters.<br />

Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden (siehe hierzu § 7 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, sofern<br />

dadurch ein Gesellschaftsanteil von unter EUR 10.000 oder<br />

ein nicht auf volle EUR 1.000 lautender Anteil entsteht. Die<br />

Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil<br />

ist unzulässig.<br />

Zu den steuerlichen Implikationen einer Übertragung eines<br />

Gesellschaftsanteils siehe im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“<br />

ab Seite 126.<br />

Alle im Zusammenhang mit einer Übertragung oder sonstigen<br />

Verfügung über den Gesellschaftsanteil entstehenden<br />

Kosten und Abgaben sind von dem übertragenden/verfü-<br />

genden und dem eintretenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch<br />

zu tragen (siehe hierzu vorstehend den Abschnitt<br />

„Pflicht zur Kosten-/Abgabenerstattung und Nachschusspflicht“<br />

sowie im Kapitel „Beteiligung“ auf Seite 134).<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf seine<br />

Erben über und die Fondsgesellschaft wird mit den Erben<br />

fortgesetzt (siehe hierzu § 9 Gesellschaftsvertrag).<br />

Ausschluss / Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, einen<br />

Gesellschafter mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />

wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht nachkommt, ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren<br />

über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt wird, in seinen Gesellschaftsanteil<br />

die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird, ein Verstoß<br />

gegen seine Mitteilungspflichten und /oder das Geldwäschegesetz,<br />

in Bezug auf den Gesellschafter ein in §3<br />

Ziffer 5 Gesellschaftsvertrag genannter Umstand eintritt,<br />

oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. In diesen Fällen erhält<br />

der ausgeschlossene bzw. ausgeschiedene Gesellschafter<br />

eine Abfindung in Höhe des handelsrechtlichen Buchwertes<br />

seiner Beteiligung, wie er sich aus der Schlussbilanz<br />

des Geschäftsjahres ergibt, welches vor seinem Ausscheiden<br />

beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />

zwischenzeitlich getätigter Ausschüttungen /<br />

Entnahmen sowie noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />

nach § 7 Ziffer 4 und 6 sowie § 11<br />

Gesellschaftsvertrag, höchstens aber in Höhe des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung (siehe § 8 Ziffer 2, § 10 Ziffer 2<br />

Gesellschaftsvertrag).<br />

107

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!