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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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Im Falle nicht fristgerechter Erbringung bzw. Nichterbringung<br />

der Kapitaleinlage zuzüglich Agio kann die Fondsgesellschaft<br />

Verzugszinsen gemäß § 288 BGB verlangen. Darüber<br />

hinaus kann dies dazu führen, dass das Treuhandverhältnis<br />

nicht wirksam zustande kommt (siehe § 1 Ziffer 2 Treuhandvertrag<br />

in Verbindung mit § 3 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />

sowie den Zeichnungsschein). Der Treuhandkommanditist<br />

ist in diesen Fällen zu einer außerordentlichen Kündigung<br />

des Treuhandvertrages berechtigt (siehe § 3 Ziffer 2 Treuhandvertrag).<br />

Zusätzlich kann die Fondsgesellschaft pauschal<br />

15 % der Kapitaleinlage des jeweiligen Investors als<br />

Schadenersatz verlangen. Dem Investor bleibt der Nachweis<br />

vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer<br />

Schaden entstanden ist (siehe § 4 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />

und den Zeichnungsschein). Darüber hinaus kann der<br />

Investor, falls er der Fondsgesellschaft bereits als Kommanditist<br />

beigetreten ist, aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden (siehe § 8 Ziffer 2 (a) Gesellschaftsvertrag).<br />

Pflicht zur Kosten- /Abgabenerstattung<br />

und Nachschusspflicht<br />

Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (beispielsweise<br />

Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die<br />

auf Handlungen bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters<br />

beruhen (z. B. Übertragung der Beteiligung, vorzeitiges<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft) oder ihren Grund in der<br />

Person oder Rechtspersönlichkeit /Rechtsform/Sitz eines<br />

Gesellschafters haben, sind von dem die jeweilige Belastung<br />

auslösenden Gesellschafter und einem etwaigen Rechtsnachfolger<br />

als Gesamtschuldner zu tragen (siehe § 11 Ziffer 1<br />

Gesellschaftsvertrag).<br />

Auf Ebene des Investors etwa entstehende individuelle<br />

Steuerbelastungen (siehe im Kapitel „Risiken der Vermö-<br />

104 I Gesellschaftsrechtliche Struktur<br />

gensanlage“ ab Seite 17 sowie auf Seite 23) sind von diesem<br />

selbst zu tragen. Weder der Anbieter noch der Emittent<br />

übernimmt die Zahlung von Steuern für die Investoren.<br />

Eine über die in den vorstehenden Abschnitten dargestellte<br />

Abgaben- und Kostenerstattungspflicht hinausgehende<br />

Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />

beschlossen werden (siehe § 15 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />

Haftung<br />

Die Investoren, die sich als Kommanditisten unmittelbar an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligen, haften gegenüber Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft bis zur Höhe ihrer im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme, die 1 % der übernommenen<br />

Kapitaleinlage beträgt. Soweit der Investor seine<br />

Kapitaleinlage geleistet hat, erlischt seine persönliche Haftung.<br />

Die Haftung lebt wieder auf, wenn das Kapitalkonto<br />

des Investors durch Ausschüttungen / Entnahmen unter den<br />

Betrag seiner Haftsumme sinkt. Nach ihrem Ausscheiden<br />

aus der Fondsgesellschaft haften die Investoren bis zur<br />

Höhe ihrer Haftsumme für bis dahin begründete Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft, die bis zum Ablauf von<br />

fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig werden und<br />

gegen sie gerichtlich geltend gemacht wurden. Zu den<br />

Details siehe ab Seite 22 im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“.<br />

Die Investoren, die sich als Treugeber mittelbar über<br />

den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, haften nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft, müssen aber den Treuhandkommanditisten<br />

von dessen Haftung freistellen. Wirtschaftlich<br />

sind sie daher den Kommanditisten hinsichtlich der Haftung<br />

gleichgestellt.

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