KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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Im Falle nicht fristgerechter Erbringung bzw. Nichterbringung<br />
der Kapitaleinlage zuzüglich Agio kann die Fondsgesellschaft<br />
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB verlangen. Darüber<br />
hinaus kann dies dazu führen, dass das Treuhandverhältnis<br />
nicht wirksam zustande kommt (siehe § 1 Ziffer 2 Treuhandvertrag<br />
in Verbindung mit § 3 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />
sowie den Zeichnungsschein). Der Treuhandkommanditist<br />
ist in diesen Fällen zu einer außerordentlichen Kündigung<br />
des Treuhandvertrages berechtigt (siehe § 3 Ziffer 2 Treuhandvertrag).<br />
Zusätzlich kann die Fondsgesellschaft pauschal<br />
15 % der Kapitaleinlage des jeweiligen Investors als<br />
Schadenersatz verlangen. Dem Investor bleibt der Nachweis<br />
vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer<br />
Schaden entstanden ist (siehe § 4 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />
und den Zeichnungsschein). Darüber hinaus kann der<br />
Investor, falls er der Fondsgesellschaft bereits als Kommanditist<br />
beigetreten ist, aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden (siehe § 8 Ziffer 2 (a) Gesellschaftsvertrag).<br />
Pflicht zur Kosten- /Abgabenerstattung<br />
und Nachschusspflicht<br />
Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (beispielsweise<br />
Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die<br />
auf Handlungen bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters<br />
beruhen (z. B. Übertragung der Beteiligung, vorzeitiges<br />
Ausscheiden aus der Gesellschaft) oder ihren Grund in der<br />
Person oder Rechtspersönlichkeit /Rechtsform/Sitz eines<br />
Gesellschafters haben, sind von dem die jeweilige Belastung<br />
auslösenden Gesellschafter und einem etwaigen Rechtsnachfolger<br />
als Gesamtschuldner zu tragen (siehe § 11 Ziffer 1<br />
Gesellschaftsvertrag).<br />
Auf Ebene des Investors etwa entstehende individuelle<br />
Steuerbelastungen (siehe im Kapitel „Risiken der Vermö-<br />
104 I Gesellschaftsrechtliche Struktur<br />
gensanlage“ ab Seite 17 sowie auf Seite 23) sind von diesem<br />
selbst zu tragen. Weder der Anbieter noch der Emittent<br />
übernimmt die Zahlung von Steuern für die Investoren.<br />
Eine über die in den vorstehenden Abschnitten dargestellte<br />
Abgaben- und Kostenerstattungspflicht hinausgehende<br />
Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />
beschlossen werden (siehe § 15 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />
Haftung<br />
Die Investoren, die sich als Kommanditisten unmittelbar an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligen, haften gegenüber Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft bis zur Höhe ihrer im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme, die 1 % der übernommenen<br />
Kapitaleinlage beträgt. Soweit der Investor seine<br />
Kapitaleinlage geleistet hat, erlischt seine persönliche Haftung.<br />
Die Haftung lebt wieder auf, wenn das Kapitalkonto<br />
des Investors durch Ausschüttungen / Entnahmen unter den<br />
Betrag seiner Haftsumme sinkt. Nach ihrem Ausscheiden<br />
aus der Fondsgesellschaft haften die Investoren bis zur<br />
Höhe ihrer Haftsumme für bis dahin begründete Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft, die bis zum Ablauf von<br />
fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig werden und<br />
gegen sie gerichtlich geltend gemacht wurden. Zu den<br />
Details siehe ab Seite 22 im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“.<br />
Die Investoren, die sich als Treugeber mittelbar über<br />
den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, haften nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft, müssen aber den Treuhandkommanditisten<br />
von dessen Haftung freistellen. Wirtschaftlich<br />
sind sie daher den Kommanditisten hinsichtlich der Haftung<br />
gleichgestellt.