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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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(a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses; wird<br />

hierüber kein Beschluss gefasst, gilt der von dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter erstellte Jahresabschluss als genehmigt<br />

und festgestellt;<br />

(b) Entlastung der Geschäftsführung;<br />

(c) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem Vertrag<br />

nichts anderes geregelt ist;<br />

(d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />

(e) Auflösung der Fondsgesellschaft;<br />

(f) Ermächtigung des geschäftsführenden Gesellschafters zur Veräußerung<br />

des unter § 12 Ziffer 3 (b) genannten Luftfahrzeuges.<br />

8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund zwingender<br />

Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />

mehr als zwei Entscheidungsalternativen ist diejenige beschlossen,<br />

die die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen, nicht<br />

und verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen gelten<br />

als nicht abgegeben.<br />

9. Für Beschlüsse gemäß Ziffern 7 (d) und 7 (e) und sowie sonstige<br />

Grundlagengeschäfte können, soweit aufgrund zwingender<br />

Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur mit 3/4-<br />

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mit Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Gesellschafters, die nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden darf, beschlossen werden. Auch der<br />

Ausschluss des geschäftsführenden Gesellschafters und /oder der<br />

Entzug der Vertretungsmacht und /oder der Entzug der<br />

Geschäftsführungsbefugnis können ohne Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen beschlossen werden.<br />

10. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die nicht alle Gesellschafter<br />

formell und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern<br />

zusätzliche Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung<br />

des geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen Nachteil<br />

verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />

gefassten Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat seit Absendung des Ergebnisses der<br />

Beschlussfassung bzw. des Versammlungsprotokolls gerichtlich<br />

angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

§ 14<br />

Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Ausschüttung / Entnahme von Liquidität<br />

1. Der Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr ist<br />

innerhalb der gesetzlichen Fristen durch den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung der<br />

Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für die Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Der Jahresabschluss<br />

ist von dem geschäftsführenden Gesellschafter zu<br />

unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist von einem von den Gesellschaftern<br />

durch Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen. Danach ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern spätestens<br />

mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen<br />

Beschlussfassung zuzuleiten. Der Wirtschaftsprüfer für das<br />

Geschäftsjahr 2011 wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

bestimmt.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält ab dem 01.01.2011<br />

für seine Aufwendungen einschließlich seiner Rechtsformkosten<br />

und als Entgelt für seine persönliche Haftung sowie für die Übernahme<br />

der Geschäftsführung eine Pauschalvergütung in Höhe<br />

von EUR 5.000 jährlich zuzüglich einer eventuellen gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält diese<br />

Vergütung auch im Falle eines Verlustes. Die Vergütung ist jährlich<br />

nachschüssig zum 30.12. eines jeden Jahres fällig, erstmals<br />

zum 30.12.2011 für alle bis dahin angefallenen Ansprüche. Die<br />

Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2012 um jeweils 3 % p. a.<br />

gegenüber der jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />

3. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird den Gesellschaftern wie<br />

folgt zugewiesen:<br />

(a) Die Gesellschafter sind – vorbehaltlich nachstehender abweichender<br />

Regelungen – entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />

Kapitaleinlagen gemäß den Kapitalkonten I am Gewinn und<br />

Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

(b) Vor Verteilung des Ergebnisses auf alle Gesellschafter werden<br />

sämtliche gemäß § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11 zu erstattenden<br />

Abgaben und Kosten dem jeweiligen Gesellschafter vorab<br />

als negatives Ergebnis zugewiesen. Der jewei lige Gesellschafter<br />

hat eine Einlage in gleicher Höhe in sein Kapitalkonto III zu<br />

leisten.<br />

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