KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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(a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses; wird<br />
hierüber kein Beschluss gefasst, gilt der von dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter erstellte Jahresabschluss als genehmigt<br />
und festgestellt;<br />
(b) Entlastung der Geschäftsführung;<br />
(c) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem Vertrag<br />
nichts anderes geregelt ist;<br />
(d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />
(e) Auflösung der Fondsgesellschaft;<br />
(f) Ermächtigung des geschäftsführenden Gesellschafters zur Veräußerung<br />
des unter § 12 Ziffer 3 (b) genannten Luftfahrzeuges.<br />
8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund zwingender<br />
Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />
mehr als zwei Entscheidungsalternativen ist diejenige beschlossen,<br />
die die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen, nicht<br />
und verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen gelten<br />
als nicht abgegeben.<br />
9. Für Beschlüsse gemäß Ziffern 7 (d) und 7 (e) und sowie sonstige<br />
Grundlagengeschäfte können, soweit aufgrund zwingender<br />
Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur mit 3/4-<br />
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mit Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Gesellschafters, die nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden darf, beschlossen werden. Auch der<br />
Ausschluss des geschäftsführenden Gesellschafters und /oder der<br />
Entzug der Vertretungsmacht und /oder der Entzug der<br />
Geschäftsführungsbefugnis können ohne Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen beschlossen werden.<br />
10. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die nicht alle Gesellschafter<br />
formell und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern<br />
zusätzliche Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung<br />
des geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen Nachteil<br />
verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />
gefassten Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat seit Absendung des Ergebnisses der<br />
Beschlussfassung bzw. des Versammlungsprotokolls gerichtlich<br />
angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel als geheilt.<br />
§ 14<br />
Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />
Ausschüttung / Entnahme von Liquidität<br />
1. Der Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr ist<br />
innerhalb der gesetzlichen Fristen durch den geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung der<br />
Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für die Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Der Jahresabschluss<br />
ist von dem geschäftsführenden Gesellschafter zu<br />
unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist von einem von den Gesellschaftern<br />
durch Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen. Danach ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />
oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern spätestens<br />
mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen<br />
Beschlussfassung zuzuleiten. Der Wirtschaftsprüfer für das<br />
Geschäftsjahr 2011 wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
bestimmt.<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält ab dem 01.01.2011<br />
für seine Aufwendungen einschließlich seiner Rechtsformkosten<br />
und als Entgelt für seine persönliche Haftung sowie für die Übernahme<br />
der Geschäftsführung eine Pauschalvergütung in Höhe<br />
von EUR 5.000 jährlich zuzüglich einer eventuellen gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält diese<br />
Vergütung auch im Falle eines Verlustes. Die Vergütung ist jährlich<br />
nachschüssig zum 30.12. eines jeden Jahres fällig, erstmals<br />
zum 30.12.2011 für alle bis dahin angefallenen Ansprüche. Die<br />
Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2012 um jeweils 3 % p. a.<br />
gegenüber der jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />
3. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird den Gesellschaftern wie<br />
folgt zugewiesen:<br />
(a) Die Gesellschafter sind – vorbehaltlich nachstehender abweichender<br />
Regelungen – entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />
Kapitaleinlagen gemäß den Kapitalkonten I am Gewinn und<br />
Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
(b) Vor Verteilung des Ergebnisses auf alle Gesellschafter werden<br />
sämtliche gemäß § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11 zu erstattenden<br />
Abgaben und Kosten dem jeweiligen Gesellschafter vorab<br />
als negatives Ergebnis zugewiesen. Der jewei lige Gesellschafter<br />
hat eine Einlage in gleicher Höhe in sein Kapitalkonto III zu<br />
leisten.<br />
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