15.10.2013 Aufrufe

KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Fondsgesellschaft ist während dieser Zeit berechtigt, Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen oder sonstige Zahlungen mit schuldbefreiender<br />

Wirkung auf das ihr zuletzt benannte Konto des Erb -<br />

lassers zu leisten.<br />

3. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

sowie im Zuge der Erbauseinandersetzung erfolgen<br />

nach § 7. Abweichend von § 7 kann der Übergang der Beteiligung<br />

mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Ver -<br />

fügung bzw. des Erbfalles und ohne Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll<br />

dabei nicht unterschritten werden.<br />

4. § 7 Ziffer 4 und § 11 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />

§ 10<br />

Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />

Gesellschaftern/Abfindung<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 8 Ziffer 1<br />

aus der Fondsgesellschaft aus, richtet sich seine Abfindung nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die Bestimmung des Verkehrswertes<br />

nimmt der geschäftsführende Gesellschafter nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen vor. Bis zur Auszahlung wird die Abfindung<br />

zum dann geltenden Marktzinssatz verzinst.<br />

2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 8 Ziffer 2 aus der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen, erhält er eine Abfindung in Höhe des handelsrechtlichen<br />

Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der<br />

Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches vor seinem<br />

Ausscheiden beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />

zwischenzeitlich getätigter Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sowie noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />

nach § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11, höchstens aber den<br />

Verkehrswert gemäß Ziffer 1 Satz 2.<br />

3. Anstatt eine Abfindung nach Ziffer 2 an den ausgeschlossenen<br />

Gesellschafter zu leisten, hat der geschäftsführende Gesellschafter<br />

zudem die Möglichkeit, den Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen<br />

Gesellschafters an Dritte zu veräußern. In diesem Fall<br />

steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter der Veräußerungserlös<br />

aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils abzüglich einer Provision<br />

von 9 % des Veräußerungserlöses zu. Der geschäftsführende<br />

Gesellschafter kann zwischen den genannten Verwertungsalternativen<br />

frei wählen.<br />

4. § 7 Ziffern 4 und 6 und § 11 gelten entsprechend.<br />

5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihrer<br />

Abfindung verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />

von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherstellung wegen<br />

künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon<br />

abweichend kann der geschäftsführende Gesellschafter<br />

jedoch bei seinem Ausscheiden Freistellung von seiner Forthaftung<br />

für Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen.<br />

6. Ein von der Fondsgesellschaft gemäß Ziffern 1 und 2 zu leistender<br />

Betrag wird zwei Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />

Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zum nächsten,<br />

dem Ausscheiden folgenden Ausschüttungstermin und nur,<br />

soweit die Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt über ausreichend<br />

Liquidität verfügt, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ausscheiden.<br />

§ 11<br />

Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />

1. Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (beispielsweise<br />

Steuern inklusive Quellensteuern, Gebühren, Beiträge) und anderen<br />

Kosten oder Nachteilen, die auf Handlungen bzw. dem Verhalten<br />

eines Gesellschafters beruhen oder ihren Grund in der Person<br />

oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform / Sitz eines Gesellschafters<br />

haben, sind von den jeweiligen die Belastung auslösenden Gesellschaftern<br />

und einem etwaigen Rechtsnachfolger (hinsichtlich des<br />

betroffenen Gesellschaftsanteils) als Gesamtschuldner zu tragen.<br />

Gleiches gilt bei mittelbaren Veränderungen im Sinne des § 8 c<br />

KStG bzw. einer entsprechenden Nachfolgeregelung. Dieser hat<br />

auf Anforderung des geschäftsführenden Gesellschafters unverzüglich<br />

eine Kapitaleinlage in entsprechender Höhe in sein Kapitalkonto<br />

III zu leisten. Von der Abgaben- und Kostenerstattungspflicht<br />

ausgenommen sind Ansprüche gegen die URGO, den<br />

geschäftsführenden Gesellschafter sowie Dritte, die im Zuge der<br />

Erfüllung einer Platzierungsgarantie der Fondsgesellschaft bei -<br />

treten.<br />

Diese Abgaben- und Kostenerstattungspflicht gilt insbesondere<br />

auch insoweit, als bei der Fondsgesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />

auch dadurch entstehen kann,<br />

(a) dass der von einem Gesellschafter aufgrund der Veräußerung<br />

oder sonstigen Übertragung seines Gesellschaftsanteils erzielte<br />

Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Fondsgesellschaft<br />

zu berücksichtigen ist oder ein etwaiger gewerbesteuerlicher<br />

Verlustvortrag der Fondsgesellschaft nicht mehr<br />

ausgenutzt werden kann;<br />

141

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!