KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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Die Fondsgesellschaft ist während dieser Zeit berechtigt, Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen oder sonstige Zahlungen mit schuldbefreiender<br />
Wirkung auf das ihr zuletzt benannte Konto des Erb -<br />
lassers zu leisten.<br />
3. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
sowie im Zuge der Erbauseinandersetzung erfolgen<br />
nach § 7. Abweichend von § 7 kann der Übergang der Beteiligung<br />
mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Ver -<br />
fügung bzw. des Erbfalles und ohne Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll<br />
dabei nicht unterschritten werden.<br />
4. § 7 Ziffer 4 und § 11 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />
§ 10<br />
Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />
Gesellschaftern/Abfindung<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 8 Ziffer 1<br />
aus der Fondsgesellschaft aus, richtet sich seine Abfindung nach<br />
dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die Bestimmung des Verkehrswertes<br />
nimmt der geschäftsführende Gesellschafter nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen vor. Bis zur Auszahlung wird die Abfindung<br />
zum dann geltenden Marktzinssatz verzinst.<br />
2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 8 Ziffer 2 aus der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen, erhält er eine Abfindung in Höhe des handelsrechtlichen<br />
Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der<br />
Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches vor seinem<br />
Ausscheiden beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />
des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />
zwischenzeitlich getätigter Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sowie noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />
nach § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11, höchstens aber den<br />
Verkehrswert gemäß Ziffer 1 Satz 2.<br />
3. Anstatt eine Abfindung nach Ziffer 2 an den ausgeschlossenen<br />
Gesellschafter zu leisten, hat der geschäftsführende Gesellschafter<br />
zudem die Möglichkeit, den Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen<br />
Gesellschafters an Dritte zu veräußern. In diesem Fall<br />
steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter der Veräußerungserlös<br />
aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils abzüglich einer Provision<br />
von 9 % des Veräußerungserlöses zu. Der geschäftsführende<br />
Gesellschafter kann zwischen den genannten Verwertungsalternativen<br />
frei wählen.<br />
4. § 7 Ziffern 4 und 6 und § 11 gelten entsprechend.<br />
5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihrer<br />
Abfindung verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />
von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherstellung wegen<br />
künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon<br />
abweichend kann der geschäftsführende Gesellschafter<br />
jedoch bei seinem Ausscheiden Freistellung von seiner Forthaftung<br />
für Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen.<br />
6. Ein von der Fondsgesellschaft gemäß Ziffern 1 und 2 zu leistender<br />
Betrag wird zwei Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />
Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zum nächsten,<br />
dem Ausscheiden folgenden Ausschüttungstermin und nur,<br />
soweit die Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt über ausreichend<br />
Liquidität verfügt, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ausscheiden.<br />
§ 11<br />
Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />
1. Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (beispielsweise<br />
Steuern inklusive Quellensteuern, Gebühren, Beiträge) und anderen<br />
Kosten oder Nachteilen, die auf Handlungen bzw. dem Verhalten<br />
eines Gesellschafters beruhen oder ihren Grund in der Person<br />
oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform / Sitz eines Gesellschafters<br />
haben, sind von den jeweiligen die Belastung auslösenden Gesellschaftern<br />
und einem etwaigen Rechtsnachfolger (hinsichtlich des<br />
betroffenen Gesellschaftsanteils) als Gesamtschuldner zu tragen.<br />
Gleiches gilt bei mittelbaren Veränderungen im Sinne des § 8 c<br />
KStG bzw. einer entsprechenden Nachfolgeregelung. Dieser hat<br />
auf Anforderung des geschäftsführenden Gesellschafters unverzüglich<br />
eine Kapitaleinlage in entsprechender Höhe in sein Kapitalkonto<br />
III zu leisten. Von der Abgaben- und Kostenerstattungspflicht<br />
ausgenommen sind Ansprüche gegen die URGO, den<br />
geschäftsführenden Gesellschafter sowie Dritte, die im Zuge der<br />
Erfüllung einer Platzierungsgarantie der Fondsgesellschaft bei -<br />
treten.<br />
Diese Abgaben- und Kostenerstattungspflicht gilt insbesondere<br />
auch insoweit, als bei der Fondsgesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />
auch dadurch entstehen kann,<br />
(a) dass der von einem Gesellschafter aufgrund der Veräußerung<br />
oder sonstigen Übertragung seines Gesellschaftsanteils erzielte<br />
Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Fondsgesellschaft<br />
zu berücksichtigen ist oder ein etwaiger gewerbesteuerlicher<br />
Verlustvortrag der Fondsgesellschaft nicht mehr<br />
ausgenutzt werden kann;<br />
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