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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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fordernisse vorsehen. Davon abweichend ist für Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung sowie für<br />

sonstige Grundlagengeschäfte der Fondsgesellschaft eine<br />

Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen sowie<br />

die Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

notwendig (qualifizierte Mehrheit; siehe hierzu § 13 Ziffer 9<br />

Gesellschaftsvertrag).<br />

Ebenso können der Ausschluss des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters, der Entzug der Vertretungsmacht und der<br />

Entzug der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters ohne Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen beschlossen werden.<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die nicht alle Gesellschafter<br />

formell und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern<br />

zusätzliche Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung<br />

des geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen<br />

Nachteil verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich schriftlich<br />

und im Umlaufverfahren gefasst. Die Beschlussfassung<br />

führt der geschäftsführende Gesellschafter durch. Er kann<br />

vom Umlaufverfahren absehen und stattdessen eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, wenn hierfür ein wichtiger<br />

Grund vorliegt. Jeder Gesellschafter kann sich in der<br />

Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter,<br />

seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges<br />

Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen ständigen<br />

Generalbevollmächtigten vertreten lassen (siehe § 13 Ziffer<br />

5 Gesellschaftsvertrag). Zur Beschlussfähigkeit siehe § 13<br />

Ziffern 3 und 5 Gesellschaftsvertrag.<br />

106 I Gesellschaftsrechtliche Struktur<br />

Gesellschafter können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />

eine außerordentliche Beschlussfassung verlangen,<br />

wenn sie mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinigen (siehe § 13 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag).<br />

Kann eine Entscheidung durch Gesellschafterbeschluss<br />

nicht rechtzeitig erreicht werden, entscheidet der geschäftsführende<br />

Gesellschafter nach pflichtgemäßem Ermessen im<br />

Interesse der Fondsgesellschaft (siehe § 13 Ziffer 3 Gesellschaftsvertrag).<br />

Einsichts-, Kontroll- und Informationsrechte<br />

Die Gesellschafter verfügen über die gesetzlichen Einsichts-,<br />

Kontroll- und Informationsrechte eines Kommanditisten<br />

gemäß § 166 HGB mit der Maßgabe, dass die Unterlagen<br />

bezüglich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur durch<br />

einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Angehörigen eines rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufes eingesehen werden dürfen.<br />

Kündigungsrecht<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals zum 31.12.2024, ordentlich gekündigt<br />

werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt (siehe § 8 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />

Eine Kündigung hat mittels eingeschriebenen<br />

Brief zu erfolgen, der an die Fondsgesellschaft zu richten<br />

ist. Für die Fristeinhaltung ist der Zugang der Kündigung<br />

bei der Fondsgesellschaft maßgeblich.

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