KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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fordernisse vorsehen. Davon abweichend ist für Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung sowie für<br />
sonstige Grundlagengeschäfte der Fondsgesellschaft eine<br />
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen sowie<br />
die Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
notwendig (qualifizierte Mehrheit; siehe hierzu § 13 Ziffer 9<br />
Gesellschaftsvertrag).<br />
Ebenso können der Ausschluss des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters, der Entzug der Vertretungsmacht und der<br />
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters ohne Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen beschlossen werden.<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die nicht alle Gesellschafter<br />
formell und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern<br />
zusätzliche Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung<br />
des geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen<br />
Nachteil verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich schriftlich<br />
und im Umlaufverfahren gefasst. Die Beschlussfassung<br />
führt der geschäftsführende Gesellschafter durch. Er kann<br />
vom Umlaufverfahren absehen und stattdessen eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, wenn hierfür ein wichtiger<br />
Grund vorliegt. Jeder Gesellschafter kann sich in der<br />
Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter,<br />
seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges<br />
Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen ständigen<br />
Generalbevollmächtigten vertreten lassen (siehe § 13 Ziffer<br />
5 Gesellschaftsvertrag). Zur Beschlussfähigkeit siehe § 13<br />
Ziffern 3 und 5 Gesellschaftsvertrag.<br />
106 I Gesellschaftsrechtliche Struktur<br />
Gesellschafter können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />
eine außerordentliche Beschlussfassung verlangen,<br />
wenn sie mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinigen (siehe § 13 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag).<br />
Kann eine Entscheidung durch Gesellschafterbeschluss<br />
nicht rechtzeitig erreicht werden, entscheidet der geschäftsführende<br />
Gesellschafter nach pflichtgemäßem Ermessen im<br />
Interesse der Fondsgesellschaft (siehe § 13 Ziffer 3 Gesellschaftsvertrag).<br />
Einsichts-, Kontroll- und Informationsrechte<br />
Die Gesellschafter verfügen über die gesetzlichen Einsichts-,<br />
Kontroll- und Informationsrechte eines Kommanditisten<br />
gemäß § 166 HGB mit der Maßgabe, dass die Unterlagen<br />
bezüglich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur durch<br />
einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />
Angehörigen eines rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufes eingesehen werden dürfen.<br />
Kündigungsrecht<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
erstmals zum 31.12.2024, ordentlich gekündigt<br />
werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus<br />
wichtigem Grund bleibt unberührt (siehe § 8 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />
Eine Kündigung hat mittels eingeschriebenen<br />
Brief zu erfolgen, der an die Fondsgesellschaft zu richten<br />
ist. Für die Fristeinhaltung ist der Zugang der Kündigung<br />
bei der Fondsgesellschaft maßgeblich.