KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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Aufgrund der unmittelbaren Beteiligung der Investoren an<br />
der Fondsgesellschaft – darunter fällt auch ein steuerlich<br />
anerkanntes Treuhandverhältnis – unterliegen grundsätzlich<br />
nur die laufenden Einkünfte der Fondsgesellschaft der<br />
Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz, im Folgenden<br />
„GewStG“). Der Gewerbesteuer unterliegt der stehende<br />
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 GewStG), infolgedessen unterliegen<br />
Aufgabe- / Veräußerungsgewinne im Sinne der<br />
§§ 16, 34 EStG bei einer Personengesellschaft nicht der<br />
Gewerbesteuer (Umkehrschluss aus § 7 Satz 2 GewStG;<br />
Richtlinie R 7.1 (3) Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4<br />
Gewerbesteuerrichtlinien, im Folgenden „GewStR“ und Hinweis<br />
H 7.1 (3) GewStR). Nach einem im Jahr 2007<br />
ergangenen BFH-Urteil (Urteil vom 26.06.2007 –IV R 49 / 04,<br />
BStBl. 2009 II Seite 289) kam das Gericht jedoch zu der Auffassung,<br />
dass ein Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern<br />
des Anlagevermögens zum gewerbesteuer -<br />
baren, laufenden Gewinn gehört, wenn die Veräußerung<br />
Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der<br />
unternehmerischen Tätigkeit ist. Dieses Urteil wird von der<br />
Finanzverwaltung auch auf Ein-Objekt-Gesellschaften angewendet<br />
(BMF-Schreiben vom 01.04.2009, BStBl. I Seite 515).<br />
Der Initiator geht in der Prognoserechnung daher aus Vorsichtsgründen<br />
davon aus, dass sowohl die prognostizierten<br />
laufenden Gewinne als auch der unterstellte Veräußerungsgewinn<br />
des Flugzeuges den laufenden Einkünften zuzurechnen<br />
sind und demzufolge die Begünstigungen nach § 16 in<br />
Verbindung mit § 34 EStG auf Ebene der Investoren nicht<br />
greifen und auf Gesellschaftsebene der Veräußerungsgewinn<br />
der Gewerbesteuer unterliegt (zur Anwendbarkeit der<br />
Steuerermäßigung von § 35 EStG siehe Seite 128).<br />
§ 11 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft stellt<br />
klar, dass etwaige Gewerbesteuerbelastungen, die auf Handlungen<br />
bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters beruhen<br />
oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit /<br />
Rechtsform eines Gesellschafters haben, vom Veräußerer/<br />
Übertragenden bzw. Erwerber/Übertragungsempfänger im<br />
Wege der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft<br />
zu erstatten sind.<br />
Bei jedem Investorenwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />
Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag<br />
des ausscheidenden Investors auf Ebene der Fondsgesellschaft.<br />
Darüber hinaus findet ein Wegfall von gewerbesteuerlichen<br />
Verlustvorträgen auch dann statt, wenn<br />
diese einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer unmittelbar<br />
oder mittelbar zuzurechnen sind und bei dieser Kapitalgesellschaft<br />
ein schädlicher Anteilswechsel nach § 8 c<br />
Körperschaftsteuergesetz eintritt (§10a Satz 10 GewStG).<br />
Der verbleibende Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />
Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig auf<br />
den verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />
Die Fondsgesellschaft betreibt aus Sicht des Kreditwesengesetzes<br />
(im Folgenden „KWG“) Finanzierungsleasing im Sinne<br />
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 10 KWG und unterliegt der<br />
Verwaltungsaus nahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 17 KWG.<br />
Demzufolge wird sie von dem sogenannten Gewerbesteuerprivileg<br />
des § 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum<br />
Gewerbesteuergesetz Gebrauch machen und von der Hinzurechnung<br />
der Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 a GewStG<br />
Abstand nehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(im Folgenden „BaFin“) lässt es nach derzeitiger<br />
Praxis für die Einstufung als Finanzierungsleasing im Sinne<br />
der vorgenannten, einschlägigen Norm des KWG genügen,<br />
dass aufgrund der Kalkulation der Leasingraten ein so wesentlicher<br />
Teil der Kosten des Leasinggebers durch die Zahlung der<br />
Leasingraten ausgeglichen wird, dass im Normalfall die Vollamortisation<br />
nach Rückgabe des Leasinggegenstandes, ohne<br />
erneutes Verleasen an weitere Leasingnehmer, durch Verwertung<br />
erreicht werden kann. Die BaFin hat hierfür den Begriff<br />
„faktisch kalkulatorische Amortisa tion“ geprägt.<br />
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