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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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Aufgrund der unmittelbaren Beteiligung der Investoren an<br />

der Fondsgesellschaft – darunter fällt auch ein steuerlich<br />

anerkanntes Treuhandverhältnis – unterliegen grundsätzlich<br />

nur die laufenden Einkünfte der Fondsgesellschaft der<br />

Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz, im Folgenden<br />

„GewStG“). Der Gewerbesteuer unterliegt der stehende<br />

Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 GewStG), infolgedessen unterliegen<br />

Aufgabe- / Veräußerungsgewinne im Sinne der<br />

§§ 16, 34 EStG bei einer Personengesellschaft nicht der<br />

Gewerbesteuer (Umkehrschluss aus § 7 Satz 2 GewStG;<br />

Richtlinie R 7.1 (3) Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4<br />

Gewerbesteuerrichtlinien, im Folgenden „GewStR“ und Hinweis<br />

H 7.1 (3) GewStR). Nach einem im Jahr 2007<br />

ergangenen BFH-Urteil (Urteil vom 26.06.2007 –IV R 49 / 04,<br />

BStBl. 2009 II Seite 289) kam das Gericht jedoch zu der Auffassung,<br />

dass ein Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern<br />

des Anlagevermögens zum gewerbesteuer -<br />

baren, laufenden Gewinn gehört, wenn die Veräußerung<br />

Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der<br />

unternehmerischen Tätigkeit ist. Dieses Urteil wird von der<br />

Finanzverwaltung auch auf Ein-Objekt-Gesellschaften angewendet<br />

(BMF-Schreiben vom 01.04.2009, BStBl. I Seite 515).<br />

Der Initiator geht in der Prognoserechnung daher aus Vorsichtsgründen<br />

davon aus, dass sowohl die prognostizierten<br />

laufenden Gewinne als auch der unterstellte Veräußerungsgewinn<br />

des Flugzeuges den laufenden Einkünften zuzurechnen<br />

sind und demzufolge die Begünstigungen nach § 16 in<br />

Verbindung mit § 34 EStG auf Ebene der Investoren nicht<br />

greifen und auf Gesellschaftsebene der Veräußerungsgewinn<br />

der Gewerbesteuer unterliegt (zur Anwendbarkeit der<br />

Steuerermäßigung von § 35 EStG siehe Seite 128).<br />

§ 11 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft stellt<br />

klar, dass etwaige Gewerbesteuerbelastungen, die auf Handlungen<br />

bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters beruhen<br />

oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit /<br />

Rechtsform eines Gesellschafters haben, vom Veräußerer/<br />

Übertragenden bzw. Erwerber/Übertragungsempfänger im<br />

Wege der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft<br />

zu erstatten sind.<br />

Bei jedem Investorenwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />

Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag<br />

des ausscheidenden Investors auf Ebene der Fondsgesellschaft.<br />

Darüber hinaus findet ein Wegfall von gewerbesteuerlichen<br />

Verlustvorträgen auch dann statt, wenn<br />

diese einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer unmittelbar<br />

oder mittelbar zuzurechnen sind und bei dieser Kapitalgesellschaft<br />

ein schädlicher Anteilswechsel nach § 8 c<br />

Körperschaftsteuergesetz eintritt (§10a Satz 10 GewStG).<br />

Der verbleibende Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />

Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig auf<br />

den verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />

Die Fondsgesellschaft betreibt aus Sicht des Kreditwesengesetzes<br />

(im Folgenden „KWG“) Finanzierungsleasing im Sinne<br />

des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 10 KWG und unterliegt der<br />

Verwaltungsaus nahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 17 KWG.<br />

Demzufolge wird sie von dem sogenannten Gewerbesteuerprivileg<br />

des § 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum<br />

Gewerbesteuergesetz Gebrauch machen und von der Hinzurechnung<br />

der Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 a GewStG<br />

Abstand nehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(im Folgenden „BaFin“) lässt es nach derzeitiger<br />

Praxis für die Einstufung als Finanzierungsleasing im Sinne<br />

der vorgenannten, einschlägigen Norm des KWG genügen,<br />

dass aufgrund der Kalkulation der Leasingraten ein so wesentlicher<br />

Teil der Kosten des Leasinggebers durch die Zahlung der<br />

Leasingraten ausgeglichen wird, dass im Normalfall die Vollamortisation<br />

nach Rückgabe des Leasinggegenstandes, ohne<br />

erneutes Verleasen an weitere Leasingnehmer, durch Verwertung<br />

erreicht werden kann. Die BaFin hat hierfür den Begriff<br />

„faktisch kalkulatorische Amortisa tion“ geprägt.<br />

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