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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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men. Die Investoren verpflichten sich, den gesamten Einzahlungsbetrag<br />

spätestens zum Zahlungstermin gemäß den Angaben im<br />

Zeichnungsschein auf ihrem Konto zum Einzug bereitzustellen<br />

bzw. auf das Konto der Fondsgesellschaft zu überweisen.<br />

3. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm übernommene<br />

Kapitaleinlage sowie das Agio nach Vorliegen entsprechender<br />

Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang des gesamten<br />

Einzahlungsbetrages auf dem Konto der Fondsgesellschaft.<br />

4. Bei ganz oder teilweise verspäteter Einzahlung bzw. Nichteinzahlung<br />

des gesamten Einzahlungsbetrages (auch bei Lastschrift -<br />

rückgabe) können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB bis zum Zeitpunkt<br />

der vollständigen Leistung des gesamten Einzahlungsbetrages<br />

berechnet werden. Einer Mahnung bedarf es nicht. Darüber<br />

hinaus kann der Verzug mit der Einzahlung des Einzahlungsbetrages<br />

dazu führen, dass der Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />

insofern nicht im Auftrag des Investors beitritt bzw.<br />

seine Kapitaleinlage nicht entsprechend erhöht. Die Fondsgesellschaft<br />

kann in diesen Fällen pauschal 15 % der Kapitaleinlage als<br />

Schadenersatz verlangen. Dem Investor bleibt der Nachweis vorbehalten,<br />

dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden<br />

entstanden ist.<br />

§ 5<br />

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter<br />

(Treugeber), Treuhandvergütung<br />

1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Kommanditbeteiligung<br />

treuhänderisch für die Treugeber, mit denen er Treuhandverträge<br />

geschlossen hat. Er leistet dabei den Weisungen seiner<br />

Treugeber Folge. Liegt keine Weisung eines Treugebers vor, so<br />

übt er die Gesellschafterrechte nicht aus. Dies gilt insbesondere<br />

für die Ausübung von Stimmrechten. Diese erfolgt ausschließlich<br />

durch die Treugeber oder ihre Vertreter.<br />

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zu der<br />

Gesellschaft werden die Treugeber nach Maßgabe des Treuhandvertrages<br />

zwischen dem jeweiligen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />

wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter<br />

behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte, die Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an<br />

einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für<br />

die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit,<br />

ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für<br />

die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich<br />

erwähnt sind.<br />

138 I Gesellschaftsvertrag<br />

3. Für seine Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />

einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen Übernahme<br />

der Treuhandkommanditistenstellung erhält der Treuhandkommanditist<br />

von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in<br />

Höhe von EUR 5.000 jährlich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Abweichend davon erhält der Treuhandkommanditist für das Jahr<br />

2011 eine Vergütung in Höhe von EUR 3.750. Die Vergütung<br />

ist jeweils jährlich nachschüssig zum 30.12., erstmalig zum<br />

30.12.2011, letztmalig anteilig zum Zeitpunkt der Vollbeendigung<br />

der Fondsgesellschaft fällig. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2012 um jeweils 3 % p. a. gegenüber der jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />

§ 6<br />

Dauer der Fondsgesellschaft, Geschäftsjahr<br />

1. Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 7<br />

Übertragung und Belastung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Eine Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung oder sonstige<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, soweit dadurch Gesellschaftsanteile von unter<br />

EUR 10.000 oder Anteile, die nicht auf volle EUR 1.000 lauten,<br />

entstehen sollten. § 3 Ziffer 5 gilt entsprechend.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung über<br />

den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden 01.01.<br />

eines Kalenderjahres wirksam. Im Falle einer Übertragung können<br />

Ausschüttungs- / Entnahmeansprüche bereits unterjährig an den<br />

künftigen Erwerber abgetreten werden.<br />

Die Bestellung eines Nießbrauchs ist unzulässig.<br />

2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung<br />

oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

zur Erteilung der Zustimmung in angemessener Frist vorab<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, gleichgültig, ob im Rahmen<br />

von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Kon-

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