KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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men. Die Investoren verpflichten sich, den gesamten Einzahlungsbetrag<br />
spätestens zum Zahlungstermin gemäß den Angaben im<br />
Zeichnungsschein auf ihrem Konto zum Einzug bereitzustellen<br />
bzw. auf das Konto der Fondsgesellschaft zu überweisen.<br />
3. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm übernommene<br />
Kapitaleinlage sowie das Agio nach Vorliegen entsprechender<br />
Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang des gesamten<br />
Einzahlungsbetrages auf dem Konto der Fondsgesellschaft.<br />
4. Bei ganz oder teilweise verspäteter Einzahlung bzw. Nichteinzahlung<br />
des gesamten Einzahlungsbetrages (auch bei Lastschrift -<br />
rückgabe) können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB bis zum Zeitpunkt<br />
der vollständigen Leistung des gesamten Einzahlungsbetrages<br />
berechnet werden. Einer Mahnung bedarf es nicht. Darüber<br />
hinaus kann der Verzug mit der Einzahlung des Einzahlungsbetrages<br />
dazu führen, dass der Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />
insofern nicht im Auftrag des Investors beitritt bzw.<br />
seine Kapitaleinlage nicht entsprechend erhöht. Die Fondsgesellschaft<br />
kann in diesen Fällen pauschal 15 % der Kapitaleinlage als<br />
Schadenersatz verlangen. Dem Investor bleibt der Nachweis vorbehalten,<br />
dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden<br />
entstanden ist.<br />
§ 5<br />
Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter<br />
(Treugeber), Treuhandvergütung<br />
1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Kommanditbeteiligung<br />
treuhänderisch für die Treugeber, mit denen er Treuhandverträge<br />
geschlossen hat. Er leistet dabei den Weisungen seiner<br />
Treugeber Folge. Liegt keine Weisung eines Treugebers vor, so<br />
übt er die Gesellschafterrechte nicht aus. Dies gilt insbesondere<br />
für die Ausübung von Stimmrechten. Diese erfolgt ausschließlich<br />
durch die Treugeber oder ihre Vertreter.<br />
2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zu der<br />
Gesellschaft werden die Treugeber nach Maßgabe des Treuhandvertrages<br />
zwischen dem jeweiligen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />
wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter<br />
behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte, die Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an<br />
einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für<br />
die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit,<br />
ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für<br />
die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich<br />
erwähnt sind.<br />
138 I Gesellschaftsvertrag<br />
3. Für seine Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />
einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen Übernahme<br />
der Treuhandkommanditistenstellung erhält der Treuhandkommanditist<br />
von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in<br />
Höhe von EUR 5.000 jährlich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Abweichend davon erhält der Treuhandkommanditist für das Jahr<br />
2011 eine Vergütung in Höhe von EUR 3.750. Die Vergütung<br />
ist jeweils jährlich nachschüssig zum 30.12., erstmalig zum<br />
30.12.2011, letztmalig anteilig zum Zeitpunkt der Vollbeendigung<br />
der Fondsgesellschaft fällig. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />
01.01.2012 um jeweils 3 % p. a. gegenüber der jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />
§ 6<br />
Dauer der Fondsgesellschaft, Geschäftsjahr<br />
1. Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 7<br />
Übertragung und Belastung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Eine Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung oder sonstige<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, soweit dadurch Gesellschaftsanteile von unter<br />
EUR 10.000 oder Anteile, die nicht auf volle EUR 1.000 lauten,<br />
entstehen sollten. § 3 Ziffer 5 gilt entsprechend.<br />
Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung über<br />
den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden 01.01.<br />
eines Kalenderjahres wirksam. Im Falle einer Übertragung können<br />
Ausschüttungs- / Entnahmeansprüche bereits unterjährig an den<br />
künftigen Erwerber abgetreten werden.<br />
Die Bestellung eines Nießbrauchs ist unzulässig.<br />
2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung<br />
oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
zur Erteilung der Zustimmung in angemessener Frist vorab<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, gleichgültig, ob im Rahmen<br />
von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Kon-