KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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(c) Bis zum Zeitpunkt der Gleichstellung der Gesellschafter in<br />
Bezug auf die jeweilige Summe der Kapitalkonten III und IV im<br />
Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage gemäß Kapitalkonto I ist die<br />
Gewinn- oder Verlustzuweisung so vorzunehmen, dass alle<br />
Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage, unabhängig<br />
vom Zeitpunkt ihres Beitritts, hinsichtlich der Summe ihrer<br />
Kapitalkonten III und IV soweit wie steuerrechtlich möglich<br />
gleichgestellt werden. Aus diesem Grund werden in diesem<br />
Zeitraum positive Ergebnisse der Fondsgesellschaft zunächst<br />
den Gesellschaftern mit der relativ niedrigsten Summe der<br />
Kapitalkonten III und IV im Verhältnis zu ihren Kapitaleinlagen<br />
und negative Ergebnisse der Fondsgesellschaft zunächst den<br />
Gesellschaftern mit der relativ höchsten Summe der Kapitalkonten<br />
III und IV im Verhältnis zu ihren Kapitaleinlagen zugewiesen.<br />
4. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet,<br />
die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse der Fondsgesellschaft<br />
an die Gesellschafter auszuschütten, sofern keine abweichende<br />
Beschlussfassung der Gesellschafter getroffen wird. Über<br />
die jeweils ausschüttungsfähigen Beträge entscheidet der<br />
geschäftsführende Gesellschafter, der zur Bestreitung zukünftiger<br />
Kosten und Verpflichtungen der Fondsgesellschaft eine angemessene<br />
Liquiditätsreserve vorhalten wird. Die Ausschüttungen/Entnahmen<br />
erfolgen voraussichtlich am 30.06. und 30.12. eines jeden<br />
Kalenderjahres, erstmals voraussichtlich am 30.12.2011.<br />
Die Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen unabhängig davon, ob<br />
in dem betreffenden Geschäftsjahr ein Bilanzgewinn ausgewiesen<br />
werden kann.<br />
5. Alle Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen grundsätzlich in Euro.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter kann jedoch Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen auch in US-Dollar vorsehen. Sämtliche im<br />
Zusammenhang mit den Ausschüttungen / Entnahmen und<br />
einem etwaigen Umtausch entstehenden Kosten sind von dem<br />
jeweiligen Gesellschafter zu tragen und werden mit dem Ausschüttungsbetrag<br />
verrechnet.<br />
6. Sonderbetriebsausgaben, Sonderbetriebseinnahmen und evtl.<br />
Rückerstattungen auf die Kapitaleinlagen seitens Dritter muss<br />
jeder Gesellschafter spätestens zum 28.02. des auf ein Geschäftsjahr<br />
folgenden Jahres der Fondsgesellschaft bekannt geben. Bei<br />
Nachmeldungen nach diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, ihr entstehende zusätzliche Verwaltungskosten an die<br />
verursachenden Gesellschafter weiterzubelasten.<br />
Die Gesellschafter erhalten bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist<br />
unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft eine Ausschüttung<br />
/ Entnahme vorbehaltlich der Bildung einer von dem<br />
146 I Gesellschaftsvertrag<br />
geschäftsführenden Gesellschafter als angemessen erachteten<br />
Liquiditätsreserve. Die Ausschüttungs- / Entnahmeberechtigung<br />
der Gesellschafter besteht entsprechend der Höhe der von ihnen<br />
geleisteten Einlagen und der Dauer ihrer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft im Platzierungszeitraum. Die Berechnung<br />
erfolgt monatlich.<br />
§ 15<br />
Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht,<br />
Kontrollrechte<br />
1. Eine über § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11 hinausgehende Nachschusspflicht<br />
kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />
beschlossen werden. Von Vorstehendem unberührt bleibt die<br />
Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />
gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />
2. Ein Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter und den<br />
geschäftsführenden Gesellschafter nicht.<br />
3. Die Gesellschafter sind zur Verschwiegenheit gegenüber unbeteiligten<br />
Dritten zu allen Angelegenheiten der Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ausscheiden<br />
des Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft und über<br />
die Dauer der Fondsgesellschaft hinaus.<br />
4. Die Gesellschafter haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />
nach § 166 HGB mit der Maßgabe, dass die<br />
Unterlagen bezüglich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur<br />
durch einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />
Angehörigen eines rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufes eingesehen werden dürfen. Die hiermit verbundenen<br />
Kosten trägt der die Einsicht verlangende Gesellschafter.<br />
§ 16<br />
Auflösung, Liquidation<br />
1. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />
oder durch den/die von ihm zu bestellenden Liquidator /<br />
-en. Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht es frei, hierzu<br />
geeignete natürliche oder juristische Personen zu benennen.<br />
Der /die Liquidator / -en kann / können von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit werden.<br />
2. Der Erlös aus der Liquidation wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />
und danach solche gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />
Ein danach verbleibender Erlös wird unter Einbeziehung<br />
der Kapitalkonten an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Betei-