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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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(c) Bis zum Zeitpunkt der Gleichstellung der Gesellschafter in<br />

Bezug auf die jeweilige Summe der Kapitalkonten III und IV im<br />

Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage gemäß Kapitalkonto I ist die<br />

Gewinn- oder Verlustzuweisung so vorzunehmen, dass alle<br />

Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage, unabhängig<br />

vom Zeitpunkt ihres Beitritts, hinsichtlich der Summe ihrer<br />

Kapitalkonten III und IV soweit wie steuerrechtlich möglich<br />

gleichgestellt werden. Aus diesem Grund werden in diesem<br />

Zeitraum positive Ergebnisse der Fondsgesellschaft zunächst<br />

den Gesellschaftern mit der relativ niedrigsten Summe der<br />

Kapitalkonten III und IV im Verhältnis zu ihren Kapitaleinlagen<br />

und negative Ergebnisse der Fondsgesellschaft zunächst den<br />

Gesellschaftern mit der relativ höchsten Summe der Kapitalkonten<br />

III und IV im Verhältnis zu ihren Kapitaleinlagen zugewiesen.<br />

4. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet,<br />

die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse der Fondsgesellschaft<br />

an die Gesellschafter auszuschütten, sofern keine abweichende<br />

Beschlussfassung der Gesellschafter getroffen wird. Über<br />

die jeweils ausschüttungsfähigen Beträge entscheidet der<br />

geschäftsführende Gesellschafter, der zur Bestreitung zukünftiger<br />

Kosten und Verpflichtungen der Fondsgesellschaft eine angemessene<br />

Liquiditätsreserve vorhalten wird. Die Ausschüttungen/Entnahmen<br />

erfolgen voraussichtlich am 30.06. und 30.12. eines jeden<br />

Kalenderjahres, erstmals voraussichtlich am 30.12.2011.<br />

Die Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen unabhängig davon, ob<br />

in dem betreffenden Geschäftsjahr ein Bilanzgewinn ausgewiesen<br />

werden kann.<br />

5. Alle Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen grundsätzlich in Euro.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter kann jedoch Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen auch in US-Dollar vorsehen. Sämtliche im<br />

Zusammenhang mit den Ausschüttungen / Entnahmen und<br />

einem etwaigen Umtausch entstehenden Kosten sind von dem<br />

jeweiligen Gesellschafter zu tragen und werden mit dem Ausschüttungsbetrag<br />

verrechnet.<br />

6. Sonderbetriebsausgaben, Sonderbetriebseinnahmen und evtl.<br />

Rückerstattungen auf die Kapitaleinlagen seitens Dritter muss<br />

jeder Gesellschafter spätestens zum 28.02. des auf ein Geschäftsjahr<br />

folgenden Jahres der Fondsgesellschaft bekannt geben. Bei<br />

Nachmeldungen nach diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, ihr entstehende zusätzliche Verwaltungskosten an die<br />

verursachenden Gesellschafter weiterzubelasten.<br />

Die Gesellschafter erhalten bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist<br />

unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft eine Ausschüttung<br />

/ Entnahme vorbehaltlich der Bildung einer von dem<br />

146 I Gesellschaftsvertrag<br />

geschäftsführenden Gesellschafter als angemessen erachteten<br />

Liquiditätsreserve. Die Ausschüttungs- / Entnahmeberechtigung<br />

der Gesellschafter besteht entsprechend der Höhe der von ihnen<br />

geleisteten Einlagen und der Dauer ihrer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft im Platzierungszeitraum. Die Berechnung<br />

erfolgt monatlich.<br />

§ 15<br />

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht,<br />

Kontrollrechte<br />

1. Eine über § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11 hinausgehende Nachschusspflicht<br />

kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />

beschlossen werden. Von Vorstehendem unberührt bleibt die<br />

Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

2. Ein Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter und den<br />

geschäftsführenden Gesellschafter nicht.<br />

3. Die Gesellschafter sind zur Verschwiegenheit gegenüber unbeteiligten<br />

Dritten zu allen Angelegenheiten der Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ausscheiden<br />

des Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft und über<br />

die Dauer der Fondsgesellschaft hinaus.<br />

4. Die Gesellschafter haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />

nach § 166 HGB mit der Maßgabe, dass die<br />

Unterlagen bezüglich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur<br />

durch einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Angehörigen eines rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufes eingesehen werden dürfen. Die hiermit verbundenen<br />

Kosten trägt der die Einsicht verlangende Gesellschafter.<br />

§ 16<br />

Auflösung, Liquidation<br />

1. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />

oder durch den/die von ihm zu bestellenden Liquidator /<br />

-en. Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht es frei, hierzu<br />

geeignete natürliche oder juristische Personen zu benennen.<br />

Der /die Liquidator / -en kann / können von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit werden.<br />

2. Der Erlös aus der Liquidation wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />

und danach solche gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />

Ein danach verbleibender Erlös wird unter Einbeziehung<br />

der Kapitalkonten an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Betei-

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