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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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nungsfrist zweimal um jeweils sechs Monate bis maximal zum<br />

30.06.2013 zu verlängern.<br />

5. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft sein. Insbesondere eine Beteiligung<br />

von BGB-Gesellschaften und Ehepaaren ist ausgeschlossen.<br />

In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters jedoch auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften<br />

oder sonstige Gesellschaften und<br />

Gemeinschaften Gesellschafter sein. Diese Zustimmung kann an<br />

weitere Bedingungen geknüpft werden. Die Beteiligung von politisch<br />

exponierten Personen im Sinne des Geldwäschegesetzes in<br />

der jeweils gültigen Fassung, deren unmittelbaren Familienmitgliedern<br />

und ihnen bekanntermaßen nahe stehenden Personen<br />

kann im Einzelfall verwehrt werden.<br />

Der Erwerb oder das Halten eines Anteils als Treuhänder für Dritte<br />

ist nicht zulässig. Eine Beteiligung eines einzelnen Kommanditisten<br />

von mehr als 50 % des gesamten Kommanditkapitals ist<br />

grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />

Beschränkungen sind der Treuhandkommanditist, Personen,<br />

falls und soweit diese Platzierungsgarantien ausgereicht haben<br />

(im Folgenden der „Platzierungsgarant“) oder vom Platzierungsgaranten<br />

zur Erfüllung der Platzierungsgarantien benannte Dritte<br />

und die vom geschäftsführenden Gesellschafter im Fall des<br />

Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 8 Ziffer 4 benannte<br />

Dritte.<br />

Grundsätzlich sind von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

natürliche und juristische Personen, Gesellschaften sowie Gemeinschaften<br />

ausgeschlossen, welche die US-amerikanische Staatsangehörigkeit<br />

haben beziehungsweise nach US-amerikanischem<br />

Recht errichtet wurden und/oder in den USA ihren (Wohn-) Sitz<br />

haben und/oder Inhaber einer Greencard sind beziehungsweise<br />

über einen ähnlichen Status verfügen und/oder in den USA unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind. Gleiches gilt für die Staatsbürger/<br />

juristischen Personen der Länder/mit Sitz in den Ländern Kanada,<br />

Japan und Australien.<br />

6. Die mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins übernommenen<br />

Kapitaleinlagen (ohne Agio) stellen die im Verhältnis zur Fonds -<br />

gesellschaft geschuldeten Pflichteinlagen dar. Die in das Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme entspricht 1 % der Pflicht -<br />

einlage.<br />

7. Bei den Pflichteinlagen handelt es sich um Festeinlagen, die für<br />

jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I) gebucht<br />

werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters bilden. Das<br />

Kapitalkonto I allein ist maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter<br />

am Vermögen, am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft<br />

sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts anderes<br />

geregelt ist. Dieses Konto ist vorbehaltlich der Erhöhung oder Verringerung<br />

der Pflichteinlage unveränderlich und kann nur durch<br />

einstimmigen Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit<br />

in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt. Ferner wird für<br />

jeden Gesellschafter ein weiteres Festkonto (Kapitalkonto II)<br />

geführt, auf dem das Agio gebucht wird. Für jeden Gesellschafter<br />

wird darüber hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto III)<br />

geführt, auf dem Gewinnzuschreibungen, Verluste und Gewinn -<br />

entnahmen sowie Kapitaleinlagen gemäß § 7 Ziffern 4 und 6<br />

sowie § 11 gebucht werden und ein Kapitalkonto IV, auf dem<br />

Kapitalrückzahlungen gebucht werden. Erfolgt eine Kapitalrückzahlung,<br />

so führt dies nicht zur Herabsetzung des Festkapital -<br />

kontos.<br />

Die Kapitalkonten werden in Euro gebucht und nicht verzinst.<br />

8. Alle Treugeber, die eine Umwandlung ihrer Beteiligung in eine<br />

unmittelbare Beteiligung als Kommanditisten beantragen, sind<br />

verpflichtet, der Fondsgesellschaft unverzüglich nach Übersendung<br />

eines Formblattes für eine Handelsregistervollmacht, welches<br />

exemplarisch im Verkaufsprospekt abgedruckt ist, eine entsprechende<br />

Handelsregistervollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />

besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />

bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter Form zur<br />

Verfügung zu stellen, die den geschäftsführenden Gesellschafter<br />

für die gesamte Dauer der Beteiligung zur Vornahme aller Handlungen<br />

im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister<br />

bevollmächtigt. Die hierfür anfallenden Kosten sind von<br />

dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen. Diese Regelung gilt<br />

entsprechend für aufgrund Rechtsnachfolge neu hinzugekommene<br />

Gesellschafter.<br />

§ 4<br />

Einzahlung der Kapitaleinlagen<br />

1. Die Kapitaleinlagen der Investoren sowie das Agio (einmaliges<br />

Aufgeld bei Erwerb der Beteiligung) in Höhe von 5 % der Kapitaleinlage<br />

(Kapitaleinlage und Agio im Folgenden zusammen auch<br />

der „gesamte Einzahlungsbetrag“) sind in einem Betrag zu erbringen<br />

und spätestens zum letzten Bankarbeitstag (in München) des<br />

jeweiligen Monats gemäß den Angaben im Zeichnungsschein<br />

fällig.<br />

2. Die Investoren haben grundsätzlich die Möglichkeit, den gesamten<br />

Einzahlungsbetrag durch Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren<br />

von der Fondsgesellschaft einziehen zu lassen oder den<br />

Betrag selbst auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto der<br />

Fondsgesellschaft zu überweisen. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />

kann Ausnahmen zu den genannten Einzahlungsmöglichkeiten<br />

zulassen. Details sind dem Zeichnungsschein zu entneh-<br />

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