KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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nungsfrist zweimal um jeweils sechs Monate bis maximal zum<br />
30.06.2013 zu verlängern.<br />
5. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft sein. Insbesondere eine Beteiligung<br />
von BGB-Gesellschaften und Ehepaaren ist ausgeschlossen.<br />
In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters jedoch auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften<br />
oder sonstige Gesellschaften und<br />
Gemeinschaften Gesellschafter sein. Diese Zustimmung kann an<br />
weitere Bedingungen geknüpft werden. Die Beteiligung von politisch<br />
exponierten Personen im Sinne des Geldwäschegesetzes in<br />
der jeweils gültigen Fassung, deren unmittelbaren Familienmitgliedern<br />
und ihnen bekanntermaßen nahe stehenden Personen<br />
kann im Einzelfall verwehrt werden.<br />
Der Erwerb oder das Halten eines Anteils als Treuhänder für Dritte<br />
ist nicht zulässig. Eine Beteiligung eines einzelnen Kommanditisten<br />
von mehr als 50 % des gesamten Kommanditkapitals ist<br />
grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />
Beschränkungen sind der Treuhandkommanditist, Personen,<br />
falls und soweit diese Platzierungsgarantien ausgereicht haben<br />
(im Folgenden der „Platzierungsgarant“) oder vom Platzierungsgaranten<br />
zur Erfüllung der Platzierungsgarantien benannte Dritte<br />
und die vom geschäftsführenden Gesellschafter im Fall des<br />
Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 8 Ziffer 4 benannte<br />
Dritte.<br />
Grundsätzlich sind von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften sowie Gemeinschaften<br />
ausgeschlossen, welche die US-amerikanische Staatsangehörigkeit<br />
haben beziehungsweise nach US-amerikanischem<br />
Recht errichtet wurden und/oder in den USA ihren (Wohn-) Sitz<br />
haben und/oder Inhaber einer Greencard sind beziehungsweise<br />
über einen ähnlichen Status verfügen und/oder in den USA unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind. Gleiches gilt für die Staatsbürger/<br />
juristischen Personen der Länder/mit Sitz in den Ländern Kanada,<br />
Japan und Australien.<br />
6. Die mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins übernommenen<br />
Kapitaleinlagen (ohne Agio) stellen die im Verhältnis zur Fonds -<br />
gesellschaft geschuldeten Pflichteinlagen dar. Die in das Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme entspricht 1 % der Pflicht -<br />
einlage.<br />
7. Bei den Pflichteinlagen handelt es sich um Festeinlagen, die für<br />
jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I) gebucht<br />
werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters bilden. Das<br />
Kapitalkonto I allein ist maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter<br />
am Vermögen, am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft<br />
sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts anderes<br />
geregelt ist. Dieses Konto ist vorbehaltlich der Erhöhung oder Verringerung<br />
der Pflichteinlage unveränderlich und kann nur durch<br />
einstimmigen Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit<br />
in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt. Ferner wird für<br />
jeden Gesellschafter ein weiteres Festkonto (Kapitalkonto II)<br />
geführt, auf dem das Agio gebucht wird. Für jeden Gesellschafter<br />
wird darüber hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto III)<br />
geführt, auf dem Gewinnzuschreibungen, Verluste und Gewinn -<br />
entnahmen sowie Kapitaleinlagen gemäß § 7 Ziffern 4 und 6<br />
sowie § 11 gebucht werden und ein Kapitalkonto IV, auf dem<br />
Kapitalrückzahlungen gebucht werden. Erfolgt eine Kapitalrückzahlung,<br />
so führt dies nicht zur Herabsetzung des Festkapital -<br />
kontos.<br />
Die Kapitalkonten werden in Euro gebucht und nicht verzinst.<br />
8. Alle Treugeber, die eine Umwandlung ihrer Beteiligung in eine<br />
unmittelbare Beteiligung als Kommanditisten beantragen, sind<br />
verpflichtet, der Fondsgesellschaft unverzüglich nach Übersendung<br />
eines Formblattes für eine Handelsregistervollmacht, welches<br />
exemplarisch im Verkaufsprospekt abgedruckt ist, eine entsprechende<br />
Handelsregistervollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />
besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />
bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter Form zur<br />
Verfügung zu stellen, die den geschäftsführenden Gesellschafter<br />
für die gesamte Dauer der Beteiligung zur Vornahme aller Handlungen<br />
im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister<br />
bevollmächtigt. Die hierfür anfallenden Kosten sind von<br />
dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen. Diese Regelung gilt<br />
entsprechend für aufgrund Rechtsnachfolge neu hinzugekommene<br />
Gesellschafter.<br />
§ 4<br />
Einzahlung der Kapitaleinlagen<br />
1. Die Kapitaleinlagen der Investoren sowie das Agio (einmaliges<br />
Aufgeld bei Erwerb der Beteiligung) in Höhe von 5 % der Kapitaleinlage<br />
(Kapitaleinlage und Agio im Folgenden zusammen auch<br />
der „gesamte Einzahlungsbetrag“) sind in einem Betrag zu erbringen<br />
und spätestens zum letzten Bankarbeitstag (in München) des<br />
jeweiligen Monats gemäß den Angaben im Zeichnungsschein<br />
fällig.<br />
2. Die Investoren haben grundsätzlich die Möglichkeit, den gesamten<br />
Einzahlungsbetrag durch Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren<br />
von der Fondsgesellschaft einziehen zu lassen oder den<br />
Betrag selbst auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto der<br />
Fondsgesellschaft zu überweisen. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />
kann Ausnahmen zu den genannten Einzahlungsmöglichkeiten<br />
zulassen. Details sind dem Zeichnungsschein zu entneh-<br />
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