KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />
nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />
Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf Verlangen<br />
entsprechend bevollmächtigen.<br />
§ 3<br />
Einzahlung der vom Treugeber gezeichneten Kapitaleinlage<br />
1. Der Treugeber ist verpflichtet, seine im Zeichnungsschein genannte<br />
Kapitaleinlage zuzüglich 5 % Agio zu dem im Zeichnungsschein<br />
genannten Termin zu leisten. Im Übrigen findet § 4 Ziffer 1 bis 3<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechende<br />
Anwendung.<br />
2. Bei ganz oder teilweise verspäteter Bereitstellung / Einzahlung<br />
bzw. Nichteinzahlung der Kapitaleinlage und des Agios können<br />
die in § 4 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag und im Zeichnungsschein<br />
dargestellten Verzugsfolgen eintreten. Der Treuhandkommanditist<br />
ist in diesen Fällen zudem zu einer außerordentlichen Kündigung<br />
des Treuhandvertrages berechtigt.<br />
§ 4<br />
Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />
1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im<br />
Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst<br />
ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die Einberufung zu einer<br />
Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das Ergebnis<br />
der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom geschäftsführenden<br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />
2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Gesellschafter der Fondsgesellschaft,<br />
seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker<br />
oder seinen Generalbevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen als die<br />
genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem Grund<br />
verweigert werden kann. Eine entsprechende Vollmacht bedarf<br />
der Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft oder ein von ihm mit der Vertretung beauftragter<br />
und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />
3. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber selbst.<br />
4. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />
Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />
ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />
die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Dabei hat er<br />
dem Treuhandkommanditisten konkrete Weisungen für die einzelnen<br />
Abstimmungspunkte zu erteilen. Einer auf unterschiedlichen<br />
Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung<br />
von Stimmrechten haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
ausdrücklich zugestimmt.<br />
5. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />
§ 5<br />
Treuhandverwaltung<br />
Der Treuhandkommanditist hält das Treuhandvermögen getrennt<br />
von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was er in Ausführung des<br />
Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst zusteht, wird er<br />
entsprechend diesem Treuhandvertrag an den Treugeber oder dessen<br />
Abtretungsempfänger herausgeben. Insbesondere wird er alle<br />
Ausschüttungen / Entnahmen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft<br />
umgehend an den Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger<br />
entsprechend seinem treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteil<br />
weiterleiten.<br />
§ 6<br />
Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />
grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01.01. eines jeden<br />
Jahres ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, belasten<br />
oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
§ 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />
für die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />
auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstandenen<br />
Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />
Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund (z. B. bei Verstoß gegen § 18 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />
versagt werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />
im Zusammenhang mit der Übertragung und Belastung<br />
der Beteiligung wird auf § 7 Ziffer 4 und 6 sowie § 11 des<br />
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