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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />

nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />

Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf Verlangen<br />

entsprechend bevollmächtigen.<br />

§ 3<br />

Einzahlung der vom Treugeber gezeichneten Kapitaleinlage<br />

1. Der Treugeber ist verpflichtet, seine im Zeichnungsschein genannte<br />

Kapitaleinlage zuzüglich 5 % Agio zu dem im Zeichnungsschein<br />

genannten Termin zu leisten. Im Übrigen findet § 4 Ziffer 1 bis 3<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechende<br />

Anwendung.<br />

2. Bei ganz oder teilweise verspäteter Bereitstellung / Einzahlung<br />

bzw. Nichteinzahlung der Kapitaleinlage und des Agios können<br />

die in § 4 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag und im Zeichnungsschein<br />

dargestellten Verzugsfolgen eintreten. Der Treuhandkommanditist<br />

ist in diesen Fällen zudem zu einer außerordentlichen Kündigung<br />

des Treuhandvertrages berechtigt.<br />

§ 4<br />

Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im<br />

Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst<br />

ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die Einberufung zu einer<br />

Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom geschäftsführenden<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Gesellschafter der Fondsgesellschaft,<br />

seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker<br />

oder seinen Generalbevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen als die<br />

genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem Grund<br />

verweigert werden kann. Eine entsprechende Vollmacht bedarf<br />

der Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft oder ein von ihm mit der Vertretung beauftragter<br />

und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />

3. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber selbst.<br />

4. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />

Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />

ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />

die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Dabei hat er<br />

dem Treuhandkommanditisten konkrete Weisungen für die einzelnen<br />

Abstimmungspunkte zu erteilen. Einer auf unterschiedlichen<br />

Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung<br />

von Stimmrechten haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

ausdrücklich zugestimmt.<br />

5. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />

§ 5<br />

Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält das Treuhandvermögen getrennt<br />

von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was er in Ausführung des<br />

Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst zusteht, wird er<br />

entsprechend diesem Treuhandvertrag an den Treugeber oder dessen<br />

Abtretungsempfänger herausgeben. Insbesondere wird er alle<br />

Ausschüttungen / Entnahmen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft<br />

umgehend an den Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger<br />

entsprechend seinem treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteil<br />

weiterleiten.<br />

§ 6<br />

Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />

grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01.01. eines jeden<br />

Jahres ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, belasten<br />

oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

§ 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />

für die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />

auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstandenen<br />

Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund (z. B. bei Verstoß gegen § 18 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />

versagt werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />

im Zusammenhang mit der Übertragung und Belastung<br />

der Beteiligung wird auf § 7 Ziffer 4 und 6 sowie § 11 des<br />

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