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KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH

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(g) Abschluss von Darlehens- und Finanzierungsverträgen einschließlich<br />

Zinssicherungsgeschäften sowie sämtlicher Sicherungsvereinbarungen<br />

und die Bestellung entsprechender<br />

Sicherheiten;<br />

(h) Anlage liquider Mittel;<br />

(i) Gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />

Rechte aus den in dieser Ziffer genannten Verträgen, einschließlich<br />

Vergleichsabschlüssen sowie die Führung von Prozessen<br />

gegen Gesellschafter auf Leistung ihrer Einlage;<br />

(j) Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />

(k) Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen;<br />

(l) Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />

einer im Rahmen der Geschäftstätigkeit angemessenen Liquiditätsreserve;<br />

(m) Betreuung der Gesellschafter, insbesondere Durchführung von<br />

Beschlussfassungen der Fondsgesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse<br />

im schriftlichen Verfahren, sowie die Abhaltung<br />

von Gesellschafterversammlungen;<br />

(n) Alle sonstigen Geschäfte, die die Gesellschafter durch<br />

Beschluss als zum gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

gehörig bestimmen oder die der geschäftsführende<br />

Gesellschafter zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks als<br />

sachdienlich erachtet.<br />

4. Soweit der geschäftsführende Gesellschafter zum Abschluss von<br />

Verträgen und Vereinbarungen berechtigt ist, umfasst dies auch<br />

das Recht zur Durchführung, Änderung und Beendigung dieser<br />

Verträge und mit diesen Verträgen verbundenen Maßnahmen.<br />

Die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung und Verfolgung<br />

sämtlicher Rechte und Ansprüche aus solchen Verträgen<br />

einschließlich des Abschlusses von Vergleichen obliegt dem<br />

geschäftsführenden Gesellschafter.<br />

5. Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen<br />

den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen lediglich bei<br />

grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Dies gilt<br />

auch, soweit eine Verantwortlichkeit für Dritte gemäß § 278 BGB<br />

besteht. Solche Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

sofern sie nicht auf Vorsatz beruhen, verjähren sechs<br />

Monate nach Kenntniserlangung von der zum Schadenersatz verpflichtenden<br />

Handlung durch den /die Anspruchsteller, spätes-<br />

tens jedoch drei Jahre nach Vornahme / Unterlassung der zum<br />

Schadenersatz verpflichtenden Handlung, soweit sie nicht kraft<br />

Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Die Haftungseinschränkungen<br />

dieser Vorschrift gelten nicht für Schadenersatzansprüche,<br />

die wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen<br />

Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bestehen.<br />

6. Die Fondsgesellschaft stellt den geschäftsführenden Gesellschafter,<br />

die URGO, die Platzierungsgaranten, den Treuhandkommanditisten,<br />

deren Angestellte, Geschäftsführer und Beauftragte (im<br />

Folgenden „Freistellungsberechtigte“) vollumfänglich von jeglicher<br />

Haftung für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen<br />

des Gesellschaftsverhältnisses frei. Ein Anspruch auf Freistellung<br />

ist ausgeschlossen, sofern die Freistellungsberechtigten vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig gehandelt bzw. nicht gehandelt haben.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich schriftlich und im<br />

Umlaufverfahren gefasst.<br />

2. Es findet jährlich bis zum 30.09. eine Beschlussfassung zur Feststellung<br />

des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres<br />

statt.<br />

3. Der geschäftsführende Gesellschafter führt alle Beschlussfassungen<br />

durch. Er bestimmt den Abgabetermin, der nicht vor Ablauf<br />

von vier Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />

an die Gesellschafter liegen darf. Bei Eilbedürftigkeit kann er<br />

die Frist zur Abgabe der Stimmen auf zehn Tage ab Versendung<br />

der Beschlussfassungsunterlagen verkürzen. Kann eine Entscheidung<br />

durch Gesellschafterbeschluss nicht rechtzeitig erreicht<br />

werden, entscheidet der geschäftsführende Gesellschafter nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft.<br />

Hierüber informiert er die Gesellschafter. Die Versendung der<br />

Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn<br />

sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich<br />

genannte Adresse des Gesellschafters gerichtet wurde. Ist der<br />

Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus<br />

anderen Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt<br />

werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses<br />

Zustandes. Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat sämtliche<br />

Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens, die<br />

Angabe des letzten Abstimmungstages und die Zahl der Stimmen<br />

des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen<br />

Formalien gewahrt worden sind.<br />

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