KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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(g) Abschluss von Darlehens- und Finanzierungsverträgen einschließlich<br />
Zinssicherungsgeschäften sowie sämtlicher Sicherungsvereinbarungen<br />
und die Bestellung entsprechender<br />
Sicherheiten;<br />
(h) Anlage liquider Mittel;<br />
(i) Gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />
Rechte aus den in dieser Ziffer genannten Verträgen, einschließlich<br />
Vergleichsabschlüssen sowie die Führung von Prozessen<br />
gegen Gesellschafter auf Leistung ihrer Einlage;<br />
(j) Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />
(k) Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen;<br />
(l) Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />
einer im Rahmen der Geschäftstätigkeit angemessenen Liquiditätsreserve;<br />
(m) Betreuung der Gesellschafter, insbesondere Durchführung von<br />
Beschlussfassungen der Fondsgesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse<br />
im schriftlichen Verfahren, sowie die Abhaltung<br />
von Gesellschafterversammlungen;<br />
(n) Alle sonstigen Geschäfte, die die Gesellschafter durch<br />
Beschluss als zum gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
gehörig bestimmen oder die der geschäftsführende<br />
Gesellschafter zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks als<br />
sachdienlich erachtet.<br />
4. Soweit der geschäftsführende Gesellschafter zum Abschluss von<br />
Verträgen und Vereinbarungen berechtigt ist, umfasst dies auch<br />
das Recht zur Durchführung, Änderung und Beendigung dieser<br />
Verträge und mit diesen Verträgen verbundenen Maßnahmen.<br />
Die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung und Verfolgung<br />
sämtlicher Rechte und Ansprüche aus solchen Verträgen<br />
einschließlich des Abschlusses von Vergleichen obliegt dem<br />
geschäftsführenden Gesellschafter.<br />
5. Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen<br />
den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen lediglich bei<br />
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Dies gilt<br />
auch, soweit eine Verantwortlichkeit für Dritte gemäß § 278 BGB<br />
besteht. Solche Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis,<br />
sofern sie nicht auf Vorsatz beruhen, verjähren sechs<br />
Monate nach Kenntniserlangung von der zum Schadenersatz verpflichtenden<br />
Handlung durch den /die Anspruchsteller, spätes-<br />
tens jedoch drei Jahre nach Vornahme / Unterlassung der zum<br />
Schadenersatz verpflichtenden Handlung, soweit sie nicht kraft<br />
Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Die Haftungseinschränkungen<br />
dieser Vorschrift gelten nicht für Schadenersatzansprüche,<br />
die wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen<br />
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bestehen.<br />
6. Die Fondsgesellschaft stellt den geschäftsführenden Gesellschafter,<br />
die URGO, die Platzierungsgaranten, den Treuhandkommanditisten,<br />
deren Angestellte, Geschäftsführer und Beauftragte (im<br />
Folgenden „Freistellungsberechtigte“) vollumfänglich von jeglicher<br />
Haftung für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen<br />
des Gesellschaftsverhältnisses frei. Ein Anspruch auf Freistellung<br />
ist ausgeschlossen, sofern die Freistellungsberechtigten vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig gehandelt bzw. nicht gehandelt haben.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich schriftlich und im<br />
Umlaufverfahren gefasst.<br />
2. Es findet jährlich bis zum 30.09. eine Beschlussfassung zur Feststellung<br />
des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres<br />
statt.<br />
3. Der geschäftsführende Gesellschafter führt alle Beschlussfassungen<br />
durch. Er bestimmt den Abgabetermin, der nicht vor Ablauf<br />
von vier Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />
an die Gesellschafter liegen darf. Bei Eilbedürftigkeit kann er<br />
die Frist zur Abgabe der Stimmen auf zehn Tage ab Versendung<br />
der Beschlussfassungsunterlagen verkürzen. Kann eine Entscheidung<br />
durch Gesellschafterbeschluss nicht rechtzeitig erreicht<br />
werden, entscheidet der geschäftsführende Gesellschafter nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft.<br />
Hierüber informiert er die Gesellschafter. Die Versendung der<br />
Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn<br />
sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich<br />
genannte Adresse des Gesellschafters gerichtet wurde. Ist der<br />
Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus<br />
anderen Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt<br />
werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses<br />
Zustandes. Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat sämtliche<br />
Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens, die<br />
Angabe des letzten Abstimmungstages und die Zahl der Stimmen<br />
des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren<br />
ist gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen<br />
Formalien gewahrt worden sind.<br />
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