KGAL-SkyClass57-Prospekt - Finest Brokers GmbH
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Steuerliche Grundlagen<br />
Vorbemerkung<br />
Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Grundlagen<br />
der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und der<br />
wesentlichen steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft bezieht sich ausschließlich auf in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen,<br />
die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Hierbei<br />
können jedoch nicht alle Umstände berücksichtigt werden,<br />
die für einen an der Fondsgesellschaft beteiligten<br />
Investor nach seiner besonderen steuerlichen Situation<br />
möglicherweise von Bedeutung sind. Dem Investor wird daher<br />
empfohlen, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />
Diesem Beteiligungsangebot liegen die derzeit geltende<br />
Gesetzeslage, die aktuelle Rechtsprechung und die geltenden<br />
Verwaltungsauffassungen der Finanzbehörden zugrunde.<br />
Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen (künftige<br />
Gesetzesänderungen, geänderte Rechtsprechung oder<br />
geänderte Anwendungen bestehender Vorschriften oder<br />
Regelungen) sind möglich und können das Ergebnis der<br />
Beteiligung beeinflussen.<br />
Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption<br />
bleibt der Beurteilung der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung<br />
vorbehalten (siehe auch im Kapitel „Risiken der<br />
Vermögensanlage“ den Abschnitt „Steuern“ ab Seite 17).<br />
Steuerliche Grundlagen für die<br />
Fondsgesellschaft<br />
Allgemeines<br />
Die Investoren beteiligen sich als Kommanditisten/Treugeber<br />
an der Fondsgesellschaft. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
umfasst den Erwerb und die langfristige Vermietung eines<br />
Flugzeuges. Nach Auffassung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
(im Folgenden „BFH“) sowie der Auffassung<br />
der Finanzverwaltung ist die langfristige Vermietung eines<br />
Flugzeuges ohne Sonderleistungen regelmäßig keine gewerbliche<br />
Tätigkeit (BFH-Urteil vom 02.05.2000 – IX R 71/96,<br />
BStBl. 2000 II Seite 467; R 15.7 Absatz 3 EStR und H 15.7<br />
Absatz 3 EStR) und würde entweder zu sonstigen Einkünften<br />
oder, bei Eintragung des Flugzeuges in ein öffentliches Register<br />
(Flugzeugrolle), zu Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung führen. Da die Fondsgesellschaft jedoch eine<br />
gewerblich geprägte Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3<br />
Nr. 2 Einkommensteuergesetz (im Folgenden „EStG“) ist, wird<br />
eine der vorgenannten Überschuss-Einkunftsarten durch die<br />
gewerbliche Prägung überlagert. Demnach werden auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß<br />
§ 15 EStG erzielt. Ob die Vermietung eines Flugzeuges über<br />
einen Operating Leasing-Vertrag einer Ein-Objekt-Gesellschaft<br />
den Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit<br />
übersteigt (BFH-Urteil vom 26.06.2007 – IV R 49/04, BStBl.<br />
2009 II Seite 289; BMF-Schreiben vom 01.04.2009, BStBl.<br />
2009 I Seite 515), kann daher dahingestellt bleiben.<br />
Wirtschaftliches Eigentum<br />
Bei der vorliegenden Leasingtransaktion der Fondsgesellschaft<br />
handelt es sich um einen sogenannten Operating<br />
Leasing-Vertrag über ein mobiles Wirtschaftsgut, der steuerlich<br />
aufgrund fehlender Ankaufsrechte, Andienungsrechte<br />
oder Mehrerlösbeteiligungen seitens einer der Vertragsparteien<br />
als normaler Mietvertrag zu qualifizieren ist. Demzufolge<br />
sind die Leasingerlasse der Finanzverwaltung nicht<br />
einschlägig. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums<br />
an dem Flugzeug richtet sich somit mangels anzuwendender<br />
Spezialnormen nach der Generalnorm des § 39<br />
Abgabenordnung (im Folgenden „AO“). Aufgrund der Tat -<br />
sache, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen<br />
Eigentümers prognosegemäß, auch nach Ablauf des Operating<br />
Leasing-Ver trages, noch als werthaltig unterstellt werden<br />
kann, ist der Fondsgesellschaft auch das wirtschaftliche<br />
Eigentum an dem vermieteten Flugzeug zuzurechnen.<br />
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