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Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...

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50 / 59 <strong>Nordschwarzwaldleitung</strong><br />

Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />

Für die allgeme<strong>in</strong> häufigen Arten der feuchtegeprägten Biotope tritt ke<strong>in</strong> Verbotstatbestand<br />

nach § 44(1) BNatSchG e<strong>in</strong>. Für die Gesamtheit der ungefährdeten und nicht<br />

streng geschützten europäischen Vogelarten gilt unter den genannten Voraussetzungen<br />

die Legalausnahme des § 44(5) BNatSchG. E<strong>in</strong>e Ausnahme nach § 45(7) BNatSchG ist<br />

nicht erforderlich.<br />

Arten der landwirtschaftlichen Flächen und Freiflächen:<br />

Wachtel und Wiesenschafstelze<br />

• An zahlreichen Stellen der geplanten Trasse werden <strong>in</strong>tensiv genutzte Feldfluren<br />

gequert.<br />

• In mehreren Bereichen s<strong>in</strong>d für die dort wertgebenden seltenen und gefährdeten<br />

Arten (z. B. Feldlerche) Schutzmaßnahmen (zumeist bauvorbereitende Bauzeitenregelungen)<br />

vorgesehen. <strong>Die</strong>se Maßnahmen schützen gleichzeitig auch die dort vorkommenden<br />

allgeme<strong>in</strong> verbreiteten Arten vor dem E<strong>in</strong>treten artenschutzrechtlicher<br />

Tatbestände.<br />

• Feste Vorgaben für den Zeitpunkt der Baufeldräumung <strong>in</strong> der freien Landschaft<br />

liegen hier jedoch nur zugrunde, wenn seltene oder im Bestand rückläufige Brutvogelarten<br />

(RL-Arten, Arten mit ungünstigem oder schlechtem Erhaltungszustand) im<br />

betroffenen Bereich nachgewiesen wurden. Damit besteht das Risiko, dass <strong>in</strong> den<br />

verbleibenden Ackerfluren ohne Bauzeitenvorgabe während der Brutzeiten der Vögel<br />

der Verlust e<strong>in</strong>es Geleges e<strong>in</strong>er häufigen Art erfolgt. <strong>Die</strong> ökologische Funktion der<br />

Fortpflanzungsstätten bleibt durch die räumlich enge Begrenzung des E<strong>in</strong>griffs im<br />

Vergleich zum Habitatangebot im räumlichen Zusammenhang jedoch <strong>in</strong> diesem Fall<br />

grundsätzlich gewahrt.<br />

• E<strong>in</strong>e populationsrelevante Störung kann im Rahmen des Leitungsbaus für die<br />

häufigen Vogelarten grundlegend ausgeschlossen werden, da die Bestände groß<br />

s<strong>in</strong>d und der E<strong>in</strong>griff im Verhältnis zur Verbreitung der Arten nur e<strong>in</strong>en sehr kle<strong>in</strong>en<br />

Ausschnitt betrifft.<br />

Für die allgeme<strong>in</strong> häufigen Arten der offenen Feldflur tritt ke<strong>in</strong> Verbotstatbestand nach §<br />

44(1) BNatSchG e<strong>in</strong>. Für die Gesamtheit der ungefährdeten und nicht streng geschützten<br />

europäischen Vogelarten gilt unter den genannten Voraussetzungen die Legalausnahme<br />

des § 44(5) BNatSchG. E<strong>in</strong>e Ausnahme nach § 45(7) BNatSchG ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Fazit<br />

<strong>Die</strong> ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten bleibt für alle oben beschriebenen<br />

Arten durch die räumlich enge Begrenzung des E<strong>in</strong>griffs im Vergleich zum Habitatangebot<br />

im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Für die Gesamtheit der ungefährdeten und<br />

2013-03-22 / Rev. 0 ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR<br />

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