Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...
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50 / 59 <strong>Nordschwarzwaldleitung</strong><br />
Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />
Für die allgeme<strong>in</strong> häufigen Arten der feuchtegeprägten Biotope tritt ke<strong>in</strong> Verbotstatbestand<br />
nach § 44(1) BNatSchG e<strong>in</strong>. Für die Gesamtheit der ungefährdeten und nicht<br />
streng geschützten europäischen Vogelarten gilt unter den genannten Voraussetzungen<br />
die Legalausnahme des § 44(5) BNatSchG. E<strong>in</strong>e Ausnahme nach § 45(7) BNatSchG ist<br />
nicht erforderlich.<br />
Arten der landwirtschaftlichen Flächen und Freiflächen:<br />
Wachtel und Wiesenschafstelze<br />
• An zahlreichen Stellen der geplanten Trasse werden <strong>in</strong>tensiv genutzte Feldfluren<br />
gequert.<br />
• In mehreren Bereichen s<strong>in</strong>d für die dort wertgebenden seltenen und gefährdeten<br />
Arten (z. B. Feldlerche) Schutzmaßnahmen (zumeist bauvorbereitende Bauzeitenregelungen)<br />
vorgesehen. <strong>Die</strong>se Maßnahmen schützen gleichzeitig auch die dort vorkommenden<br />
allgeme<strong>in</strong> verbreiteten Arten vor dem E<strong>in</strong>treten artenschutzrechtlicher<br />
Tatbestände.<br />
• Feste Vorgaben für den Zeitpunkt der Baufeldräumung <strong>in</strong> der freien Landschaft<br />
liegen hier jedoch nur zugrunde, wenn seltene oder im Bestand rückläufige Brutvogelarten<br />
(RL-Arten, Arten mit ungünstigem oder schlechtem Erhaltungszustand) im<br />
betroffenen Bereich nachgewiesen wurden. Damit besteht das Risiko, dass <strong>in</strong> den<br />
verbleibenden Ackerfluren ohne Bauzeitenvorgabe während der Brutzeiten der Vögel<br />
der Verlust e<strong>in</strong>es Geleges e<strong>in</strong>er häufigen Art erfolgt. <strong>Die</strong> ökologische Funktion der<br />
Fortpflanzungsstätten bleibt durch die räumlich enge Begrenzung des E<strong>in</strong>griffs im<br />
Vergleich zum Habitatangebot im räumlichen Zusammenhang jedoch <strong>in</strong> diesem Fall<br />
grundsätzlich gewahrt.<br />
• E<strong>in</strong>e populationsrelevante Störung kann im Rahmen des Leitungsbaus für die<br />
häufigen Vogelarten grundlegend ausgeschlossen werden, da die Bestände groß<br />
s<strong>in</strong>d und der E<strong>in</strong>griff im Verhältnis zur Verbreitung der Arten nur e<strong>in</strong>en sehr kle<strong>in</strong>en<br />
Ausschnitt betrifft.<br />
Für die allgeme<strong>in</strong> häufigen Arten der offenen Feldflur tritt ke<strong>in</strong> Verbotstatbestand nach §<br />
44(1) BNatSchG e<strong>in</strong>. Für die Gesamtheit der ungefährdeten und nicht streng geschützten<br />
europäischen Vogelarten gilt unter den genannten Voraussetzungen die Legalausnahme<br />
des § 44(5) BNatSchG. E<strong>in</strong>e Ausnahme nach § 45(7) BNatSchG ist nicht<br />
erforderlich.<br />
Fazit<br />
<strong>Die</strong> ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten bleibt für alle oben beschriebenen<br />
Arten durch die räumlich enge Begrenzung des E<strong>in</strong>griffs im Vergleich zum Habitatangebot<br />
im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Für die Gesamtheit der ungefährdeten und<br />
2013-03-22 / Rev. 0 ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR<br />
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