Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...
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<strong>Nordschwarzwaldleitung</strong> 51 / 59<br />
Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />
nicht streng geschützten europäischen Vogelarten gilt unter den genannten Voraussetzungen<br />
die Legalausnahme des § 44(5) BNatSchG.<br />
Weitergehende Vermeidungs- und Verm<strong>in</strong>derungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d nicht erforderlich.<br />
<strong>Die</strong> Verbotstatbestände des § 44(1) BNatSchG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sgesamt nicht e<strong>in</strong>schlägig.<br />
3.1.3.3 Rastvogelarten<br />
Im Verlauf der <strong>Nordschwarzwaldleitung</strong> wurden im Spätsommer 2011 und im Frühjahr<br />
2012 Beobachtungen von Rast- und Zugvogelarten aufgenommen. Im Umfeld der<br />
geplanten Trasse wurden ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternational oder überregional bedeutsamen Rast- und<br />
Zugvogelgebiete oder Gebiete mit besonderer Eignung als Rastgebiete ausgewiesen.<br />
Im Beobachtungszeitraum konnten folgende Arten ausschließlich <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen Zahlen<br />
oder als E<strong>in</strong>zeltiere festgestellt werden:<br />
• Bergf<strong>in</strong>k, Kiebitz: E<strong>in</strong>zelbeobachtungen von mittleren Trupps<br />
• Braunkehlchen, Heidelerche, Rohrammer, Kornweihe, Ste<strong>in</strong>schmätzer, Turteltaube,<br />
Waldwasserläufer, Weißstorch, Wiesenpieper und Zwergohreule: E<strong>in</strong>zeltiere oder<br />
kle<strong>in</strong>e Trupps.<br />
Für Rastvögel geeignete Gebiete werden zum e<strong>in</strong>en durch das Vorkommen von<br />
Gewässern, Verlandungszonen und anderen gewässergeprägten Bereichen geprägt.<br />
Derartige Biotopkomplexe s<strong>in</strong>d im Untersuchungsraum und <strong>in</strong> dessen Umgebung kaum<br />
<strong>in</strong> größerem oder geeignetem Umfang zu f<strong>in</strong>den. <strong>Die</strong> geplante Leitungsverlegung wird<br />
grundsätzlich außerhalb dieser Bereiche erfolgen, es werden überwiegend landwirtschaftlich<br />
genutzte Flächen temporär <strong>in</strong> Anspruch genommen, die von e<strong>in</strong>igen Limikolen-<br />
sowie S<strong>in</strong>g- und Greifvogelarten temporär genutzt werden. Bedeutsame Rastgebiete<br />
von Wasservogelarten (z. B. arktische Gänse, Schwäne, Limikolen,<br />
wassergebundene Arten) werden zudem nicht berührt oder gequert. <strong>Die</strong> gequerten<br />
Waldabschnitte s<strong>in</strong>d als Rastgebiet für die genannten Arten nicht von Bedeutung.<br />
Im Zusammenhang mit der hohen Mobilität von Vögeln während der Zug- und Rastphasen<br />
ist es pr<strong>in</strong>zipiell ausgeschlossen, dass durch den vorgesehenen Leitungsbau<br />
Individuenverluste bewirkt werden. Rastvögel s<strong>in</strong>d zudem aufgrund ihres Lebenszyklus<br />
beim Aufenthalt im Durchzugs- oder Überw<strong>in</strong>terungsgebiet nicht von Verbotstatbeständen<br />
betroffen, welche sich auf Niststätten und Fortpflanzungsstätten beziehen.<br />
=> <strong>Die</strong> Verbotstatbestände nach § 44(1) Nr. 1 und Nr. 3 s<strong>in</strong>d damit hier grundsätzlich<br />
nicht e<strong>in</strong>schlägig.<br />
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet jedoch die erhebliche Störung der europäischen<br />
Vogelarten u. a. während der Überw<strong>in</strong>terungs- und Wanderungszeiten. <strong>Die</strong><br />
Erheblichkeitsschwelle wird vom Gesetzgeber wie folgt def<strong>in</strong>iert: „[...] e<strong>in</strong>e erhebliche<br />
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen<br />
ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR 2013-03-22 / Rev. 0<br />
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