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Nordschwarzwaldleitung - Die Regierungspräsidien in Baden ...

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<strong>Nordschwarzwaldleitung</strong> 7 / 59<br />

Unterlage 13: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />

<strong>Die</strong> Unzulässigkeit e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>griffs wird laut § 15(5) BNatSchG folgendermaßen def<strong>in</strong>iert:<br />

"E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

nicht zu vermeiden oder nicht <strong>in</strong> angemessener Frist auszugleichen oder zu<br />

ersetzen s<strong>in</strong>d und die Belange des Naturschutzes [...] im Range vorgehen."<br />

Zusätzlich erläutert § 19 BNatSchG Restriktionen zu Schäden an bestimmten Arten und<br />

natürlichen Lebensräumen im S<strong>in</strong>ne des Umweltschadensgesetzes:<br />

1. "E<strong>in</strong>e Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen [...] ist jeder Schaden,<br />

der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des<br />

günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten hat."<br />

2. Arten im S<strong>in</strong>ne des Abs. 1 s<strong>in</strong>d die Arten, die aufgeführt s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

• Art. 4 Abs. 2 oder Anh. I der Vogelschutzrichtl<strong>in</strong>ie<br />

• Anh. II und IV der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

3. Lebensräume im S<strong>in</strong>ne des Abs. 1 s<strong>in</strong>d<br />

4. [...]<br />

• Lebensräume der Arten laut Art. 4 Abs. 2 oder Anh. I der Vogelschutzrichtl<strong>in</strong>ie<br />

bzw. laut Anh. II der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

• natürliche Lebensraumtypen von geme<strong>in</strong>schaftlichem Interesse<br />

• Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten laut Anh. IV der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

5. Ob Auswirkungen nach Abs. 1 erheblich s<strong>in</strong>d, ist [...] unter Berücksichtigung der<br />

Kriterien des Anh. I der RL 2004/35/EG (RL über Umwelthaftung zur Vermeidung<br />

und Sanierung von Umweltschäden) zu ermitteln.<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

<strong>Die</strong> nach Landesrecht zuständigen Behörden können gemäß § 45(7) BNatSchG von<br />

den Verboten des § 44 BNatSchG im E<strong>in</strong>zelfall Ausnahmen zulassen:<br />

• zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher<br />

wirtschaftlicher Schäden,<br />

• zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,<br />

• für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesem<br />

Zwecke dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,<br />

ARGE IBNi Ingenieurbüro Nickel GmbH / Ing.-und Planungsbüro Lange GbR 2013-03-22 / Rev. 0<br />

ASP_Unterlage_13.doc 10/174

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