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HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht<br />

<strong>de</strong>rungen geführt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täter bei <strong>de</strong>n Beschaffungstaten<br />

unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat.<br />

(Bearbeiter)<br />

4. Eine Neigung zum Alkoholmissbrauch, eine Alkoholabhängigkeit<br />

und selbst chronischer Alkoholismus als<br />

Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs sind für sich allein<br />

nicht als hinreichen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> für eine Unterbringung<br />

nach § 63 StGB anerkannt wor<strong>de</strong>n. Die Voraussetzungen<br />

können auch aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r verfassungsrechtlich<br />

verankerten Verhältnismäßigkeit bei Spielsucht nicht<br />

weniger streng sein als bei stoffgebun<strong>de</strong>nen Süchten. Die<br />

unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB stellt einen<br />

überaus gravieren<strong>de</strong>n Eingriff in die Rechte <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

dar. Das gilt hier umso mehr, als <strong>de</strong>r Maßregelvollzug<br />

nach § 63 StGB auf die Behandlung Spielsüchtiger<br />

ersichtlich nicht ausgerichtet ist. (Bearbeiter)<br />

484. BGH 4 StR 467/12 – Urteil vom 28. März<br />

<strong>2013</strong> (LG Berlin)<br />

Strafzumessung (Überprüfung durch das Revisionsgericht;<br />

Bildung einer Gesamtstrafe: enger zeitlicher,<br />

sachlicher o<strong>de</strong>r situativer Zusammenhang zwischen<br />

<strong>de</strong>n Taten; Berücksichtigung von Untersuchungshaft<br />

als Strafmil<strong>de</strong>rungsgrund).<br />

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 337 Abs. 1 StPO; § 54<br />

StGB<br />

1. Die für und gegen <strong>de</strong>n Angeklagten sprechen<strong>de</strong>n Gesichtspunkte<br />

nach <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung gewonnenen<br />

Gesamteindruck gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen ist<br />

grundsätzlich Aufgabe <strong>de</strong>s Tatrichters. In <strong>de</strong>ssen Strafzumessung<br />

kann das Revisionsgericht daher nur dann<br />

eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie<br />

einseitig, wi<strong>de</strong>rsprüchlich o<strong>de</strong>r unvollständig ist, gegen<br />

rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt o<strong>de</strong>r – unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>s weiten tatrichterlichen Ermessens<br />

– nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO vorliegen<br />

(st. Rspr.).<br />

2. Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht<br />

die Strafzumessung <strong>de</strong>s Tatrichters regelmäßig<br />

hinzunehmen (vgl. BGHSt 29, 319, 320). Eine ins<br />

Einzelne gehen<strong>de</strong> Richtigkeitskontrolle <strong>de</strong>r tatrichterlichen<br />

Strafzumessung im Revisionsverfahren ist danach<br />

ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann insbeson<strong>de</strong>re<br />

nicht mit <strong>de</strong>r Erwägung, ein strafzumessungserheblicher<br />

Umstand sei nicht genügend berücksichtigt wor<strong>de</strong>n, seine<br />

Bewertung an die Stelle <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s Tatrichters setzen.<br />

3. Da die Schuld <strong>de</strong>s Täters in Bezug auf die Einzeltaten<br />

durch eine Mehrheit von Taten erhöht wer<strong>de</strong>n kann, ist<br />

dieser Umstand vielmehr auch bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r<br />

Einzelstrafe und schon bei <strong>de</strong>r Erwägung mit in Betracht<br />

zu ziehen, ob jeweils ein min<strong>de</strong>r schwerer Fall bejaht<br />

wer<strong>de</strong>n kann (vgl. BGHSt 24, 268, 271).<br />

4. Bei <strong>de</strong>r Bildung einer Gesamtstrafe kann strafmil<strong>de</strong>rnd<br />

ins Gewicht fallen, dass zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Taten<br />

ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang<br />

besteht. Es richtet sich nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Einzelfalles, ob <strong>de</strong>r genannte enge Zusammenhang<br />

bei <strong>de</strong>r Gesamtstrafenbildung als bestimmen<strong>de</strong>r Strafzumessungsgrund<br />

im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO<br />

maßgeblich zu Gunsten <strong>de</strong>s Täters zu werten und daher<br />

ausdrücklich zu erwägen ist o<strong>de</strong>r nicht.<br />

5. Untersuchungshaft ist, je<strong>de</strong>nfalls bei Verhängung einer<br />

zu verbüßen<strong>de</strong>n Freiheitsstrafe, kein Strafmil<strong>de</strong>rungsgrund,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche,<br />

über die üblichen <strong>de</strong>utlich hinausgehen<strong>de</strong> Beschwernisse<br />

verbun<strong>de</strong>n (vgl. BGH NStZ 2012, 147). Will<br />

<strong>de</strong>r Tatrichter wegen beson<strong>de</strong>rer Nachteile für <strong>de</strong>n Angeklagten<br />

<strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Untersuchungshaft bei <strong>de</strong>r Strafzumessung<br />

mil<strong>de</strong>rnd berücksichtigen, müssen diese<br />

Nachteile in <strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n dargelegt wer<strong>de</strong>n (vgl.<br />

BGH NJW 2006, 2645).<br />

474. BGH 2 StR 392/12 – Urteil vom 13. März<br />

<strong>2013</strong> (LG Darmstadt)<br />

Anordnung <strong>de</strong>r Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherheitsverwahrung<br />

(einzelfallabhängige Prognoseentscheidung<br />

über das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r<br />

künftigen Begehung schwerer Gewalt- o<strong>de</strong>r Sexual<strong>de</strong>likte).<br />

§ 66 StGB<br />

1. Die vom Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326,<br />

404 ff.) gefor<strong>de</strong>rte beson<strong>de</strong>rs strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

verlangt vom Tatrichter eine eingehen<strong>de</strong><br />

Prognoseentscheidung über das Vorliegen einer hohen<br />

Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r künftigen Begehung schwerer<br />

Gewalt- o<strong>de</strong>r Sexual<strong>de</strong>likte ohne die Maßregel.<br />

2. Dies erfor<strong>de</strong>rt eine auf die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />

zugeschnittene, <strong>de</strong>taillierte Darlegung <strong>de</strong>rjenigen Taten,<br />

die in Zukunft vom Täter zu erwarten sind (vgl. BGH<br />

NStZ-RR 2012, 141). Die für <strong>de</strong>n Wahrscheinlichkeitsgrad<br />

zu benennen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> ergeben sich dabei regelmäßig<br />

auch aus Anzahl, Frequenz und Tatbil<strong>de</strong>rn von<br />

Vorverurteilungen.<br />

<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />

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