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HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: II. Materielles Strafrecht – Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />

Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in <strong>de</strong>r<br />

Taterfolgsvariante <strong>de</strong>r teilweisen Zerstörung durch<br />

Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen<br />

Gebrauch bestimmter, <strong>de</strong>m Wohnen dienen<strong>de</strong>r<br />

Teil eines einheitlichen Gebäu<strong>de</strong>s durch die Brandlegung<br />

zum Wohnen nach <strong>de</strong>n allgemeinen an die teilweise<br />

Zerstörung zu stellen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen unbrauchbar<br />

gewor<strong>de</strong>n ist (vgl. BGH NJW 2011, 2148, 2149).<br />

2. Nach Maßgabe <strong>de</strong>r vorgenannten Kriterien liegt bei<br />

einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als<br />

auch gewerblichen Zwecken dienen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> eine<br />

teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a<br />

Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte<br />

zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile <strong>de</strong>s<br />

Tatobjekts betrifft, die nicht selbst <strong>de</strong>m Wohnen dienen,<br />

son<strong>de</strong>rn lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen<br />

sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise <strong>de</strong>r<br />

Fall ist (vgl. BGH NStZ 2007, 270).<br />

3. Eine teilweise Zerstörung, bei <strong>de</strong>r es sich um eine<br />

solche von Gewicht han<strong>de</strong>ln muss, ist gegeben, wenn<br />

einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich<br />

geschützten Zweckbestimmung entsprechen,<br />

unbrauchbar gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r eine von mehreren<br />

tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt<br />

aufgehoben ist (vgl. BGHSt 48, 14, 20). Für die<br />

Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>r bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine<br />

„nicht nur unerhebliche Zeit“ (vgl. BGH aaO.). Ob ein<br />

Zerstörungserfolg vorliegt, muss <strong>de</strong>r Tatrichter nach <strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s einzelnen Falles unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r konkreten Nutzungszwecke bei werten<strong>de</strong>r Betrachtung<br />

beurteilen (vgl. BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).<br />

4. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt<br />

grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt<br />

<strong>de</strong>r teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen<br />

(vgl. BGH StV 2002, 145). Dazu bedarf es aber bei<br />

gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach<br />

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r<br />

neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine<br />

Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges.<br />

5. Ob die Zeitspanne <strong>de</strong>r Nutzungseinschränkung<br />

o<strong>de</strong>r -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch<br />

Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand <strong>de</strong>s Maßstabs<br />

eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen<br />

(vgl. BGHSt 48, 14, 20 f.). Die erhebliche Einschränkung<br />

o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Nutzbarkeit für nur für wenige<br />

Stun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht<br />

(vgl. BGH NStZ 2008, 519).<br />

6. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in <strong>de</strong>r Variante<br />

<strong>de</strong>s teilweise Zerstörens an einem Gebäu<strong>de</strong> genügen<br />

brandbedingte Schä<strong>de</strong>n in Kellerräumen, wenn diese<br />

wegen <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum<br />

nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können (vgl. BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10<br />

und 11).<br />

7. Es ist zulässig, von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>de</strong>s Inbrandsetzens <strong>de</strong>s Tatobjekts aufgrund <strong>de</strong>r relevanten<br />

objektiven Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tatbegehung auf das Vorliegen<br />

von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH<br />

NStZ 1995, 86).<br />

8. Versuchsbeginn liegt bei einer Brandstiftung vor, wenn<br />

<strong>de</strong>r Täter alles nach seiner Vorstellung Erfor<strong>de</strong>rliche<br />

getan hat, um <strong>de</strong>n Brand – auch durch bloßes Hinzutreten<br />

eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands,<br />

wie eines Kurzschlusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sicheren Mitwirkung<br />

<strong>de</strong>s Tatopfers zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 221, 222).<br />

Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Maßgeblichkeit <strong>de</strong>r jeweiligen konkreten<br />

Verhältnisse <strong>de</strong>s Einzelfalls liegt bei <strong>de</strong>r Verwendung<br />

von – vom Täter als taugliche bewerteten – Zeitzün<strong>de</strong>rn<br />

zur Auslösung eines Bran<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Versuch einer Brandstiftung<br />

regelmäßig dann vor, wenn <strong>de</strong>r Täter nach <strong>de</strong>m<br />

Ingangsetzen <strong>de</strong>r Zeitzün<strong>de</strong>vorrichtung <strong>de</strong>n Installationsort<br />

verlässt und damit <strong>de</strong>m weiteren Geschehensablauf<br />

seinen Lauf lässt.<br />

385. BGH 1 StR 108/13 – Beschluss vom 21.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Amberg)<br />

Schlaf als tiefgreifen<strong>de</strong> Bewusstseinsstörung (sexueller<br />

Missbrauch wi<strong>de</strong>rstandsunfähiger Personen; Einordnung<br />

<strong>de</strong>s Halbschlafs).<br />

§ 179 StGB; § 20 StGB<br />

1. In <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs ist<br />

anerkannt, dass es sich bei <strong>de</strong>m Schlaf um eine tiefgreifen<strong>de</strong><br />

Bewusstseinsstörung im Sinne <strong>de</strong>s § 179 StGB<br />

han<strong>de</strong>lt (BGHSt 38, 68, 71). Daran hält <strong>de</strong>r Senat fest.<br />

Dieser Rechtsprechung steht das Urteil <strong>de</strong>s 2. Strafsenats<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR<br />

351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen.<br />

2. Ob ein „Halbschlaf“ eine tiefgreifen<strong>de</strong> Bewusstseinsstörung<br />

darstellt, kann offen bleiben.<br />

436. BGH 3 StR 486/12 – Urteil vom 7. Februar<br />

<strong>2013</strong> (LG Neubran<strong>de</strong>nburg)<br />

Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht;<br />

verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit<br />

<strong>de</strong>r Weisung.<br />

§ 145a Satz 1 StGB; § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s § 145a Satz 1 StGB wird das strafbare<br />

Verhalten wesentlich durch <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Weisung festgelegt.<br />

Dem Bestimmtheitsgebot <strong>de</strong>s Art. 103 Abs. 2 GG<br />

ist <strong>de</strong>shalb nur dann Genüge getan, wenn die betreffen<strong>de</strong><br />

Weisung ein<strong>de</strong>utig und so fest umrissen ist, wie dies von<br />

<strong>de</strong>m Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist. Dem<br />

Betroffenen muss mit <strong>de</strong>r Weisung unmittelbar ver<strong>de</strong>utlicht<br />

wer<strong>de</strong>n, welches Tun o<strong>de</strong>r Unterlassen von ihm<br />

erwartet wird, so dass er sein Verhalten danach ausrichten<br />

kann. Eine Weisung „keinerlei Kontakt zu Kin<strong>de</strong>rn …<br />

aufzunehmen“ und „sich nicht an Orten, wo sich üblicherweise<br />

Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche unter 16 Jahren befin<strong>de</strong>n<br />

– Kin<strong>de</strong>rspielplätze, Kin<strong>de</strong>rgärten, Schulen u.a. –<br />

aufzuhalten“ (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) genügt<br />

diesen Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />

432. BGH 3 StR 372/12 – Beschluss vom 14.<br />

November 2012 (LG Hil<strong>de</strong>sheim)<br />

Beharrliche Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung<br />

(Abgrenzung <strong>de</strong>r Fortführung <strong>de</strong>s untersagten<br />

Gewerbes von <strong>de</strong>r Gründung eines neuen Ge-<br />

<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />

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