HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung<br />
Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: II. Materielles Strafrecht – Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />
Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in <strong>de</strong>r<br />
Taterfolgsvariante <strong>de</strong>r teilweisen Zerstörung durch<br />
Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen<br />
Gebrauch bestimmter, <strong>de</strong>m Wohnen dienen<strong>de</strong>r<br />
Teil eines einheitlichen Gebäu<strong>de</strong>s durch die Brandlegung<br />
zum Wohnen nach <strong>de</strong>n allgemeinen an die teilweise<br />
Zerstörung zu stellen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen unbrauchbar<br />
gewor<strong>de</strong>n ist (vgl. BGH NJW 2011, 2148, 2149).<br />
2. Nach Maßgabe <strong>de</strong>r vorgenannten Kriterien liegt bei<br />
einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als<br />
auch gewerblichen Zwecken dienen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> eine<br />
teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a<br />
Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte<br />
zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile <strong>de</strong>s<br />
Tatobjekts betrifft, die nicht selbst <strong>de</strong>m Wohnen dienen,<br />
son<strong>de</strong>rn lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen<br />
sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise <strong>de</strong>r<br />
Fall ist (vgl. BGH NStZ 2007, 270).<br />
3. Eine teilweise Zerstörung, bei <strong>de</strong>r es sich um eine<br />
solche von Gewicht han<strong>de</strong>ln muss, ist gegeben, wenn<br />
einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich<br />
geschützten Zweckbestimmung entsprechen,<br />
unbrauchbar gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r eine von mehreren<br />
tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt<br />
aufgehoben ist (vgl. BGHSt 48, 14, 20). Für die<br />
Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>r bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine<br />
„nicht nur unerhebliche Zeit“ (vgl. BGH aaO.). Ob ein<br />
Zerstörungserfolg vorliegt, muss <strong>de</strong>r Tatrichter nach <strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s einzelnen Falles unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r konkreten Nutzungszwecke bei werten<strong>de</strong>r Betrachtung<br />
beurteilen (vgl. BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).<br />
4. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt<br />
grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt<br />
<strong>de</strong>r teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen<br />
(vgl. BGH StV 2002, 145). Dazu bedarf es aber bei<br />
gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach<br />
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r<br />
neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine<br />
Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges.<br />
5. Ob die Zeitspanne <strong>de</strong>r Nutzungseinschränkung<br />
o<strong>de</strong>r -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch<br />
Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand <strong>de</strong>s Maßstabs<br />
eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen<br />
(vgl. BGHSt 48, 14, 20 f.). Die erhebliche Einschränkung<br />
o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Nutzbarkeit für nur für wenige<br />
Stun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht<br />
(vgl. BGH NStZ 2008, 519).<br />
6. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in <strong>de</strong>r Variante<br />
<strong>de</strong>s teilweise Zerstörens an einem Gebäu<strong>de</strong> genügen<br />
brandbedingte Schä<strong>de</strong>n in Kellerräumen, wenn diese<br />
wegen <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum<br />
nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können (vgl. BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10<br />
und 11).<br />
7. Es ist zulässig, von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />
<strong>de</strong>s Inbrandsetzens <strong>de</strong>s Tatobjekts aufgrund <strong>de</strong>r relevanten<br />
objektiven Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tatbegehung auf das Vorliegen<br />
von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH<br />
NStZ 1995, 86).<br />
8. Versuchsbeginn liegt bei einer Brandstiftung vor, wenn<br />
<strong>de</strong>r Täter alles nach seiner Vorstellung Erfor<strong>de</strong>rliche<br />
getan hat, um <strong>de</strong>n Brand – auch durch bloßes Hinzutreten<br />
eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands,<br />
wie eines Kurzschlusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sicheren Mitwirkung<br />
<strong>de</strong>s Tatopfers zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 221, 222).<br />
Vorbehaltlich <strong>de</strong>r Maßgeblichkeit <strong>de</strong>r jeweiligen konkreten<br />
Verhältnisse <strong>de</strong>s Einzelfalls liegt bei <strong>de</strong>r Verwendung<br />
von – vom Täter als taugliche bewerteten – Zeitzün<strong>de</strong>rn<br />
zur Auslösung eines Bran<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Versuch einer Brandstiftung<br />
regelmäßig dann vor, wenn <strong>de</strong>r Täter nach <strong>de</strong>m<br />
Ingangsetzen <strong>de</strong>r Zeitzün<strong>de</strong>vorrichtung <strong>de</strong>n Installationsort<br />
verlässt und damit <strong>de</strong>m weiteren Geschehensablauf<br />
seinen Lauf lässt.<br />
385. BGH 1 StR 108/13 – Beschluss vom 21.<br />
März <strong>2013</strong> (LG Amberg)<br />
Schlaf als tiefgreifen<strong>de</strong> Bewusstseinsstörung (sexueller<br />
Missbrauch wi<strong>de</strong>rstandsunfähiger Personen; Einordnung<br />
<strong>de</strong>s Halbschlafs).<br />
§ 179 StGB; § 20 StGB<br />
1. In <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs ist<br />
anerkannt, dass es sich bei <strong>de</strong>m Schlaf um eine tiefgreifen<strong>de</strong><br />
Bewusstseinsstörung im Sinne <strong>de</strong>s § 179 StGB<br />
han<strong>de</strong>lt (BGHSt 38, 68, 71). Daran hält <strong>de</strong>r Senat fest.<br />
Dieser Rechtsprechung steht das Urteil <strong>de</strong>s 2. Strafsenats<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR<br />
351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen.<br />
2. Ob ein „Halbschlaf“ eine tiefgreifen<strong>de</strong> Bewusstseinsstörung<br />
darstellt, kann offen bleiben.<br />
436. BGH 3 StR 486/12 – Urteil vom 7. Februar<br />
<strong>2013</strong> (LG Neubran<strong>de</strong>nburg)<br />
Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht;<br />
verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit<br />
<strong>de</strong>r Weisung.<br />
§ 145a Satz 1 StGB; § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s § 145a Satz 1 StGB wird das strafbare<br />
Verhalten wesentlich durch <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Weisung festgelegt.<br />
Dem Bestimmtheitsgebot <strong>de</strong>s Art. 103 Abs. 2 GG<br />
ist <strong>de</strong>shalb nur dann Genüge getan, wenn die betreffen<strong>de</strong><br />
Weisung ein<strong>de</strong>utig und so fest umrissen ist, wie dies von<br />
<strong>de</strong>m Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist. Dem<br />
Betroffenen muss mit <strong>de</strong>r Weisung unmittelbar ver<strong>de</strong>utlicht<br />
wer<strong>de</strong>n, welches Tun o<strong>de</strong>r Unterlassen von ihm<br />
erwartet wird, so dass er sein Verhalten danach ausrichten<br />
kann. Eine Weisung „keinerlei Kontakt zu Kin<strong>de</strong>rn …<br />
aufzunehmen“ und „sich nicht an Orten, wo sich üblicherweise<br />
Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche unter 16 Jahren befin<strong>de</strong>n<br />
– Kin<strong>de</strong>rspielplätze, Kin<strong>de</strong>rgärten, Schulen u.a. –<br />
aufzuhalten“ (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) genügt<br />
diesen Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />
432. BGH 3 StR 372/12 – Beschluss vom 14.<br />
November 2012 (LG Hil<strong>de</strong>sheim)<br />
Beharrliche Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung<br />
(Abgrenzung <strong>de</strong>r Fortführung <strong>de</strong>s untersagten<br />
Gewerbes von <strong>de</strong>r Gründung eines neuen Ge-<br />
<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />
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