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HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

mit Fragen <strong>de</strong>r Gerichtsberichterstattung und <strong>de</strong>n Verfahren<br />

zur Akkreditierung in Deutschland möglicherweise<br />

wenig vertraut sind, kann es verfassungsrechtlich geboten<br />

sein, in beson<strong>de</strong>rer Weise auf die begrenzte Zahl an<br />

Sitzplätzen und die Eilbedürftigkeit <strong>de</strong>r Anmeldung hinzuweisen,<br />

so dass sich die Vertreter ausländischer Medien<br />

besser auf das Akkreditierungsverfahren einstellen<br />

können.<br />

4. Vor diesem Hintergrund unterliegt ein Akkreditierungsverfahren<br />

verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann, wenn das geplante Verfahren <strong>de</strong>r Sitzvergabe<br />

einzelnen Journalisten auf Anfrage bereits eine<br />

Woche vorher mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist, wenn die die Verfahrensmodalitäten<br />

enthalten<strong>de</strong> E-Mail aufgrund eines Fehlers<br />

bei <strong>de</strong>r Übersendung mehreren interessierten Medienvertretern<br />

erst verspätet übersandt wor<strong>de</strong>n ist und<br />

wenn die Tatsache, dass die Zahl <strong>de</strong>r Sitze für Medienvertreter<br />

begrenzt ist, erst nachträglich mit einer weiteren<br />

Sicherungsverfügung bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist.<br />

5. Bei <strong>de</strong>rartigen Zweifeln an <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit<br />

<strong>de</strong>s Akkreditierungsverfahrens überwiegt das Interesse<br />

<strong>de</strong>r Vertreter ausländischer Medien aus einem Staat mit<br />

beson<strong>de</strong>rem Bezug zu <strong>de</strong>n Opfern <strong>de</strong>r verfahrensgegenständlichen<br />

Tatvorwürfe (hier: Türkei) an einer eigenständigen<br />

Berichterstattung und <strong>de</strong>r Zuteilung eines<br />

Sitzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gegenüber<br />

<strong>de</strong>r etwaigen Ungleichbehandlung an<strong>de</strong>rer Medienvertreter<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r allgemeinen Öffentlichkeit, <strong>de</strong>ren Sitzkontingent<br />

sich dadurch verringert.<br />

382. BVerfG 2 BvR 67/11 (3. Kammer <strong>de</strong>s<br />

Zweiten Senats) – Beschluss vom 20. März<br />

<strong>2013</strong> (OLG Hamm / LG Aachen)<br />

Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame<br />

Unterbringung; Nichtraucher; Raucher); Rechtsschutzbedürfnis<br />

(Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff);<br />

Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit<br />

(Eingriff; Rechtsgrundlage; Zustimmung);<br />

Substantiierung <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> (Vorlage<br />

von Unterlagen).<br />

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 3 Abs. 5<br />

NiSchG NW; § 115 Abs. 3 StVollzG; § 23 Abs. 1 Satz 2<br />

BVerfGG; § 92 BVerfGG<br />

1. Nimmt ein mit <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> angegriffener<br />

Beschluss in einer Strafvollzugssache Bezug auf Stellungnahmen<br />

<strong>de</strong>r Justizvollzugsanstalt, so ist die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

regelmäßig nur dann hinreichend substantiiert<br />

i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, wenn<br />

die Stellungnahmen vorgelegt o<strong>de</strong>r in einer die verfassungsgerichtliche<br />

Prüfung ermöglichen<strong>de</strong>n Art und Weise<br />

wie<strong>de</strong>rgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Mit <strong>de</strong>m Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich<br />

vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen<br />

eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen,<br />

sofern berücksichtigt wird, dass ausnahmsweise<br />

auch nach Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrensgegenstan<strong>de</strong>s ein<br />

Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen an <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Rechtslage<br />

bestehen kann.<br />

Straf- und Strafverfahrensrechtliche Entscheidungen <strong>de</strong>s EGMR/BVerfG<br />

3. Ein Rechtsschutzinteresse besteht trotz Erledigung<br />

unter an<strong>de</strong>rem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff<br />

von solcher Art geltend gemacht wird, dass<br />

gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht<br />

vor Erledigungseintritt erlangt wer<strong>de</strong>n kann. Nur so kann<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass (Grund-)Rechte in bestimmten<br />

Konstellationen – wie etwa im Strafvollzug – in rechtsstaatlich<br />

unerträglicher Weise systematisch ungeschützt<br />

bleiben.<br />

4. Ein Rechtsschutzinteresse darf insbeson<strong>de</strong>re dann<br />

nicht verneint wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Verdacht im Raum<br />

steht, dass die Justizvollzugsanstalt die Erledigung <strong>de</strong>s<br />

darüber geführten Rechtsstreits gezielt selbst herbeigeführt<br />

hat, ohne die Rechtswidrigkeit einer zuvor ergriffenen<br />

Maßnahme anzuerkennen, um so eine für die Anstalt<br />

ungünstige gerichtliche Entscheidung zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

5. Angesichts <strong>de</strong>r nicht ausschließbaren gesundheitlichen<br />

Gefahren <strong>de</strong>s Passivrauchens greift die gemeinschaftliche<br />

Unterbringung eines nicht rauchen<strong>de</strong>n Gefangenen mit<br />

einem rauchen<strong>de</strong>n Gefangenen in das in Art. 2 Abs. 2<br />

Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Leben und<br />

körperliche Unversehrtheit, sofern <strong>de</strong>r Betroffenen <strong>de</strong>r<br />

gemeinsamen Unterbringung nicht ausdrücklich zustimmt.<br />

6. Für <strong>de</strong>n Eingriff fehlt es – je<strong>de</strong>nfalls im Land Nordrhein-Westfalen<br />

– an einer Rechtsgrundlage, zumal § 3<br />

Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW das Rauchen im Haftraum<br />

ausdrücklich verbietet, wenn eine <strong>de</strong>r darin untergebrachten<br />

Personen Nichtraucher ist. Dies beinhaltet das<br />

Verbot <strong>de</strong>r gemeinsamen Unterbringung eines Nichtrauchers<br />

mit einem Raucher, sofern die Anstalt das Rauchverbot<br />

nicht systematisch selbst durchsetzt.<br />

7. Von einer Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung<br />

mit einem Raucher darf das Gericht vor <strong>de</strong>m Hintergrund<br />

<strong>de</strong>s Art. 19 Abs. 4 GG nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung<br />

ausgehen, wenn die Zustimmung von<br />

<strong>de</strong>r Anstalt behauptet, von <strong>de</strong>m Gefangenen jedoch bestritten<br />

wird.<br />

383. BVerfG 2 BvR 612/12 (3. Kammer <strong>de</strong>s<br />

Zweiten Senats) – Beschluss vom 28. Februar<br />

<strong>2013</strong> (Saarländisches OLG / LG Saarbrücken)<br />

Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett<br />

<strong>de</strong>s Vaters); effektiver Rechtsschutz (Feststellungsinteresse;<br />

Rechtsschutzinteresse); Schutz von Ehe und Familie<br />

(Eltern; erwachsene Kin<strong>de</strong>r); Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

(Zulassung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;<br />

Beschwer<strong>de</strong>gericht; eigene Tatsachenfeststellung).<br />

Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 35 StVollzG;<br />

§ 109 StVollzG; § 114 StVollzG; § 115 Abs. 3 StVollzG<br />

1. Verstirbt <strong>de</strong>r Familienangehörige tatsächlich, bevor<br />

über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>s Strafgefangenen gerichtlich entschie<strong>de</strong>n<br />

ist, so verkennt das Gericht die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r<br />

Gewährleistung <strong>de</strong>s Art. 19 Abs. 4 GG, wenn es ein Feststellungsinteresse<br />

verneint. Abweichen<strong>de</strong>s gilt nicht<br />

<strong>de</strong>shalb, weil zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten streitig ist, ob die<br />

<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />

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