HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung<br />
Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />
§ 370 Abs. 1 AO; § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 261<br />
StPO; § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV<br />
1. Es ist <strong>de</strong>m Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei <strong>de</strong>r<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s Beitragsscha<strong>de</strong>ns nach § 266a StGB<br />
bzw. <strong>de</strong>r hinterzogenen Lohnsteuer die Höhe <strong>de</strong>s an<br />
Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen,<br />
soweit zu einer konkreteren Bestimmung – etwa anhand<br />
erbrachter Arbeitszeiten und konkreter, branchenüblicher<br />
o<strong>de</strong>r tarifvertraglicher Stun<strong>de</strong>nlöhne – keine zuverlässigen<br />
Beweismittel zur Verfügung stehen o<strong>de</strong>r nur mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten<br />
zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind (vgl.<br />
BGH NStZ 2010, 635, 636). Er darf dann eine branchenübliche<br />
Lohnquote – und zwar eine Nettolohnquote – <strong>de</strong>s<br />
jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln<br />
und diese als Schätzgrundlage <strong>de</strong>r weiteren Berechnung<br />
zugrun<strong>de</strong> legen (vgl. BGH aaO.).<br />
2. In Fällen illegaler Beschäftigung kann <strong>de</strong>r Tatrichter<br />
dabei in <strong>de</strong>r Regel verhältnismäßig höhere Nettolohnquoten<br />
zu Grun<strong>de</strong> legen, als sie bei legaler Beschäftigung<br />
branchenüblich sind (vgl. BGH NStZ 2010, 635, 636 f.).<br />
467. BGH 1 StR 35/13 – Beschluss vom 5.<br />
März <strong>2013</strong> (LG Coburg)<br />
Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln<br />
in nicht geringer Menge (Spezialität <strong>de</strong>s bewaffneten<br />
unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreibens mit Betäubungsmitteln in<br />
nicht geringer Menge); unerlaubtes Han<strong>de</strong>ltreiben mit<br />
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit<br />
mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in<br />
nicht geringer Menge).<br />
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 4 BtMG; § 29a Abs.<br />
1 Nr. 2 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB<br />
1. Neben <strong>de</strong>m bewaffneten unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreiben ist<br />
eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr<br />
nicht möglich. Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist<br />
unselbständiger Teilakt <strong>de</strong>s bewaffneten Han<strong>de</strong>ltreibens,<br />
<strong>de</strong>nn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2<br />
BtMG <strong>de</strong>m allgemeineren Tatbestand <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 Nr.<br />
4 BtMG vor (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 91).<br />
2. Von <strong>de</strong>m Grundsatz, dass sich die Einfuhr als unselbständiger<br />
Teilakt <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ltreibens darstellt, ist allerdings<br />
die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in<br />
nicht geringer Menge ausgenommen. Denn die Einfuhr<br />
in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG<br />
stellt sich gegenüber <strong>de</strong>r Begehungsweise nach § 29a<br />
Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die höhere Min<strong>de</strong>ststrafdrohung<br />
als das schwerere Verbrechen dar (vgl. BGH<br />
NStZ 1994, 290). Dies führt zur Annahme von Tateinheit<br />
zwischen <strong>de</strong>r unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln<br />
in nicht geringer Menge und <strong>de</strong>m unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreiben<br />
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge<br />
als Täter o<strong>de</strong>r Gehilfe (vgl. BGH NStZ 2007, 338).<br />
486. BGH 4 StR 547/12 – Beschluss vom 13.<br />
März <strong>2013</strong> (LG Siegen)<br />
Unerlaubtes Han<strong>de</strong>ltreiben mit Betäubungsmitteln<br />
(Grenzwert <strong>de</strong>r nicht geringen Menge: Einzelmengen<br />
bei Erwerbsvorgang mit unterschiedlicher Zweckbestimmung,<br />
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln<br />
in nicht geringer Menge und unerlaubtem<br />
Erwerb von Betäubungsmitteln; Mittäterschaft).<br />
§ 29 Abs. 1 Nr.1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 25<br />
Abs. 2 StGB<br />
1. Bei Erwerbsvorgängen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung<br />
richtet sich die rechtliche Einordnung nach<br />
<strong>de</strong>n jeweiligen Einzelmengen. Liegt bereits die erworbene<br />
Gesamtmenge unter <strong>de</strong>m Grenzwert zur nicht geringen<br />
Menge, ist unerlaubtes Han<strong>de</strong>ltreiben in Tateinheit<br />
mit unerlaubtem Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />
gegeben. Übersteigt jedoch die Gesamtmenge <strong>de</strong>n<br />
Grenzwert, so kommt es auf die jeweiligen Teilmengen<br />
an: Bei einer nicht geringen Han<strong>de</strong>lsmenge liegt unerlaubtes<br />
Han<strong>de</strong>ltreiben mit einer nicht geringen Menge<br />
nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche<br />
Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit<br />
unerlaubtem Besitz einer nicht geringen Menge nach<br />
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter<br />
liegen<strong>de</strong>n Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit<br />
unerlaubtem Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.<br />
2. Die Annahme von Mittäterschaft setzt eine werten<strong>de</strong><br />
Betrachtung aller von <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>r Beteiligten<br />
umfassten Umstän<strong>de</strong> voraus, wobei <strong>de</strong>m jeweiligen Interesse<br />
am Taterfolg, <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Tatbeteiligung und<br />
<strong>de</strong>m Vorhan<strong>de</strong>nsein von Tatherrschaft eine indizielle<br />
Be<strong>de</strong>utung zukommen. Dient <strong>de</strong>r gemeinsame Ankauf<br />
einer größeren Rauschgiftmenge <strong>de</strong>r Reduzierung <strong>de</strong>r<br />
Transportkosten und <strong>de</strong>r Erzielung eines günstigen Einkaufspreises,<br />
kann ein mittäterschaftliches Han<strong>de</strong>ln mit<br />
<strong>de</strong>r Folge vorliegen, dass eine Zurechnung <strong>de</strong>r Gesamtmenge<br />
und nicht nur eine anteilsmäßige Zuordnung<br />
erfolgt.<br />
<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />
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