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HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />

§ 370 Abs. 1 AO; § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 261<br />

StPO; § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV<br />

1. Es ist <strong>de</strong>m Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei <strong>de</strong>r<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s Beitragsscha<strong>de</strong>ns nach § 266a StGB<br />

bzw. <strong>de</strong>r hinterzogenen Lohnsteuer die Höhe <strong>de</strong>s an<br />

Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen,<br />

soweit zu einer konkreteren Bestimmung – etwa anhand<br />

erbrachter Arbeitszeiten und konkreter, branchenüblicher<br />

o<strong>de</strong>r tarifvertraglicher Stun<strong>de</strong>nlöhne – keine zuverlässigen<br />

Beweismittel zur Verfügung stehen o<strong>de</strong>r nur mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten<br />

zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind (vgl.<br />

BGH NStZ 2010, 635, 636). Er darf dann eine branchenübliche<br />

Lohnquote – und zwar eine Nettolohnquote – <strong>de</strong>s<br />

jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln<br />

und diese als Schätzgrundlage <strong>de</strong>r weiteren Berechnung<br />

zugrun<strong>de</strong> legen (vgl. BGH aaO.).<br />

2. In Fällen illegaler Beschäftigung kann <strong>de</strong>r Tatrichter<br />

dabei in <strong>de</strong>r Regel verhältnismäßig höhere Nettolohnquoten<br />

zu Grun<strong>de</strong> legen, als sie bei legaler Beschäftigung<br />

branchenüblich sind (vgl. BGH NStZ 2010, 635, 636 f.).<br />

467. BGH 1 StR 35/13 – Beschluss vom 5.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Coburg)<br />

Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln<br />

in nicht geringer Menge (Spezialität <strong>de</strong>s bewaffneten<br />

unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreibens mit Betäubungsmitteln in<br />

nicht geringer Menge); unerlaubtes Han<strong>de</strong>ltreiben mit<br />

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit<br />

mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in<br />

nicht geringer Menge).<br />

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 4 BtMG; § 29a Abs.<br />

1 Nr. 2 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB<br />

1. Neben <strong>de</strong>m bewaffneten unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreiben ist<br />

eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr<br />

nicht möglich. Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist<br />

unselbständiger Teilakt <strong>de</strong>s bewaffneten Han<strong>de</strong>ltreibens,<br />

<strong>de</strong>nn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2<br />

BtMG <strong>de</strong>m allgemeineren Tatbestand <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 Nr.<br />

4 BtMG vor (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 91).<br />

2. Von <strong>de</strong>m Grundsatz, dass sich die Einfuhr als unselbständiger<br />

Teilakt <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ltreibens darstellt, ist allerdings<br />

die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in<br />

nicht geringer Menge ausgenommen. Denn die Einfuhr<br />

in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG<br />

stellt sich gegenüber <strong>de</strong>r Begehungsweise nach § 29a<br />

Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die höhere Min<strong>de</strong>ststrafdrohung<br />

als das schwerere Verbrechen dar (vgl. BGH<br />

NStZ 1994, 290). Dies führt zur Annahme von Tateinheit<br />

zwischen <strong>de</strong>r unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln<br />

in nicht geringer Menge und <strong>de</strong>m unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreiben<br />

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge<br />

als Täter o<strong>de</strong>r Gehilfe (vgl. BGH NStZ 2007, 338).<br />

486. BGH 4 StR 547/12 – Beschluss vom 13.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Siegen)<br />

Unerlaubtes Han<strong>de</strong>ltreiben mit Betäubungsmitteln<br />

(Grenzwert <strong>de</strong>r nicht geringen Menge: Einzelmengen<br />

bei Erwerbsvorgang mit unterschiedlicher Zweckbestimmung,<br />

Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln<br />

in nicht geringer Menge und unerlaubtem<br />

Erwerb von Betäubungsmitteln; Mittäterschaft).<br />

§ 29 Abs. 1 Nr.1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 25<br />

Abs. 2 StGB<br />

1. Bei Erwerbsvorgängen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung<br />

richtet sich die rechtliche Einordnung nach<br />

<strong>de</strong>n jeweiligen Einzelmengen. Liegt bereits die erworbene<br />

Gesamtmenge unter <strong>de</strong>m Grenzwert zur nicht geringen<br />

Menge, ist unerlaubtes Han<strong>de</strong>ltreiben in Tateinheit<br />

mit unerlaubtem Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />

gegeben. Übersteigt jedoch die Gesamtmenge <strong>de</strong>n<br />

Grenzwert, so kommt es auf die jeweiligen Teilmengen<br />

an: Bei einer nicht geringen Han<strong>de</strong>lsmenge liegt unerlaubtes<br />

Han<strong>de</strong>ltreiben mit einer nicht geringen Menge<br />

nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche<br />

Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit<br />

unerlaubtem Besitz einer nicht geringen Menge nach<br />

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter<br />

liegen<strong>de</strong>n Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit<br />

unerlaubtem Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.<br />

2. Die Annahme von Mittäterschaft setzt eine werten<strong>de</strong><br />

Betrachtung aller von <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

umfassten Umstän<strong>de</strong> voraus, wobei <strong>de</strong>m jeweiligen Interesse<br />

am Taterfolg, <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Tatbeteiligung und<br />

<strong>de</strong>m Vorhan<strong>de</strong>nsein von Tatherrschaft eine indizielle<br />

Be<strong>de</strong>utung zukommen. Dient <strong>de</strong>r gemeinsame Ankauf<br />

einer größeren Rauschgiftmenge <strong>de</strong>r Reduzierung <strong>de</strong>r<br />

Transportkosten und <strong>de</strong>r Erzielung eines günstigen Einkaufspreises,<br />

kann ein mittäterschaftliches Han<strong>de</strong>ln mit<br />

<strong>de</strong>r Folge vorliegen, dass eine Zurechnung <strong>de</strong>r Gesamtmenge<br />

und nicht nur eine anteilsmäßige Zuordnung<br />

erfolgt.<br />

<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />

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