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HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

gen in <strong>de</strong>n untersuchten Systemen ergeben haben und<br />

mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination<br />

zu erwarten ist. Sofern <strong>de</strong>r Angeklagte<br />

einer frem<strong>de</strong>n Ethnie angehört, ist zu<strong>de</strong>m darzulegen,<br />

inwieweit dies bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Vergleichspopulation<br />

von Be<strong>de</strong>utung war.<br />

422. BGH 4 StR 552/12 – Beschluss vom 27.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Essen)<br />

Begriff <strong>de</strong>r prozessualen Tat (sexueller Missbrauch;<br />

wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtung <strong>de</strong>s Täterverhaltens;<br />

Serientaten).<br />

§ 174 StGB; § 176 StGB; § 176a StGB; § 264 StPO<br />

Wer<strong>de</strong>n die angeklagten Taten <strong>de</strong>s sexuellen Missbrauchs<br />

zeitlich und örtlich nur unscharf eingegrenzt und kommt<br />

<strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r geschil<strong>de</strong>rten Begehungsweise für die Unterscheidung<br />

von ähnlichen Taten zum Nachteil <strong>de</strong>sselben<br />

Opfers maßgebliche Be<strong>de</strong>utung zu, kann bei einer wesentlichen<br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtung <strong>de</strong>s Täterverhaltens<br />

nicht mehr von einer fortbestehen<strong>de</strong>n Tati<strong>de</strong>ntität ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 146).<br />

476. BGH 2 StR 534/12 – Beschluss vom 14.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Frankfurt am Main)<br />

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung<br />

bei Entscheidung im Beschlusswege); Anhörungsrüge<br />

(Anspruch auf rechtliches Gehör: Kenntniserlangung<br />

<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Richter)<br />

Art. 103 Abs. 1 GG; § 24 Abs. 1 StPO; § 25 Abs. 2 Satz<br />

2 StPO; § 356a StPO<br />

1. Entschei<strong>de</strong>t das Gericht über die Revision außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein<br />

Ablehnungsgesuch in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s<br />

§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht<br />

wer<strong>de</strong>n, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas an<strong>de</strong>res<br />

gilt nach ständiger Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<br />

auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit<br />

einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbun<strong>de</strong>n wird,<br />

die sich mangels Verletzung <strong>de</strong>s Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegrün<strong>de</strong>t<br />

erweist (vgl. BGH NStZ 2007, 416).<br />

2. Zu <strong>de</strong>r Frage, wie die einzelnen Mitglie<strong>de</strong>r eines<br />

Spruchkörpers die erfor<strong>de</strong>rliche Kenntnis <strong>de</strong>s Streitstoffs<br />

erlangen, enthalten we<strong>de</strong>r das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht<br />

nähere Vorgaben. Die Entscheidung, ob<br />

<strong>de</strong>r Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im<br />

Kollegium darauf beschränkt, durch <strong>de</strong>n Berichterstatter<br />

über <strong>de</strong>n maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert<br />

zu wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r die Vollständigkeit und Richtigkeit <strong>de</strong>s<br />

Vortrags dadurch sichert und verstärkt, dass ein weiteres,<br />

mehrere o<strong>de</strong>r alle Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Spruchkörpers sich <strong>de</strong>n<br />

Streitstoff aus <strong>de</strong>n Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen.<br />

Dabei ist es je<strong>de</strong>m Richter in Ausübung seiner<br />

Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung je<strong>de</strong>rzeit<br />

unbenommen, sich selbst unmittelbar aus <strong>de</strong>n Akten<br />

kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung<br />

für erfor<strong>de</strong>rlich hält und nicht allein auf<br />

<strong>de</strong>n Vortrag <strong>de</strong>s Berichterstatters zurückgreifen möchte<br />

(vgl. BVerfG NJW 2012, 2334, 2336 Tz. 25).<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

488. BGH 4 StR 556/12 – Beschluss vom 26.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Halle)<br />

Besetzungsrüge (vorübergehen<strong>de</strong>s Unterbleiben <strong>de</strong>r<br />

Wie<strong>de</strong>rbesetzung <strong>de</strong>s altersbedingt freigewor<strong>de</strong>nen Senatsvorsitz:<br />

analoge Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über<br />

die zeitweise Verhin<strong>de</strong>rung).<br />

§ 222b StPO; § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG<br />

1. Im Falle <strong>de</strong>s endgültigen Ausschei<strong>de</strong>ns eines Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>m Spruchkörper ist § 21f Abs. 2 Satz 1<br />

GVG entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, sofern und solange die<br />

Wie<strong>de</strong>rbesetzung lediglich „vorübergehend“ unterbleibt,<br />

also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet<br />

(vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f).<br />

2. Es ist nicht in allen Fällen und ungeachtet <strong>de</strong>r Dauer<br />

<strong>de</strong>r mutmaßlichen Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium<br />

<strong>de</strong>n frei gewor<strong>de</strong>nen Vorsitz <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

eines an<strong>de</strong>ren Spruchkörpers zusätzlich übertrage (vgl.<br />

BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 53 f.). Wie<br />

lange das Präsidium im Falle <strong>de</strong>r nicht nahtlosen Besetzung<br />

<strong>de</strong>r Stelle eines Vorsitzen<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

zuwarten darf, einen an<strong>de</strong>ren Vorsitzen<strong>de</strong>n zusätzlich mit<br />

<strong>de</strong>m vakant gewor<strong>de</strong>nen Senatsvorsitz zu betrauen, lässt<br />

sich nicht „allgemeingültig“ und losgelöst von <strong>de</strong>m<br />

Grund <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung beantworten (vgl. BGH NJW<br />

2006, 154, 155).<br />

427. BGH 3 StR 26/13 – Beschluss vom 19.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Kleve)<br />

Unzulässigkeit <strong>de</strong>r Verlesung von Vernehmungsnie<strong>de</strong>rschriften<br />

als Gedächtnisstütze für die Verhörsperson<br />

(Abgrenzung vom Vorhalt).<br />

§ 253 StPO<br />

1. Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an <strong>de</strong>n<br />

Inhalt <strong>de</strong>r Vernehmung nicht erinnern, kommt eine Verlesung<br />

<strong>de</strong>r von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsnie<strong>de</strong>rschrift<br />

gemäß § 253 Abs. 1 StPO nicht in<br />

Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen <strong>de</strong>r Vernehmung<br />

von Verhörspersonen, die in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

über Bekundungen aussagen, die an<strong>de</strong>re vor ihnen<br />

gemacht haben (vgl. BGH StV 1994, 637). Die Vorschrift<br />

ist nur anwendbar, wenn es sich bei <strong>de</strong>m Zeugen, <strong>de</strong>ssen<br />

Gedächtnis unterstützt wer<strong>de</strong>n soll, um dieselbe Person<br />

han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>ren Aussage in <strong>de</strong>m zu verlesen<strong>de</strong>n Protokoll<br />

festgestellt wur<strong>de</strong> (BGH NStZ 1984, 17).<br />

2. Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen<br />

Nie<strong>de</strong>rschriften zwar vorgehalten wer<strong>de</strong>n, sie dürfen aber<br />

nicht zum ergänzen<strong>de</strong>n Urkun<strong>de</strong>nbeweis bei Erinnerungsmängeln<br />

benutzt wer<strong>de</strong>n (vgl. BGH NStZ 1984,<br />

17).<br />

402. BGH 2 StR 517/12 – Beschluss vom 27.<br />

Februar <strong>2013</strong> (LG Aachen)<br />

Keine Aussetzung bei Fortfall einer fakultativen Strafmil<strong>de</strong>rungsmöglichkeit.<br />

§ 265 Abs. 2 und 3 StPO<br />

Auf <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Übergang vom versuchten zum vollen<strong>de</strong>ten<br />

Delikt einhergehen<strong>de</strong>n Wegfall dieser fakultati-<br />

<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />

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