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HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

ven Mil<strong>de</strong>rungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag<br />

nach § 265 Abs. 2 und 3 StPO nicht gestützt wer<strong>de</strong>n (vgl.<br />

BGH NJW 1988, 501 zum Entfall einer möglichen Mil<strong>de</strong>rung<br />

nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB).<br />

478. BGH 2 StR 556/12 – Beschluss vom 13.<br />

Februar <strong>2013</strong> (LG Frankfurt am Main)<br />

Beweiswürdigung (Beweisaufnahme außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung; Inbegriffsrüge; Beruhen).<br />

§ 261 StPO; § 337 StPO<br />

1. Der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuldo<strong>de</strong>r<br />

Straffrage nur das zugrun<strong>de</strong> legen, was er an Erkenntnissen<br />

durch die Verhandlung und in <strong>de</strong>r Verhandlung<br />

im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung o<strong>de</strong>r<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Einlassung <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

gewonnen hat (vgl. BGHSt 19, 193, 195).<br />

2. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung erlangtes Wissen <strong>de</strong>s Richters ohne<br />

förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil <strong>de</strong>s<br />

Angeklagten zu verwerten. Eine Ausnahme kann gelten<br />

bei gerichtskundigen Tatsachen, wenn sie zuvor, auch in<br />

ihrer Wertung als „gerichtskundig“, zum Gegenstand <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung gemacht wor<strong>de</strong>n sind. Dies kommt<br />

freilich von vornherein nicht in Betracht, wenn aus Anlass<br />

<strong>de</strong>s gegenständlichen Verfahrens erst eine dadurch<br />

veranlasste „private Beweisaufnahme“ <strong>de</strong>s Gerichts<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung zur Gerichtskundigkeit<br />

führt.<br />

464. BGH 5 StR 612/12 – Beschluss vom 9.<br />

April <strong>2013</strong> (LG Berlin)<br />

Rechtsfehlerhafte Annahme <strong>de</strong>s Verhin<strong>de</strong>rungsfalls <strong>de</strong>s<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Vorsitzen<strong>de</strong>n; Öffentlichkeitsrüge (Notwendigkeit<br />

eines erneuten Beschlusses zum Öffentlichkeitsausschluss<br />

nach einmal been<strong>de</strong>ter Zeugenvernehmung;<br />

Verwirkung).<br />

§ 192 Abs. 2 GVG; § 174 Abs. 1 GVG; § 338 Nr. 6<br />

StPO; § 238 StPO<br />

Ein Beschluss, <strong>de</strong>r die Ausschließung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

für die Dauer <strong>de</strong>r Vernehmung eines Zeugen anordnet,<br />

gilt grundsätzlich bis zur Beendigung <strong>de</strong>r Vernehmung<br />

und <strong>de</strong>ckt <strong>de</strong>n Öffentlichkeitsausschluss auch dann,<br />

wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem<br />

an<strong>de</strong>ren Verhandlungstag fortgesetzt wird. Wenn jedoch<br />

<strong>de</strong>rselbe Zeuge nach Beendigung <strong>de</strong>r Vernehmung in <strong>de</strong>r<br />

laufen<strong>de</strong>n Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss<br />

<strong>de</strong>r Öffentlichkeit vernommen wer<strong>de</strong>n soll, ist grundsätzlich<br />

gemäß § 174 Abs. 1 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss<br />

erfor<strong>de</strong>rlich und mithin eine Anordnung <strong>de</strong>s<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n nicht ausreichend, selbst wenn in dieser auf<br />

<strong>de</strong>n vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug<br />

genommen wird.<br />

Rechtsprechung<br />

V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />

392. BGH 1 StR 73/13 – Beschluss vom 5.<br />

März <strong>2013</strong> (LG Düsseldorf)<br />

Verjährungsfristen bei <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung im beson<strong>de</strong>rs<br />

schweren Fall (Regelbeispiele; Bestimmtheitsgrundsatz;<br />

Rechtsstaatsprinzip; Gleichheitssatz; Gesamtwürdigung;<br />

Typisierung).<br />

§ 78 StGB; § 376 AO; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />

AO<br />

1. Der Umstand, dass das Regelbeispiel <strong>de</strong>s § 370 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 AO bis zur Än<strong>de</strong>rung durch das Gesetz vom<br />

21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Tatbeendigung enger gefasst war steht <strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>r verlängerten Verjährungsfrist <strong>de</strong>s § 376<br />

Abs. 1 AO nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, dass die<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und<br />

die Tat zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift<br />

noch nicht verjährt war. Damit kommt<br />

die zehnjährige Verjährungsfrist <strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO<br />

auch dann zur Anwendung, obwohl die Tat zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Tatbegehung keines <strong>de</strong>r Regelbeispiele <strong>de</strong>s<br />

§ 370 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt hat.<br />

2. Der Anwendung <strong>de</strong>r zehnjährigen Verjährungsfrist <strong>de</strong>s<br />

§ 376 Abs. 1 AO steht auch nicht entgegen, dass das<br />

<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />

Landgericht für diese Tat die Strafe nicht <strong>de</strong>m Strafrahmen<br />

<strong>de</strong>s § 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

ist, ob ein Regelbeispiel eines beson<strong>de</strong>rs schweren Falles<br />

verwirklicht ist, nicht, ob sich die Tat nach <strong>de</strong>r gebotenen<br />

Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> im konkreten Einzelfall<br />

als beson<strong>de</strong>rs schwer darstellt.<br />

3. Die typisieren<strong>de</strong> Anknüpfung <strong>de</strong>r Verjährungsregelung<br />

<strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO an Regelbeispielen beson<strong>de</strong>rs<br />

schwerer Fälle <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung ist auch verfassungsrechtlich<br />

unbe<strong>de</strong>nklich.<br />

4. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO gilt für alle bei<br />

Inkrafttreten <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsgesetzes noch nicht abgelaufenen<br />

Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 § 23 EGAO).<br />

469. BGH 1 StR 577/12 – Beschluss vom 6.<br />

Februar <strong>2013</strong> (LG Essen)<br />

Steuerhinterziehung (Bestimmung <strong>de</strong>r verkürzten<br />

Steuer bei Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung:<br />

Schätzung, Berechnungsdarstellung); Vorenthalten und<br />

Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff;<br />

Bestimmung <strong>de</strong>r vorenthaltenen Arbeitnehmer- und<br />

Arbeitgeberbeiträge: Schätzung; fiktives Bruttogehalt;<br />

Nettolohnabre<strong>de</strong>).<br />

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