HRRS Ausgabe 5/2013 - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung<br />
ven Mil<strong>de</strong>rungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag<br />
nach § 265 Abs. 2 und 3 StPO nicht gestützt wer<strong>de</strong>n (vgl.<br />
BGH NJW 1988, 501 zum Entfall einer möglichen Mil<strong>de</strong>rung<br />
nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB).<br />
478. BGH 2 StR 556/12 – Beschluss vom 13.<br />
Februar <strong>2013</strong> (LG Frankfurt am Main)<br />
Beweiswürdigung (Beweisaufnahme außerhalb <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung; Inbegriffsrüge; Beruhen).<br />
§ 261 StPO; § 337 StPO<br />
1. Der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuldo<strong>de</strong>r<br />
Straffrage nur das zugrun<strong>de</strong> legen, was er an Erkenntnissen<br />
durch die Verhandlung und in <strong>de</strong>r Verhandlung<br />
im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung o<strong>de</strong>r<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Einlassung <strong>de</strong>s Angeklagten<br />
gewonnen hat (vgl. BGHSt 19, 193, 195).<br />
2. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung erlangtes Wissen <strong>de</strong>s Richters ohne<br />
förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil <strong>de</strong>s<br />
Angeklagten zu verwerten. Eine Ausnahme kann gelten<br />
bei gerichtskundigen Tatsachen, wenn sie zuvor, auch in<br />
ihrer Wertung als „gerichtskundig“, zum Gegenstand <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung gemacht wor<strong>de</strong>n sind. Dies kommt<br />
freilich von vornherein nicht in Betracht, wenn aus Anlass<br />
<strong>de</strong>s gegenständlichen Verfahrens erst eine dadurch<br />
veranlasste „private Beweisaufnahme“ <strong>de</strong>s Gerichts<br />
Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung zur Gerichtskundigkeit<br />
führt.<br />
464. BGH 5 StR 612/12 – Beschluss vom 9.<br />
April <strong>2013</strong> (LG Berlin)<br />
Rechtsfehlerhafte Annahme <strong>de</strong>s Verhin<strong>de</strong>rungsfalls <strong>de</strong>s<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Vorsitzen<strong>de</strong>n; Öffentlichkeitsrüge (Notwendigkeit<br />
eines erneuten Beschlusses zum Öffentlichkeitsausschluss<br />
nach einmal been<strong>de</strong>ter Zeugenvernehmung;<br />
Verwirkung).<br />
§ 192 Abs. 2 GVG; § 174 Abs. 1 GVG; § 338 Nr. 6<br />
StPO; § 238 StPO<br />
Ein Beschluss, <strong>de</strong>r die Ausschließung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
für die Dauer <strong>de</strong>r Vernehmung eines Zeugen anordnet,<br />
gilt grundsätzlich bis zur Beendigung <strong>de</strong>r Vernehmung<br />
und <strong>de</strong>ckt <strong>de</strong>n Öffentlichkeitsausschluss auch dann,<br />
wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem<br />
an<strong>de</strong>ren Verhandlungstag fortgesetzt wird. Wenn jedoch<br />
<strong>de</strong>rselbe Zeuge nach Beendigung <strong>de</strong>r Vernehmung in <strong>de</strong>r<br />
laufen<strong>de</strong>n Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r Öffentlichkeit vernommen wer<strong>de</strong>n soll, ist grundsätzlich<br />
gemäß § 174 Abs. 1 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss<br />
erfor<strong>de</strong>rlich und mithin eine Anordnung <strong>de</strong>s<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n nicht ausreichend, selbst wenn in dieser auf<br />
<strong>de</strong>n vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug<br />
genommen wird.<br />
Rechtsprechung<br />
V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />
392. BGH 1 StR 73/13 – Beschluss vom 5.<br />
März <strong>2013</strong> (LG Düsseldorf)<br />
Verjährungsfristen bei <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung im beson<strong>de</strong>rs<br />
schweren Fall (Regelbeispiele; Bestimmtheitsgrundsatz;<br />
Rechtsstaatsprinzip; Gleichheitssatz; Gesamtwürdigung;<br />
Typisierung).<br />
§ 78 StGB; § 376 AO; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />
AO<br />
1. Der Umstand, dass das Regelbeispiel <strong>de</strong>s § 370 Abs. 3<br />
Satz 2 Nr. 1 AO bis zur Än<strong>de</strong>rung durch das Gesetz vom<br />
21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Tatbeendigung enger gefasst war steht <strong>de</strong>r<br />
Anwendung <strong>de</strong>r verlängerten Verjährungsfrist <strong>de</strong>s § 376<br />
Abs. 1 AO nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, dass die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und<br />
die Tat zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift<br />
noch nicht verjährt war. Damit kommt<br />
die zehnjährige Verjährungsfrist <strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO<br />
auch dann zur Anwendung, obwohl die Tat zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Tatbegehung keines <strong>de</strong>r Regelbeispiele <strong>de</strong>s<br />
§ 370 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt hat.<br />
2. Der Anwendung <strong>de</strong>r zehnjährigen Verjährungsfrist <strong>de</strong>s<br />
§ 376 Abs. 1 AO steht auch nicht entgegen, dass das<br />
<strong>HRRS</strong> Mai <strong>2013</strong> (5/<strong>2013</strong>)<br />
Landgericht für diese Tat die Strafe nicht <strong>de</strong>m Strafrahmen<br />
<strong>de</strong>s § 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Entschei<strong>de</strong>nd<br />
ist, ob ein Regelbeispiel eines beson<strong>de</strong>rs schweren Falles<br />
verwirklicht ist, nicht, ob sich die Tat nach <strong>de</strong>r gebotenen<br />
Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> im konkreten Einzelfall<br />
als beson<strong>de</strong>rs schwer darstellt.<br />
3. Die typisieren<strong>de</strong> Anknüpfung <strong>de</strong>r Verjährungsregelung<br />
<strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO an Regelbeispielen beson<strong>de</strong>rs<br />
schwerer Fälle <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung ist auch verfassungsrechtlich<br />
unbe<strong>de</strong>nklich.<br />
4. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 376 Abs. 1 AO gilt für alle bei<br />
Inkrafttreten <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsgesetzes noch nicht abgelaufenen<br />
Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 § 23 EGAO).<br />
469. BGH 1 StR 577/12 – Beschluss vom 6.<br />
Februar <strong>2013</strong> (LG Essen)<br />
Steuerhinterziehung (Bestimmung <strong>de</strong>r verkürzten<br />
Steuer bei Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung:<br />
Schätzung, Berechnungsdarstellung); Vorenthalten und<br />
Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff;<br />
Bestimmung <strong>de</strong>r vorenthaltenen Arbeitnehmer- und<br />
Arbeitgeberbeiträge: Schätzung; fiktives Bruttogehalt;<br />
Nettolohnabre<strong>de</strong>).<br />
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