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Forum<br />
www.linux-magazin.de Rechts-Rat 09/2013<br />
78<br />
Leser fragen, der <strong>Linux</strong>-<strong>Magazin</strong>-Ratgeber antwortet<br />
Recht einfach<br />
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie „Rechts-Rat“ erhalten <strong>Linux</strong>-<strong>Magazin</strong>-Leser verständliche<br />
Auskünfte zu Rechtsproblemen des <strong>Linux</strong>-Alltags. Fred Andresen<br />
© Jozef Polc, 123RF<br />
In dieser Ausgabe geht es um E-Mail-<br />
Marketing, Double-Opt-in-Verfahren, das<br />
Erschöpfungsrecht bei anderen als Programmier-Werken<br />
und um die Pflichtangaben<br />
für Webshop-Betreiber und andere<br />
Onlineunternehmer. Außerdem möchte<br />
ein Sportverein seine Veranstaltungen ins<br />
Netz stellen – samt Siegern und Besiegten.<br />
Double-Opt-in für die<br />
iTonne?<br />
Ich habe gehört, dass das Double-Opt-in-Verfahren<br />
zur Bestätigung von Newsletter-Abonnements<br />
bereits wieder überholt und unzulässig<br />
ist? Welche Lösung ist für die Zukunft rechtlich<br />
unbedenklich?<br />
Kay F.<br />
Als Double-Opt-in bezeichnet man ein<br />
Verfahren beim Bestellen von Werbe- und<br />
Informationssendungen über die Homepage<br />
eines Anbieters. Dieser schickt vor<br />
dem Versand der eigentlichen Werbung<br />
eine Kontroll- oder Bestätigungs-E-Mail<br />
an die eingetragene Empfängeradresse<br />
des Bestellers. Diese enthält einen<br />
HTML-Link, den der Empfänger aktivieren<br />
muss, um die Werbung tatsächlich<br />
zu erhalten. „Double“ bezieht sich also<br />
auf das Verfahren, bei dem ein Anbieter<br />
eine erste Bestellung über eine zweite<br />
Bestätigungs-E-Mail verifiziert, bevor er<br />
Werbung versendet.<br />
Der Grund für diese komplizierte Handhabe<br />
ist die Rechtslage, die unaufgefordert<br />
versandte Werbung als rechtswidrigen<br />
Eingriff in die Sphäre des Empfängers,<br />
zum Beispiel in den eingerichteten<br />
und ausgeübten Gewerbebetrieb, wertet.<br />
Anstelle des tatsächlichen Inhabers der<br />
angegebenen E-Mail-Adresse könnte<br />
nämlich ein böswilliger Dritter dessen<br />
Adresse eingetragen, und den Newsletter<br />
oder andere Werbung bestellt haben.<br />
Der Werbetreibende liefe also permanent<br />
Gefahr, mit seinem Newsletter die Mailbox<br />
eines überraschten und verärgerten<br />
Empfängers zu füllen.<br />
Solche Aktionen können Anlass für eine<br />
– rechtmäßige – kostenintensive Abmahnung<br />
sein, weshalb sich die Rechtsprechung<br />
als „Lösung“ auf das beschriebene<br />
Double-Opt-in-Verfahren geeinigt hat, da<br />
es die Interessen beider Seiten – der Werbetreibenden<br />
wie auch der Empfänger<br />
– möglichst ausbalanciert: Der Werbetreibende<br />
darf seine Werbung versenden,<br />
allerdings nur, wenn er den Empfänger so<br />
wenig wie möglich belästigt beziehungsweise<br />
beeinträchtigt.<br />
Das „neue“ Urteil, auf das Sie sich beziehen,<br />
dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
München sein [1], in der<br />
die Richter auch die Bestätigungsaufforderung<br />
bereits als unzulässige Werbung<br />
angesehen haben. Deswegen bejahte das<br />
Gericht die Erstattungspflicht der Abmahnkosten,<br />
die der Versender wegen<br />
unzulässiger Werbung gefordert hatte.<br />
Diese Entscheidung wird vermutlich eine<br />
Einzelfallentscheidung bleiben: Die Urteilsbegründung<br />
wirkt nicht unbedingt<br />
glücklich. Das Gericht wertet auch die<br />
Bestätigungsaufforderung als unzulässigen<br />
Rechtseingriff, was vertretbar ist,<br />
weil allein der legitime E-Mail-Anschlussinhaber<br />
rechtswirksame Zustimmung<br />
zum Werbungsempfang erklären kann.<br />
Der bloße Anschein, der sich auf eine<br />
fälschlich von Dritten eingetragene E-<br />
Mail-Adresse stützt, kann dagegen dem<br />
legitimen Anschlussinhaber nicht entgegengehalten<br />
werden.<br />
Allerdings geht das Gericht weiter davon<br />
aus, dass der Werbeversand (der Bestätigungsaufforderung)<br />
schuldhaft und damit<br />
verwertbar erfolgte. Der Versender hätte<br />
demnach bei Anwendung der gebotenen<br />
Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass<br />
der Empfänger nicht in die E-Mail-Zusendung<br />
eingewilligt habe. Weil das Gericht<br />
dies ohne nähere Betrachtung annimmt,