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Linux-Magazin Clean Linux (Vorschau)

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Forum<br />

www.linux-magazin.de Rechts-Rat 09/2013<br />

78<br />

Leser fragen, der <strong>Linux</strong>-<strong>Magazin</strong>-Ratgeber antwortet<br />

Recht einfach<br />

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie „Rechts-Rat“ erhalten <strong>Linux</strong>-<strong>Magazin</strong>-Leser verständliche<br />

Auskünfte zu Rechtsproblemen des <strong>Linux</strong>-Alltags. Fred Andresen<br />

© Jozef Polc, 123RF<br />

In dieser Ausgabe geht es um E-Mail-<br />

Marketing, Double-Opt-in-Verfahren, das<br />

Erschöpfungsrecht bei anderen als Programmier-Werken<br />

und um die Pflichtangaben<br />

für Webshop-Betreiber und andere<br />

Onlineunternehmer. Außerdem möchte<br />

ein Sportverein seine Veranstaltungen ins<br />

Netz stellen – samt Siegern und Besiegten.<br />

Double-Opt-in für die<br />

iTonne?<br />

Ich habe gehört, dass das Double-Opt-in-Verfahren<br />

zur Bestätigung von Newsletter-Abonnements<br />

bereits wieder überholt und unzulässig<br />

ist? Welche Lösung ist für die Zukunft rechtlich<br />

unbedenklich?<br />

Kay F.<br />

Als Double-Opt-in bezeichnet man ein<br />

Verfahren beim Bestellen von Werbe- und<br />

Informationssendungen über die Homepage<br />

eines Anbieters. Dieser schickt vor<br />

dem Versand der eigentlichen Werbung<br />

eine Kontroll- oder Bestätigungs-E-Mail<br />

an die eingetragene Empfängeradresse<br />

des Bestellers. Diese enthält einen<br />

HTML-Link, den der Empfänger aktivieren<br />

muss, um die Werbung tatsächlich<br />

zu erhalten. „Double“ bezieht sich also<br />

auf das Verfahren, bei dem ein Anbieter<br />

eine erste Bestellung über eine zweite<br />

Bestätigungs-E-Mail verifiziert, bevor er<br />

Werbung versendet.<br />

Der Grund für diese komplizierte Handhabe<br />

ist die Rechtslage, die unaufgefordert<br />

versandte Werbung als rechtswidrigen<br />

Eingriff in die Sphäre des Empfängers,<br />

zum Beispiel in den eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb, wertet.<br />

Anstelle des tatsächlichen Inhabers der<br />

angegebenen E-Mail-Adresse könnte<br />

nämlich ein böswilliger Dritter dessen<br />

Adresse eingetragen, und den Newsletter<br />

oder andere Werbung bestellt haben.<br />

Der Werbetreibende liefe also permanent<br />

Gefahr, mit seinem Newsletter die Mailbox<br />

eines überraschten und verärgerten<br />

Empfängers zu füllen.<br />

Solche Aktionen können Anlass für eine<br />

– rechtmäßige – kostenintensive Abmahnung<br />

sein, weshalb sich die Rechtsprechung<br />

als „Lösung“ auf das beschriebene<br />

Double-Opt-in-Verfahren geeinigt hat, da<br />

es die Interessen beider Seiten – der Werbetreibenden<br />

wie auch der Empfänger<br />

– möglichst ausbalanciert: Der Werbetreibende<br />

darf seine Werbung versenden,<br />

allerdings nur, wenn er den Empfänger so<br />

wenig wie möglich belästigt beziehungsweise<br />

beeinträchtigt.<br />

Das „neue“ Urteil, auf das Sie sich beziehen,<br />

dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

München sein [1], in der<br />

die Richter auch die Bestätigungsaufforderung<br />

bereits als unzulässige Werbung<br />

angesehen haben. Deswegen bejahte das<br />

Gericht die Erstattungspflicht der Abmahnkosten,<br />

die der Versender wegen<br />

unzulässiger Werbung gefordert hatte.<br />

Diese Entscheidung wird vermutlich eine<br />

Einzelfallentscheidung bleiben: Die Urteilsbegründung<br />

wirkt nicht unbedingt<br />

glücklich. Das Gericht wertet auch die<br />

Bestätigungsaufforderung als unzulässigen<br />

Rechtseingriff, was vertretbar ist,<br />

weil allein der legitime E-Mail-Anschlussinhaber<br />

rechtswirksame Zustimmung<br />

zum Werbungsempfang erklären kann.<br />

Der bloße Anschein, der sich auf eine<br />

fälschlich von Dritten eingetragene E-<br />

Mail-Adresse stützt, kann dagegen dem<br />

legitimen Anschlussinhaber nicht entgegengehalten<br />

werden.<br />

Allerdings geht das Gericht weiter davon<br />

aus, dass der Werbeversand (der Bestätigungsaufforderung)<br />

schuldhaft und damit<br />

verwertbar erfolgte. Der Versender hätte<br />

demnach bei Anwendung der gebotenen<br />

Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass<br />

der Empfänger nicht in die E-Mail-Zusendung<br />

eingewilligt habe. Weil das Gericht<br />

dies ohne nähere Betrachtung annimmt,

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